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Document 32010R0241
Commission Regulation (EU) No 241/2010 of 8 March 2010 amending Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 as regards the inclusion of Belarus in the list of third countries set out in that Regulation in order to permit transit from Belarus through the Union of eggs and egg products for human consumption and modifying certification for day-old chicks of poultry other than ratites (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) Nr. 241/2010 der Kommission vom 8. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Aufnahme von Belarus in die Liste von Drittländern der genannten Verordnung, damit für den menschlichen Verzehr bestimmte Eier und Eiprodukte aus Belarus durch die Union durchgeführt werden dürfen, und zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 241/2010 der Kommission vom 8. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Aufnahme von Belarus in die Liste von Drittländern der genannten Verordnung, damit für den menschlichen Verzehr bestimmte Eier und Eiprodukte aus Belarus durch die Union durchgeführt werden dürfen, und zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 77 vom 24.3.2010, p. 1–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
24.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 241/2010 DER KOMMISSION
vom 8. März 2010
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Aufnahme von Belarus in die Liste von Drittländern der genannten Verordnung, damit für den menschlichen Verzehr bestimmte Eier und Eiprodukte aus Belarus durch die Union durchgeführt werden dürfen, und zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2009/158/EG wurden die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt; die Richtlinie enthält außerdem Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr derartiger Waren. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, die die Tiergesundheitsvorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs umfasst, können für die Durchfuhr eigene Vorschriften und Veterinärbescheinigungen vorgesehen werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) dürfen die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt. Teil 2 des genannten Anhangs enthält die Muster der Veterinärbescheinigungen, die derartigen Waren beiliegen müssen. |
(4) |
Derzeit ist Belarus nicht in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt. Es hat um Aufnahme in die genannte Liste ersucht und der Kommission Informationen übermittelt, die die Einhaltung der genannten Verordnung durch Belarus betreffen. |
(5) |
Die Kommission hat die von Belarus vorgelegten Informationen über die Tiergesundheitsbedingungen, die in diesem Drittland gelten und für die Durchfuhr von Eiern und Eiprodukten zum menschlichen Verzehr durch die Union erfüllt werden müssen, positiv bewertet. Daher ist es angebracht, das genannte Drittland in die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufzunehmen. Allerdings sollte die Aufnahme in die Liste bis zum Abschluss einer Inspektion, die das Lebensmittel- und Veterinäramt in Belarus durchführen soll, nur für Eier und Eiprodukte zum menschlichen Verzehr gelten, die aus dem genannten Drittland durch die Union durchgeführt werden sollen und deren Bestimmungsort in einem anderen Drittland liegt; das Verbringen derartiger Waren birgt nur ein geringes Risiko für die Tiergesundheit. Eine entsprechende Genehmigung sollte nur dann erteilt werden, wenn die zusätzliche Garantie gegeben ist, dass die Waren auf der Straße oder Schiene in LKW bzw. Eisenbahnwaggons durchgeführt werden, die mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt sind. |
(6) |
Da dies als vorübergehende Maßnahme gedacht ist, sollte die Maßnahme nur 18 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens gelten. |
(7) |
Folglich sollte in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ein Eintrag zu Belarus eingefügt werden; im Abschnitt „Zusätzliche Garantien (ZG)“ in Anhang I Teil 2 sollte ein neuer Eintrag angefügt werden. |
(8) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bescheinigung der Tiergesundheitsbedingungen für Eintagsküken, die der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin bei Waren für die Einfuhr in die Union zum Zeitpunkt der Versendung vornimmt, den zuständigen Behörden in Drittländern Schwierigkeiten bereiten kann. |
(9) |
Damit Herstellungs- und Bescheinigungsverfahren berücksichtigt werden und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die erforderlichen Tiergesundheitsbedingungen weiterhin erfüllt werden, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken in Anhang I Teil 2 angepasst werden. |
(10) |
Folglich sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden. |
(11) |
Es ist angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um den Anforderungen der vorliegenden Verordnung an Veterinärbescheinigungen nachzukommen. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Waren, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 1. Juni 2010 in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. März 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(2) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(3) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 erhält folgende Fassung: „TEIL 1 Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten
|
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
(1) Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.
(2) Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.
(3) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der der endgültigen Benennung des Landes nicht vorgreift, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
(5) Ohne Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.“