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Document 32010D0765

    Beschluss 2010/765/GASP des Rates vom 2. Dezember 2010 über eine Maßnahme der EU zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg

    ABl. L 327 vom 11.12.2010, p. 44–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/765/oj

    11.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 327/44


    BESCHLUSS 2010/765/GASP DES RATES

    vom 2. Dezember 2010

    über eine Maßnahme der EU zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 26 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 13. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der die fünf hauptsächlichen Herausforderungen identifiziert werden, denen die Union gegenübersteht: Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, der Entfall effektiver Staatsgewalt und organisierte Kriminalität. Die Folgen der unerlaubten Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie ihrer übermäßigen Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung sind bei vier der fünf genannten Herausforderungen von zentraler Bedeutung.

    (2)

    Der Rat hat am 15./16. Dezember 2005 die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (nachstehend „Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen“ genannt) angenommen. Die Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen fördert die Ausarbeitung einer Politik zur aktiven Bekämpfung von illegalen Netzwerken, die mit Kleinwaffen und leichten Waffen handeln (unerlaubte Vermittlungsgeschäfte und Transporte) und die den Luft-, See- und Landraum der Union nutzen, indem Warn- und Kooperationsmechanismen aufgebaut werden.

    (3)

    Im Aktionsplan der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen wird auch die Notwendigkeit betont, die Wirksamkeit von Krisenbewältigungsmissionen dadurch zu steigern, dass in ihr Mandat Maßnahmen aufgenommen werden, die auf die Einführung von Grenzkontrollen (oder von Kontrollen im Luft-, Land- oder Seeraum des Konfliktgebiets) und die Entwaffnung abzielen.

    (4)

    Die Arbeitsgruppe „Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle“ (CODUN) des Rates der EU und das Gemeinsame Lagezentrum der EU (Situation Centre — SitCen) haben seit 2007 eine EU-Initiative ausgearbeitet, um den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg dadurch zu verhindern, dass der Austausch sachdienlicher Informationen über verdächtige Fluggesellschaften zwischen den Mitgliedstaaten intensiviert wird. Bei der Schaffung dieses Informationsaustauschsystems haben die CODUN und das SitCen mit dem Stockholmer Institut für Internationale Friedensforschung (SIPRI) und dessen Projekt zur Evaluierung des Mechanismus zur Bekämpfung des unerlaubten Handels (Countering Illicit Trafficking-Mechanism Assessment Project — CIT-MAP) zusammengearbeitet. Im Rahmen dieser Initiative hat die CODUN sich kürzlich darauf geeinigt, zu prüfen, wie diese EU-Initiative durch die zügige Aktualisierung und Verarbeitung sachdienlicher Informationen stärker operativ ausgerichtet und effizienter gestaltet werden könnte.

    (5)

    Auch andere internationale und regionale Organisationen haben die Gefahr für die internationale Sicherheit anerkannt, die vom unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg ausgeht. Das OSZE-Forum für Sicherheit und Zusammenarbeit hat 2007 eine Sondertagung über dieses Thema abgehalten, und die Parlamentarische Versammlung der OSZE hat 2008 eine Entschließung angenommen, in der zur Fertigstellung, Annahme und Umsetzung eines OSZE-Leitfadens über bewährte Praktiken bezüglich des unerlaubten Lufttransports von Kleinwaffen und leichten Waffen aufgerufen wurde. Des Weiteren haben die Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements 2007 die „Bewährten Praktiken zur Verhütung destabilisierender Transfers von Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg“ angenommen. Außerdem wurde in zahlreichen Berichten der Sachverständigengruppe des Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates über Westafrika und die Region der Großen Seen wiederholt belegt, welche Schlüsselrolle die am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen beteiligten Luftfrachtgesellschaften spielen.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme zielt in keiner Weise auf die Verbesserung der Sicherheit des Luftverkehrs ab —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Im Hinblick auf die Durchführung der Strategie der EU zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (nachstehend „Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen“ genannt) verfolgt die Union folgende Ziele:

    a)

    Verbesserung der Instrumente und Methoden, die den zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, den internationalen Behörden und den nationalen Behörden von Drittländern und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um verdächtige Frachtflugzeuge, die vermutlich am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg innerhalb von Drittstaaten sowie aus oder nach Drittstaaten beteiligt sind, effizient zu überprüfen und zu verfolgen;

    b)

    stärkere Sensibilisierung und Ausbau der Fachkenntnisse des zuständigen internationalen und nationalen Personals bezüglich bewährter Praktiken bei der Überwachung, Aufdeckung und Risikomanagementanalyse in Bezug auf Luftfrachtgesellschaften, die des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg innerhalb von Drittstaaten sowie aus oder nach Drittstaaten verdächtigt werden.

    (2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union die folgenden Maßnahmen durch:

    a)

    die Entwicklung und praktische Erprobung eines Prototyps einer Spezialsoftware für Luftfracht-Risikomanagement für die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen und internationale und nationale Behörden, einschließlich einer regelmäßig aktualisierten Datenbank über u. a. Fluggesellschaften, Flugzeuge, Registriernummern und Beförderungsstrecken;

    b)

    die Entwicklung und praktische Erprobung eines Prototyps eines sicheren Risikomanagement- und Informationsaustauschsystems;

    c)

    die Ausarbeitung und Veröffentlichung eines Handbuchs und von begleitendem Schulungsmaterial, sowie die Bereitstellung technischer Unterstützung zur Erleichterung des Einsatzes und der Anpassung des Software-Protoyps und des sicheren Risikomanagement- und Informationsaustauschsystems, auch durch regionale Schulungen für zuständige Krisenbewältigungsmissionen, sowie internationale und nationale Behörden.

    Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hohe Vertreter) zuständig.

    (2)   Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das SIPRI.

    (3)   Das SIPRI übt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem SIPRI.

    Artikel 3

    (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 900 000 EUR.

    (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem SIPRI. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das SIPRI zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

    (4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

    Artikel 4

    Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger zweimonatlicher Berichte des SIPRI über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Durchführung des Projekts zur Verfügung.

    Artikel 5

    (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach dem Erlass dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. WATHELET


    ANHANG

    1.   Allgemeiner Rahmen

    Dieser Beschluss stützt sich auf die Initiative der CODUN zur Abwehr der Gefahren, die vom unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen destabilisierenden Gütern auf dem Luftweg ausgehen. Im Rahmen der Initiative der CODUN schließt sich dieser Beschluss an Projekte an, die der Rat in Zusammenarbeit mit dem SitCen, dem „Club of Budapest“ und dem SIPRI durchgeführt hat. Dieser Beschluss sieht Software, Prototypen für Implementierungssysteme, Schulungs- und Outreach-Programme für die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen sowie für internationale und nationale Behörden vor, um Informationen über verdächtige Luftfrachtgesellschaften, die in Afrika oder aus anderen Regionen tätig sind, besser zu überwachen, zu aktualisieren und zu verbreiten. Bei der Durchführung dieses Beschlusses sollte eine gute Koordination mit anderen einschlägigen Projekten, die im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen und anderen Ratsbeschlüssen finanziert werden, sichergestellt werden, um die Wirkung der Maßnahmen der EU bei der Unterbindung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu erhöhen.

    2.   Ziele

    Die im Folgenden beschriebenen Projekte haben drei Aspekte zum Gegenstand, die von CODUN und anderen Akteuren ermittelt wurden, die an der EU-Initiative zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg beteiligt sind:

    a)

    die Notwendigkeit, ein sicheres System für die Bereitstellung aktualisierter Informationen über Gesellschaften und Flugzeuge zu entwickeln, die regelmäßig umregistriert werden und ihre Geschäftstätigkeit verlagern, um nicht entdeckt zu werden;

    b)

    die Bereitstellung einer Risikomanagementsoftware und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen damit die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen sowie internationalen und nationalen Behörden effizienter eine zunehmende Anzahl von Akteuren im Bereich der Luftfracht überwachen und überprüfen können, die der Beteiligung am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen oder der Beförderung anderer destabilisierender Güter auf dem Luftweg verdächtigt werden;

    c)

    die Notwendigkeit, multilateralen Organisationen, Missionen, regionalen Einrichtungen und Staaten in Afrika und anderen Regionen Ausbildung und technische Unterstützung zu bieten und sie für diese Problematik zu sensibilisieren, damit sie besser in der Lage sind, diejenigen, die am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen oder an der Beförderung anderer destabilisierender Güter auf dem Luftweg beteiligt sind, zu überwachen und aufzudecken.

    3.   Projektbeschreibung

    3.1.   Projekt 1: Entwicklung eines Softwarepakets und Durchführung eines Pilotprojekts zur Überwachung, Aktualisierung und Verbreitung von Informationen über Akteure im Bereich der Luftfracht, die des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen verdächtigt werden

    3.1.1.   Projektziel

    Das Projekt zielt auf die Verbesserung der Instrumente und Methoden ab, die den zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, internationalen Behörden und Behörden von Drittländern und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um verdächtige Frachtflugzeuge, die vermutlich am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg innerhalb von Drittstaaten sowie aus oder nach Drittstaaten beteiligt sind, effizient zu überprüfen und zu verfolgen

    3.1.2.   Projektbeschreibung

    Im Rahmen dieses Projekts werden folgende Tätigkeiten durchgeführt:

    a)

    die Entwicklung eines Softwarepakets für Luftfracht-Risikomanagement, das für multilaterale Organisationen, Missionen und ausgewählte Drittländer bestimmt ist;

    b)

    die Entwicklung eines Prototyps eines sicheren Risikomanagement- und Informationsaustauschsystems;

    c)

    die praktische Erprobung des Softwarepakets in Absprache mit dem Hohen Vertreter und den zuständigen Ratsgremien;

    d)

    die praktische Erprobung des Informationsaustauschsystems in Absprache mit dem Hohen Vertreter und den zuständigen Ratsgremien;

    e)

    die Ausarbeitung eines Handbuchs und von begleitendem Schulungsmaterial zur Erleichterung des Einsatzes und der Übernahme der in den Buchstaben a und b beschriebenen Systeme durch die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, internationalen Behörden und nationalen Behörden von Drittländern und die Mitgliedstaaten;

    f)

    die Vorstellung der endgültigen Software und des dazugehörigen Handbuchs und Schulungsmaterials in einem abschließenden Seminar, zu dem die einschlägigen Akteure (bis zu 80 Personen) eingeladen werden.

    Das Projekt wird unter der Aufsicht des Hohen Vertreters innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt, der berücksichtigt, dass es erforderlich ist, die einzelnen Akteure zu konsultieren und sich mit ihnen zu koordinieren. Das Projekt wird in den folgenden sechs Teilphasen durchgeführt.

    Vorbereitung

    Das SIPRI entwickelt in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien und unter Aufsicht des Hohen Vertreters ein Softwarepaket, Risikomanagementinstrumente, sowie ein Paketsystem zum Austausch von Informationen und aufgeschlüsselten Daten, wobei die entsprechenden Möglichkeiten der Informationstechnologie (IT) genutzt werden.

    Dateneingabephase

    Bei dem Projekt werden ausschließlich Informationen aus offenen Quellen verwendet und Daten aus den einschlägigen Quellen für den Aufbau umfassender Datenbanken eingegeben, die ausreichende Informationen liefern können, um als Basis für präzise Instrumente des Risikomanagements, der Aufdeckung und Profilanalyse zu dienen.

    Phase der Standortprüfung

    Das SIPRI nimmt in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien und unter Aufsicht des Hohen Vertreters eine Prüfung der einzelnen Standorte, Regionen, Organisationen und Missionen vor, wo das Prototyp-Paket, das Daten aus offenen Quellen verwendet, unter optimalen Bedingungen praktisch erprobt werden kann.

    Phase der praktischen Erprobung

    Das SIPRI führt in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien und unter Aufsicht des Hohen Vertreters in Verbindung mit bei der Standortprüfung bestimmten Partnern eine praktische Erprobung durch.

    Bewertungs- und Anpassungsphase

    Nach der praktischen Erprobung wird das SIPRI die Software bewerten und anpassen, um den Erfahrungen und Lehren aus der Erprobungsphase Rechnung zu tragen. Hieraus wird ein Endprodukt hervorgehen, das mit Zustimmung der einzelnen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden kann.

    Vorstellungsphase

    Die endgültige Version der Software und des Schulungsmaterials wird in einer Sonderveranstaltung den einschlägigen Akteuren (bis zu 80 Personen) vorgestellt, die an ihrer Entwicklung beteiligt waren und als Endbenutzer der Software ermittelt wurden.

    3.1.3.   Projektergebnisse

    Das Projekt wird

    a)

    die Fähigkeit der zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, internationalen Behörden und nationalen Behörden von Drittländern und der Mitgliedstaaten verbessern, die Tätigkeiten von Luftfrachtgesellschaften, die des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg verdächtigt werden, zu überwachen;

    b)

    die Instrumente und Systemprototypen bereitstellen, die erforderlich sind, damit multilaterale Organisationen, Missionen und Staaten in Afrika und anderen Regionen mehr verdächtige unerlaubte Verbringungen von Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg untersagen können;

    c)

    die Fähigkeit der Mitgliedstaaten steigern, mit Hilfe von Datenaufschlüsselung und anderen Instrumente der Profilanalyse Informationen über Luftfrachtgesellschaften auf sicherem Wege auszutauschen.

    3.1.4.   Zielgruppe

    Zielgruppe sind zuständige Mitarbeiter von Krisenbewältigungsmissionen sowie von nationalen und internationalen Behörden. Bei der Auswahl der einzelnen Teilnehmer für die Erprobung des Prototyp-Softwarepakets werden variable Faktoren wie die Präsenz einer europäischen oder multilateralen Krisenbewältigungsmission vor Ort, die Notwendigkeit der optimalen Nutzung von Ressourcen, die Verfügbarkeit von Unterstützung vor Ort, der politische Wille und die Fähigkeit der lokalen und nationalen Behörden zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg berücksichtigt. Das SIPRI wird eine engere Auswahl von Teilnehmern vorschlagen, die dann vom Hohen Vertreter in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt wird.

    3.2.   Projekt 2: Stärkere Sensibilisierung für Methoden der Überwachung, der Aufdeckung und des Risikomanagements in Bezug auf Luftfrachtgesellschaften, die am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen oder anderen destabilisierenden Gütern auf dem Luftweg beteiligt sind, und zwar durch Veröffentlichungen, Schulungs- und Outreach-Maßnahmen

    3.2.1.   Projektziel

    Das Projekt zielt auf eine stärkere Sensibilisierung und die Verbesserung der Fachkenntnisse der zuständigen internationalen und nationalen Mitarbeiter über bewährte Praktiken bei der Überwachung, Aufdeckung und Risikomanagementanalyse in Bezug auf Luftfrachtgesellschaften ab, die des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg verdächtigt werden.

    3.2.2.   Projektbeschreibung

    Im Rahmen dieses Projekts werden folgende Tätigkeiten durchgeführt:

    a)

    die Ausarbeitung und Veröffentlichung eines Handbuchs und von begleitendem Schulungsmaterial, die an bis zu 250 Personen, die für multilaterale Organisationen, Missionen oder Staaten tätig sind, zu verteilen sind;

    b)

    Schulungs- und Outreach-Maßnahmen für 80 bis 100 Mitarbeiter von bestimmten Abteilungen oder Stellen innerhalb einer Krisenbewältigungsmission sowie von internationalen Behörden oder nationalen Behörden von Drittländern, in Form von bis zu drei regionalen Seminaren, wobei durch die Bereitstellung von Schulungsmaterial für Ausbilder ein Multiplikatoreffekt erzielt werden soll;

    c)

    die Auswertung der Ergebnisse und Bewertung der Schulungs- und Outreach-Maßnahmen und davon ausgehend Entwicklung eines Modells bewährter Praktiken für den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen dem zuständigen internationalen und nationalen Personal;

    d)

    die Vorstellung des Ergebnisses des Modells bewährter Praktiken in einem abschließenden Seminar, zu dem die einschlägigen Akteure (bis zu 80 Personen) eingeladen werden.

    3.2.3.   Projektergebnisse

    Das Projekt wird

    a)

    die Mitarbeiter von multilateralen Organisationen, Missionen und Staaten stärker für bewährte Praktiken in den Bereichen der Überwachung, Aufdeckung und Risikomanagementanalyse hinsichtlich Luftfrachtgesellschaften sensibilisieren, die verdächtigt werden, am Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen destabilisierenden Gütern auf dem Luftweg beteiligt zu sein;

    b)

    durch die Veröffentlichung und Verbreitung eines Handbuchs über Methoden der Überwachung, Aufdeckung und Risikoanalyse einen Beitrag zu der Standardisierung bewährter Praktiken in diesem Bereich leisten;

    c)

    die Festlegung bewährter Praktiken zur Koordination von Informationen durch Schulungs- und Outreach-Maßnahmen anführen, die sich an Mitarbeiter bestimmter Abteilungen oder Stellen innerhalb multilateraler Organisationen, Missionen oder Staaten richten.

    3.2.4.   Zielgruppe des Projekts

    Zielgruppe des Projekts sind die zuständigen Mitarbeiter von Krisenbewältigungsmissionen sowie von nationalen und internationalen Behörden. Die Auswahl der einzelnen Schulungsteilnehmer erfolgt anhand einer engeren Teilnehmerliste, die vom SIPRI vorschlagen wird und vom Hohen Vertreter in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt werden muss.

    4.   Standortwahl

    Standorte für die praktische Erprobung des Projekts 3.1 und das abschließende Seminar sowie für die Schulungs- und Outreach-Maßnahmen sowie das abschließende Seminar des Projekts 3.2 werden so festgelegt, dass der Wunsch nach optimaler Nutzung der Ressourcen, geringstmöglicher Umweltbelastung durch CO2-Emissionen, sowie der Verfügbarkeit örtlicher Unterstützung berücksichtigt wird. Das SIPRI schlägt eine engere Auswahl empfohlener Standorte vor, die vom Hohen Vertreter in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt werden muss.

    5.   Dauer

    Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

    6.   Für die Projektdurchführung zuständige Stelle

    Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das SIPRI betraut. Das SIPRI wird gewährleisten, dass dem Beitrag der EU öffentliche Beachtung zuteil wird und seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnehmen.

    7.   Berichterstattung

    Das SIRPI wird regelmäßig alle zwei Monate und nach Abschluss jeder der beschriebenen Tätigkeiten einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten übermittelt werden.


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