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Document 32010D0405

2010/405/: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

ABl. L 189 vom 22.7.2010, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/405/oj

22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2010

über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

(2010/405/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,

auf Antrag des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, Maltas, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und der Republik Slowenien,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die grenzüberschreitende Bezüge aufweisen, Maßnahmen erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2)

Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffen solche Maßnahmen unter anderem die Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen, einschließlich im Familienrecht, soweit ein grenzüberschreitender Bezug besteht.

(3)

Am 17. Juli 2006 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (nachstehend „die vorgeschlagene Verordnung“ genannt) angenommen.

(4)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 5. und 6. Juni 2008 politische Leitlinien angenommen, in denen festgehalten wurde, dass keine einhellige Bereitschaft zur Weiterarbeit an der vorgeschlagenen Verordnung vorliegt und dass es unüberwindbare Schwierigkeiten gibt, die damals und in absehbarer Zukunft eine einmütige Zustimmung unmöglich machen. Er hat festgestellt, dass die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.

(5)

Vor diesem Hintergrund teilten Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien mit Schreiben vom 28. Juli 2008 der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des in Ehesachen anzuwendenden Rechts eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und ersuchten die Kommission, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Bulgarien legte der Kommission mit Schreiben vom 12. August 2008 ein ebensolches Ersuchen vor. Frankreich schloss sich mit Schreiben vom 12. Januar 2009, Deutschland mit Schreiben vom 15. April 2010, Belgien mit Schreiben vom 22. April 2010, Lettland mit Schreiben vom 17. Mai 2010, Malta mit Schreiben vom 31. Mai 2010 und Portugal während der Tagung des Rates vom 4. Juni 2010 dem Antrag an. Griechenland zog seinen Antrag am 3. März 2010 zurück. Insgesamt vierzehn Mitgliedstaaten haben eine Verstärkte Zusammenarbeit beantragt.

(6)

Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit soll ein klarer, umfassender Rechtsrahmen für das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in den teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwendende Recht geschaffen werden, der den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen bietet und einem „Wettlauf zu den Gerichten“ vorbeugt.

(7)

Die in Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 326 und 329 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen sind erfüllt.

(8)

Der Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, d. h. das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht, gehört nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den von den Verträgen erfassten Bereichen.

(9)

Die in Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannte Voraussetzung, wonach die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als „letztes Mittel“ erfolgen darf, ist erfüllt, da der Rat im Juni 2008 festgestellt hat, dass die mit der vorgeschlagenen Verordnung angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können.

(10)

Mit der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird die Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzübergreifendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, angestrebt. Sie trägt somit zur Verwirklichung der Ziele der Union, zum Schutz ihrer Interessen und zur Stärkung ihres Integrationsprozesses im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union bei.

(11)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht im Einklang mit den Verträgen und dem Unionsrecht und beeinträchtigt weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. Sie stellt für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar und führt nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.

(12)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen Kollisionsnormen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten greifen nicht in die Kollisionsnormen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ein. Die Gerichte in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden bei der Festlegung des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts weiterhin ihre innerstaatlichen Kollisionsnormen an.

(13)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht insbesondere auch im Einklang mit dem Unionsrecht auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, da sie keine Auswirkungen auf den bereits bestehenden Besitzstand hat.

(14)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechten, Grundsätzen und Freiheiten, insbesondere mit Artikel 21 dieser Charta.

(15)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht nach Artikel 328 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allen Mitgliedstaaten jederzeit offen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien und die Republik Slowenien werden ermächtigt, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts zu begründen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LARUELLE


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