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Document 32010D0009

    2010/9/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 3 vom 7.1.2010, p. 23–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/9(1)/oj

    7.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 3/23


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 6. Januar 2010

    über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/9/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG sollten von europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden, die gewährleisten, dass Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie genügen.

    (2)

    Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen.

    (3)

    Im Jahr 2006 gab die Kommission eine Studie (2) in Auftrag, mit der — in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden, nationalen Normungsgremien, Verbraucherverbänden, Produktsicherheitsorganisationen, Wirtschaftsbeteiligten und Testlaboratorien — die Sicherheit zahlreicher Produkte bewertet werden sollte, die üblicherweise für die Pflege von Säuglingen und Kleinkindern zwischen 0 und 5 Jahren verwendet werden.

    (4)

    Im Rahmen dieser Studie wurden einschlägige europäische und weltweite Statistiken über Unfälle und Personenschäden ausgewertet und nach Ermittlung der Hauptrisiken und der Bewertung der Gefährdungsszenarien eine umfassende Risikobewertung durchgeführt.

    (5)

    Zu den im Rahmen der Studie bewerteten Produkten zählen Baderinge, Badehilfen und Badewannen mit und ohne Ständer. Von diesen Produkten, die zum Baden von Säuglingen und Kleinkindern verwendet werden, gehen nachweislich ernste Risiken aus (hauptsächlich das Risiko des Ertrinkens), die aufgrund des geringen Alters der Nutzer häufig zu tödlichen Unfällen führen.

    (6)

    Die aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse und die einschlägigen Statistiken zeigen durchweg, dass das Risiko des Ertrinkens auf unzureichende, nicht eindeutige und zu unauffällige Warnhinweise bzw. Anweisungen für den sicheren Gebrauch der Produkte sowie auf deren mangelhafte konstruktive Ausführung und Widerstandsfähigkeit zurückzuführen ist. Unfallberichte und Statistiken haben außerdem ergeben, dass in Verbindung mit dem Gebrauch dieser Produkte und bei unzureichender Beaufsichtigung durch die Pflegeperson Sturz- und Verletzungsrisiken sowie das Risiko des Verschluckens von Kleinteilen bestehen.

    (7)

    Obwohl es weltweit umfassende Informationen über Unfälle gibt, bei denen Kleinkinder in Badewannen ertrinken oder sich verletzen, ist ein direkter Zusammenhang zwischen dem Gebrauch von Badehilfsutensilien und (tödlichen) Unfällen in Badewannen nicht bestätigt. Die Forschung und die wissenschaftliche Literatur sind sich weltweit einig, dass ein Zusammenhang zwischen den steigenden Unfallzahlen und dem Gebrauch von Badehilfsutensilien nicht eindeutig erwiesen ist (3). Einige Wissenschaftler sprechen Baderingen angesichts der jüngsten Entwicklungen — die Zahl der verkauften Baderinge nimmt zu, die Zahl der (tödlichen) Unfälle beim Baden nimmt ab — sogar eine „beschränkte Schutzwirkung“ zu (4).

    (8)

    Für diese drei Produkttypen gibt es keine europäischen Normen. Deshalb sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG besondere Anforderungen an die von Normungsgremien zu erarbeitenden Normen formuliert werden, um die Risiken beim Baden von Säuglingen und Kleinkindern zu verringern, wenn Baderinge, Badehilfen oder Badewannen (mit oder ohne Ständer) verwendet werden. Diese Normen sollten nach dem Verfahren ausgearbeitet werden, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (5) festgelegt ist. Der Verweis auf die angenommene Norm ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    (9)

    Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt Verweisungen auf diese Normen zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Baderinge, Badehilfen und Badewannen (mit oder ohne Ständer), die im Einklang mit diesen Normen gefertigt wurden, den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

    (10)

    Zur Verbesserung des jetzigen Sicherheitsniveaus beim Gebrauch dieser Produkte müssen zum einen Maßnahmen im Bereich der Normung ergriffen, zum anderen Eltern und andere erwachsene Pflegepersonen über den Zweck dieser Produkte und über deren sicheren Gebrauch informiert werden.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    —   Baderinge für Säuglinge („Badesitze“): Produkte, mit denen ein Kind während des Badens in einer sitzenden Position gehalten werden kann. Diese Produkte dürfen nur bei einem Kind verwendet werden, das in der Lage ist, ohne Hilfe aufrecht zu sitzen; sie dürfen nicht verwendet werden, wenn das Kind beginnt, sich in eine stehende Position hochzuziehen.

    —   Badehilfen für Säuglinge: Produkte, mit denen ein Kind während des Badens in einer schrägen oder liegenden Position gehalten werden kann. Diese Produkte sind dazu gedacht, ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt verwendet zu werden, da das Kind in der Lage ist, ohne Hilfe aufrecht zu sitzen.

    —   Badewannen für Säuglinge und Kleinkinder: Produkte, die für das Baden von Kindern ab der Geburt bis zum Alter von 12 Monaten konstruiert sind. Diese Produkte können mit oder ohne Ständer — in einer gewöhnlichen Badewanne, auf dem Badewannenrand oder auf dem Fußboden — verwendet werden.

    Artikel 2

    Anforderungen

    Die besonderen Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 3

    Veröffentlichung

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 6. Januar 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (2)  http://ec.europa.eu/consumers/safety/projects/ongoing-projects_en.htm#project_results

    (3)  „Drowning of babies in bath seats: do they provide false reassurance?“ in Royal Society for the Prevention of Accidents (UK). Februar 2005.

    http://www.rospa.com/productsafety/info/bathseats_drowning.pdf

    (4)  Comments to CPSC on Advance Notice of Proposed Rulemaking on baths seats and rings by Harvard School of Public Health — Department of Health Policy and Management. May 2001. http://www.cpsc.gov/LIBRARY/FOIA/foia01/pubcom/commenta.pdf

    (5)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


    ANHANG

    Besondere Sicherheitsanforderungen an Baderinge

    RISIKEN: Das Hauptrisiko in Verbindung mit dem Produkt ist das Risiko des Ertrinkens.

    1.   SICHERHEITSANFORDERUNGEN:

    1)   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

    Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Kinder und der Pflegepersonen nicht gefährden. Die Fähigkeiten des Kindes und der Pflegepersonen sind insbesondere bei solchen Produkten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften zum Gebrauch durch Kinder unter 10 Monaten bestimmt sind. Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen die Nutzer bzw. die Pflegepersonen ausreichend auf die mit seinem Gebrauch verbundenen Gefahren und Schadensrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.

    2)   Besondere Anforderungen

    Chemische Anforderungen

    Baderinge müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

    Brandverhalten und thermische Eigenschaften

    Zur Vermeidung des Risikos von Verbrühungen durch heißes aus dem Wasserhahn laufendes Wasser müssen die Pflegepersonen die Anweisung erhalten, auf die Temperatur des Wassers zu achten und das Kind vom Wasserhahn fernzuhalten.

    Physikalische und mechanische Eigenschaften

    Gefahren, die vom Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen ausgehen

    Die Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass Folgendes vermieden wird:

    das Hängenbleiben von Fingern (so weit wie möglich);

    das Hängenbleiben von Beinen in einer Öffnung, durch die das Kind hindurchrutschen könnte, so dass es unter der Wasseroberfläche verbliebe.

    Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen

    Klappbare Produkte müssen einen Klappmechanismus haben, der sich weder von einem Kind noch durch eine unachtsame Handlung der Pflegeperson betätigen lässt. Es darf nicht möglich sein, das Produkt aufzustellen, ohne einen Feststellmechanismus zu betätigen. Veränderungen der Abstände (zwischen Bodenring bzw. -platte und Badewanne) durch Bewegungen des Kindes, insbesondere durch Verlagerungen seines Gewichts, müssen vermieden werden und dürfen keine ernsten Quetschungen verursachen. Drehbare Bodenringe bzw. -platten müssen möglichst so konstruiert sein, dass bei deren Drehung Schnittverletzungen und Quetschungen des Kindes vermieden werden.

    Sturzgefahr

    Zur Verringerung der Sturzgefahr, die zum Ertrinken führen könnte, müssen das Produkt und seine Befestigung an der Badewanne Kräften standhalten können, die das Kind von innen oder außen ausüben kann und die die Wanne zum Umkippen bringen könnten. Insbesondere darf das Produkt nicht umkippen, wenn sich ein Kind in eine Richtung lehnt, aufzustehen versucht oder den Sitz umwirft.

    Erstickungsgefahr durch Verschlucken von Kleinteilen

    Zur Verringerung des Erstickungsrisikos durch Verschlucken darf das Produkt keine Kleinteile umfassen, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen und die vollständig in den Mund eines Kindes passen können. Zur Verringerung des Erstickungsrisikos durch Verschlucken dürfen Füllmaterialien, die eine Erstickungsgefahr darstellen, nicht zugänglich werden, wenn sie der Kraft eines Kindes, insbesondere durch Beißen, ausgesetzt sind.

    Erstickungsgefahr durch Obstruktion der Atemwege

    Das Produkt darf weder Kunststoffaufkleber umfassen, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen, noch andere luftundurchlässige Folienüberzüge, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken können und eine Erstickungsgefahr darstellen. Die Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko darstellen, indem sie die Atemwege (Mund und Nase) obstruiert.

    Gefahr des Verschluckens von Teilen

    Zur Verringerung der Gefahr des Verschluckens darf das Produkt weder lose Teile umfassen noch Kleinteile, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen und in die Speiseröhre gelangen können.

    Gefährliche Kanten

    Zugängliche Kanten müssen so gestaltet sein, dass Schnitt- und sonstige Verletzungen vermieden werden; dies gilt insbesondere für Kanten, die mit der Haut des Kindes direkt in Berührung kommen.

    Konstruktive Ausführung

    Sicherungsvorrichtungen (Saugnäpfe oder andere Vorrichtungen), die für die Befestigung des Produkts wesentlich sind, müssen ihre Leistungsfähigkeit während der gesamten Lebensdauer des Produkts beibehalten.

    Damit ein Brechen von Bauteilen, das vermutlich zu Verletzungen führen würde, vermieden wird, müssen die Produkte der mechanischen Belastung standhalten, der sie bei Gebrauch ausgesetzt sind.

    Schutzfunktion

    Zur Vermeidung der Erstickungsgefahr durch Ertrinken müssen die Produkte so konstruiert sein, dass die Kinder darin nur sitzen können. Bei der Konstruktion ist den für die Altersgruppe relevanten anthropometrischen Daten Rechnung zu tragen. Die Schutzfunktion muss die Möglichkeit bieten, das Kind in einer Notsituation schnell herauszunehmen.

    Gefahren, die von Handlungen des Kindes an den Sicherungsvorrichtungen des Produkts ausgehen

    Zur Vermeidung der Gefahr des Ertrinkens dürfen sich die Sicherungsvorrichtungen weder von einem Kind noch durch eine unachtsame Handlung der Pflegeperson betätigen lassen.

    Besondere Warnhinweise zum Produkt

    Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen deutlich machen, dass

    die Pflegeperson dauernd in Kontakt mit dem Kind sein muss,

    das Kind selbst in sehr flachem Wasser (± 2 cm) ganz schnell ertrinken kann,

    das Produkt keine zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der mit Wasser verbundenen Gefahren bietet und es Fälle gegeben hat, in denen Kinder mit Badering ertrunken sind.

    Die Warnhinweise und Informationen sollen — mit ergänzenden Piktogrammen — auf der Verpackung, auf dem Produkt und im Geschäft deutlich sichtbar sein.

    Die Warnhinweise müssen langlebig sein, und sie sollen auch dann sichtbar bleiben, wenn sich das Kind im Badering befindet.

    Den Pflegepersonen müssen Informationen über die Altersspanne bereitgestellt werden, in der die Kinder besonders gefährdet sind (zwischen 5 und 10 Monaten).

    Hygiene

    Die Baderinge müssen so konstruiert sein, dass sie sich abwaschen und trocknen lassen.

    Besondere Sicherheitsanforderungen an Badehilfen

    RISIKEN: Das Hauptrisiko in Verbindung mit dem Produkt ist das Risiko des Ertrinkens.

    2.   SICHERHEITSANFORDERUNGEN

    1)   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

    Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Kinder und der Pflegepersonen nicht gefährden. Die Fähigkeiten des Kindes und der Pflegepersonen sind insbesondere bei solchen Produkten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften zum Gebrauch durch Kinder unter 9 Monaten bestimmt sind. Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen die Nutzer bzw. die Pflegepersonen ausreichend auf die mit seinem Gebrauch verbundenen Gefahren und Schadensrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.

    2)   Besondere Anforderungen

    Chemische Anforderungen

    Badehilfen müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

    Brandverhalten und thermische Eigenschaften

    Zur Vermeidung des Risikos von Verbrühungen durch heißes aus dem Wasserhahn laufendes Wasser müssen die Pflegepersonen die Anweisung erhalten, auf die Temperatur des Wassers zu achten und das Kind vom Wasserhahn fernzuhalten.

    Physikalische und mechanische Eigenschaften

    Gefahren, die vom Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen ausgehen

    Die Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass ein Hängenbleiben von Fingern vermieden wird.

    Erdrosselungsgefahr

    Die Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass eine Erdrosselung vermieden wird.

    Sturzgefahr

    Zur Verringerung der Sturzgefahr, die zum Ertrinken führen könnte, müssen das Produkt und seine Befestigung an der Badewanne Kräften standhalten können, die das Kind von innen oder außen ausüben kann und die die Wanne zum Umkippen bringen könnten. Insbesondere darf das Produkt nicht umkippen, wenn sich ein Kind in eine Richtung lehnt, aufzustehen versucht oder den Sitz umwirft.

    Erstickungsgefahr durch Verschlucken von Kleinteilen

    Zur Verringerung des Erstickungsrisikos durch Verschlucken darf das Produkt keine Kleinteile umfassen, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen und die vollständig in den Mund eines Kindes passen können. Zur Verringerung des Erstickungsrisikos durch Verschlucken dürfen Füllmaterialien, die eine Erstickungsgefahr darstellen, nicht zugänglich werden, wenn sie der Kraft eines Kindes, insbesondere durch Beißen, ausgesetzt sind.

    Erstickungsgefahr durch Obstruktion der Atemwege

    Das Produkt darf weder Kunststoffaufkleber umfassen, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen, noch andere luftundurchlässige Folienüberzüge, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken können und eine Erstickungsgefahr darstellen. Die Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko darstellen, indem sie die Atemwege (Mund und Nase) obstruiert.

    Gefahr des Verschluckens von Teilen

    Zur Verringerung der Gefahr des Verschluckens darf das Produkt weder lose Teile umfassen noch Kleinteile, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen und in die Speiseröhre gelangen können.

    Gefährliche Kanten

    Zugängliche Kanten müssen so gestaltet sein, dass Schnitt- und sonstige Verletzungen vermieden werden; dies gilt insbesondere für Kanten, die mit der Haut des Kindes direkt in Berührung kommen.

    Konstruktive Ausführung

    Damit ein Brechen von Bauteilen, das vermutlich zu Verletzungen führen würde, vermieden wird, müssen die Produkte der mechanischen Belastung standhalten, der sie bei Gebrauch ausgesetzt sind.

    Besondere Warnhinweise zum Produkt

    Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen deutlich machen,

    dass die Pflegeperson dauernd in Kontakt mit dem Kind sein muss,

    dass das Kind selbst in sehr flachem Wasser (± 2 cm) ganz schnell ertrinken kann,

    wie hoch der Wasserstand höchstens sein darf, damit kein Wasser in den Mund des Kindes gelangt;

    dass das Produkt keine zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der mit Wasser verbundenen Gefahren bietet und es Fälle gegeben hat, in denen Kinder mit Badehilfe ertrunken sind.

    Die Warnhinweise und Informationen sollen — mit ergänzenden Piktogrammen — auf der Verpackung, auf dem Produkt und im Geschäft deutlich sichtbar sein.

    Die Warnhinweise müssen langlebig sein, und sie sollen auch dann sichtbar bleiben, wenn sich das Kind in der Badehilfe befindet.

    Den Pflegepersonen müssen Informationen über die Altersspanne bereitgestellt werden, in der die Kinder besonders gefährdet sind (von der Geburt bis 9 Monate).

    Hygiene

    Die Produkte müssen so konstruiert sein, dass sie sich leicht abwaschen und trocknen lassen.

    Besondere Sicherheitsanforderungen an Badewannen für Säuglinge und an Badewannenständer

    RISIKEN: Die Hauptrisiken in Verbindung mit dem Produkt sind die Risiken des Ertrinkens und des Stürzens, wenn die Säuglingsbadewanne von ihrem Ständer oder aus ihrer Halterung fällt.

    3.   SICHERHEITSANFORDERUNGEN

    1)   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

    Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Kinder und der Pflegepersonen nicht gefährden. Die Fähigkeiten der Kinder und ihrer Pflegepersonen sind insbesondere bei solchen Produkten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften zum Gebrauch durch Kinder unter 12 Monaten bestimmt sind. Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen die Nutzer bzw. die Pflegepersonen ausreichend auf die mit seinem Gebrauch verbundenen Gefahren und Schadensrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.

    2)   Besondere Anforderungen

    Chemische Anforderungen

    Säuglingsbadewannen und Badewannenständer müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

    Brandverhalten und thermische Eigenschaften

    Zur Vermeidung des Risikos von Verbrühungen durch heißes aus dem Wasserhahn laufendes Wasser müssen die Pflegepersonen die Anweisung erhalten, auf die Temperatur des Wassers zu achten und das Kind vom Wasserhahn fernzuhalten.

    Physikalische und mechanische Eigenschaften

    Gefahren, die vom Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen ausgehen

    Die Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass ein Hängenbleiben von Fingern möglichst vermieden wird.

    Erdrosselungsgefahr

    Die Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass eine Erdrosselung vermieden wird.

    Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen

    Klappbare Produkte müssen einen Klappmechanismus haben, der sich weder von einem Kind noch durch eine unachtsame Handlung der Person betätigen lässt, die das Kind pflegt. Es darf nicht möglich sein, das Produkt aufzustellen, ohne einen Feststellmechanismus zu betätigen. Veränderungen der Abstände durch Bewegungen des Kindes, insbesondere durch Verlagerungen seines Gewichts, müssen untersagt werden, damit es nicht zu Quetschungen kommt.

    Sturzgefahr

    Zur Gewährleistung einer angemessenen Standfestigkeit müssen die Badewanne und ihr Ständer so konstruiert und gefertigt sein, dass sie dem Gewicht von Kind und Badewasser standhalten. Die Badewanne und ihr Ständer dürfen nicht durch die Belastung umkippen, die das Kind mit seinen Bewegungen oder die Pflegeperson mit einer unachtsamen Bewegung verursacht. Insbesondere darf das Produkt nicht umkippen, wenn sich ein Kind in eine Richtung lehnt, aufzustehen versucht oder den Sitz umwirft.

    Erstickungsgefahr durch Verschlucken von Kleinteilen

    Zur Verringerung des Erstickungsrisikos durch Verschlucken darf das Produkt keine Kleinteile umfassen, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen und die vollständig in den Mund eines Kindes passen können. Zur Verringerung des Erstickungsrisikos durch Verschlucken dürfen Füllmaterialien, die eine Erstickungsgefahr darstellen, nicht zugänglich werden, wenn sie der Kraft eines Kindes, insbesondere durch Beißen, ausgesetzt sind.

    Erstickungsgefahr durch Obstruktion der Atemwege

    Das Produkt darf weder Kunststoffaufkleber umfassen, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen, noch andere luftundurchlässige Folienüberzüge, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken können und eine Erstickungsgefahr darstellen. Die Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko darstellen, indem sie die Atemwege (Mund und Nase) obstruiert.

    Gefahr des Verschluckens von Teilen

    Zur Verringerung der Gefahr des Verschluckens darf das Produkt weder lose Teile umfassen noch Kleinteile, die sich mit der Kraft eines Kindes lösen lassen und die in die Speiseröhre gelangen können.

    Gefährliche Kanten

    Zugängliche Kanten müssen so gestaltet sein, dass Schnitt- und sonstige Verletzungen vermieden werden; dies gilt insbesondere für Kanten, die mit der Haut des Kindes direkt in Berührung kommen.

    Konstruktive Ausführung

    Damit ein Zusammenbrechen des Ständers oder ein Brechen von Bauteilen, das vermutlich zu Verletzungen führen würde, vermieden wird, müssen die Produkte der mechanischen Belastung standhalten, der sie bei Gebrauch ausgesetzt sind. Damit ein Versagen von Bauteilen, das vermutlich zu Verletzungen führen würde, vermieden wird, müssen die zur Fertigung von Badewannen und Badewannenständern verwendeten Materialien Eigenschaften aufweisen, die ihre Leistungsfähigkeit während der gesamten Lebensdauer des Produkts beibehalten.

    Gefahren, die vom Kombinieren zwei gesonderter Produkte ausgehen

    Vorrichtungen, die die Wanne mit dem Ständer verbinden, müssen der mechanischen Belastung standhalten, der sie bei Gebrauch ausgesetzt sind. Werden Ständer und Badewannen gesondert verkauft, so müssen Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen deutlich machen, welche Produkte sicher miteinander kombiniert werden können.

    Besondere Warnhinweise zum Produkt

    Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen deutlich machen, dass

    die Pflegeperson dauernd in Kontakt mit dem Kind sein muss,

    das Kind selbst in sehr flachem Wasser (± 2 cm) ganz schnell ertrinken kann, das Produkt keine zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der mit Wasser verbundenen Gefahren bietet und es Fälle gegeben hat, in denen Kinder in der Badewanne ertrunken sind.

    Die Warnhinweise und Informationen sollen — mit ergänzenden Piktogrammen — auf der Verpackung, auf dem Produkt und im Geschäft deutlich sichtbar sein.

    Die Warnhinweise müssen langlebig sein, und sie sollen auch dann sichtbar bleiben, wenn sich das Kind in der Badewanne befindet.

    Den Pflegepersonen müssen Informationen über die Altersspanne bereitgestellt werden, in der die Kinder besonders gefährdet sind (unter 12 Monaten).

    Auf Badewannen muss ein Warnhinweis angebracht sein, damit vermieden wird, dass Pflegepersonen Wannen in Kombination mit anderen Gegenständen wie Tischen in einer erhöhten Position aufstellen.

    Hygiene

    Die Produkte müssen so konstruiert sein, dass sie sich leicht abwaschen und trocknen lassen.


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