EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009L0163

Richtlinie 2009/163/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hinblick auf Neotam (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 344 vom 23.12.2009, p. 37–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/163/oj

23.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/37


RICHTLINIE 2009/163/EU DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2009

zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hinblick auf Neotam

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), legt eine Liste von Süßungsmitteln fest, die in der Union verwendet werden dürfen, jeweils unter Angabe der Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertete die Sicherheit von Neotam als Süßungsmittel und Geschmacksverstärker und gab am 27. September 2007 eine Stellungnahme (3) dazu ab. Nach Prüfung aller Daten über Stabilität, Spaltprodukte und Toxikologie kam die EFSA zu dem Schluss, dass Neotam bei der vorgeschlagenen Verwendung als Süßungsmittel und Geschmacksverstärker gesundheitlich unbedenklich ist und legte eine zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake, ADI) von 0-2 mg/kg KG/Tag fest. Die EFSA stellte zudem fest, dass es bei vorsichtiger Schätzung sehr unwahrscheinlich ist, dass die Aufnahme von Neotam über die Nahrung bei Erwachsenen und Kindern die zulässige Tagesdosis bei den vorgeschlagenen Verwendungsmengen überschreitet.

(3)

Neotam ist ein extrem starkes Süßungsmittel, dessen Süßkraft 7 000-13 000-mal größer ist als die von Sucrose. Es kann Sucrose oder andere Süßungsmittel in zahlreichen Produkten ersetzen. Neotam kann als einziges Süßungsmittel oder zusammen mit anderen verwendet werden. Zudem kann Neotam den Geschmack von Lebensmitteln oder Getränken verändern.

(4)

Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG muss geändert werden, damit Neotam in denselben Lebensmitteln verwendet werden kann wie andere starke Süßungsmittel. Neotam sollte eine neue E-Nummer erhalten, nämlich E 961. Um das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses neuen Süßungsmittels zu erleichtern, können den Bestimmungen dieser Richtlinie genügende Produkte ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Verkehr gebracht werden.

(5)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten gehalten, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union selbst Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 12. Oktober 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Den Bestimmungen dieser Richtlinie genügende Produkte können ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, über Neotam als Süßungsmittel und Geschmacksverstärker, auf Ersuchen der Europäischen Kommission. The EFSA Journal (2007) 581, S. 1-43.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

Im Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird der folgende Eintrag für E 961 nach dem Eintrag für E 959 eingefügt:

EG-Nr.

Name

Lebensmittel

Verwendungshöchstmengen

„E 961

Neotam

Nichtalkoholische Getränke

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis

20 mg/l

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis

20 mg/l

Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis

32 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen

32 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse

32 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern

32 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide

32 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten

32 mg/kg

Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

18 mg/kg

Süßwaren

 

Süßwaren ohne Zuckerzusatz

32 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

65 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

65 mg/kg

Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz

60 mg/kg

Essoblaten

60 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

32 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %

32 mg/kg

Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

200 mg/kg

Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz

65 mg/kg

Kaugummi ohne Zuckerzusatz

250 mg/kg

Brennwertverminderte Süßwaren in Tablettenform

15 mg/kg

Apfelwein und Birnenwein

20 mg/l

Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken

20 mg/l

Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-%

20 mg/l

Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-%

20 mg/l

„Bière de table/Tafelbier/Table beer“ (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen „obergäriges Einfachbier“

20 mg/l

Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH

20 mg/l

Dunkles Bier der Art „oud bruin

20 mg/l

Brennwertvermindertes Bier

1 mg/l

Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis

26 mg/kg

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven

32 mg/kg

Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

32 mg/kg

Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen

32 mg/kg

Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven

10 mg/kg

Feinkostsalat

12 mg/kg

Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fisch und Fischmarinaden, Krustentieren und Weichtieren

10 mg/kg

Brennwertverminderte Suppen

5 mg/l

Soßen

12 mg/kg

Senf

12 mg/kg

Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke

55 mg/kg

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Richtlinie 1996/8/EG

26 mg/kg

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG

32 mg/kg

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in flüssiger Form

20 mg/kg

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form

60 mg/kg

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

185 mg/kg

Tafelsüßen

Quantum satis


Top