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Document 32009D0741
2009/741/EC: Council Decision of 8 November 2005 on the signing and provisional application of the Agreement between the European Community and the Republic of Azerbaijan on certain aspects of air services
2009/741/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2009/741/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 265 vom 9.10.2009, p. 24–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/741/oj
9.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2005
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2009/741/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Republik Aserbaidschan ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
9.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/25 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die möglicherweise Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sind,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,
IN ANBETRACHT der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan nicht geändert oder ersetzt werden müssen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Aserbaidschan zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Aserbaidschan erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung der Erteilung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Aserbaidschan nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird. |
(3) Die Republik Aserbaidschan kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschränken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird. |
Die Republik Aserbaidschan übt ihre Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle
(1) Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte der Republik Aserbaidschan aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens, das sie mit dem Mitgliedstaat geschlossenen hat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen einen Mitgliedstaat nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Aserbaidschan bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
(3) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Republik Aserbaidschan nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Republik Aserbaidschan verwendet wird.
Artikel 5
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Aserbaidschan nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.
Artikel 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Das vorliegende Abkommen findet auf sie Anwendung, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I genannten Abkommen treten automatisch zum selben Zeitpunkt sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller in Anhang I genannten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2009 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und aserbaidschanischer Sprache.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunitá Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За правителството на Република Азербайджан
Por el Gobierno de la República de Azerbaiyán
Za vládu Ázerbájdžánskou republiky
For Republikken Aserbajdsjans regering
Für die Regierung der Republik Aserbaidschan
Aserbaidžaani Vabariigi valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας του Αζερμπαϊτζάν
For the Government of the Republic of Azerbaijan
Pour le gouvernement de la République d'Azerbaïdjan
Per il governo della Repubblica dell'Azerbaigian
Azerbaidžānas Republikas valdības vārdā
Azerbaidžano Vyriausybės Respublikos vardu
Az Azerbajdzsáni Köztársaság Kormánya részéről
Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Ażerbajġan
Voor de regering van de Republiek Azerbeidzjan
W imieniu Rządu Republiki Azerbejdżańskiej
Pelo Governo da República do Azerbaijão
Pentru Guvernul Republicii Azerbaidjan
Za vládu Azerbajdžanskej republiky
Za vlado Azerbajdžanske republike
Azerbaidžanin tasavallan hallituksen puolesta
För Republiken Azerbajdzjans regering
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Aserbaidschan und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird
a) |
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Nichterteilung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
e) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr) |