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Document 32009D0502

2009/502/EG: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft

ABl. L 171 vom 1.7.2009, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/502/oj

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1.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2009

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft

(2009/502/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Neuseelands ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 16. Juli 2008 in Brüssel vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands (nachstehend das „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und beschließt den Standpunkt der Gemeinschaft, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in Bezug auf technische Änderungen des Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu vertreten ist.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


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1.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/28


ABKOMMEN

über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt)

und

DIE REGIERUNG NEUSEELANDS,

im Folgenden zusammenfassend die „Vertragsparteien“ genannt;

EINGEDENK DESSEN, dass die Vertragsparteien derzeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten durchführen, und in Anbetracht der schnellen Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und ihres positiven Beitrags zur Förderung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass es eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch auf mehreren wissenschaftlichen und technischen Gebieten im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen der Kommission und der Regierung von Neuseeland vom 17. Mai 1991 gegeben hat,

IN DEM WUNSCH, den Gegenstandsbereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse durch den Aufbau einer produktiven Partnerschaft auszudehnen, die friedlichen Zwecken dient und für beide Seiten von Nutzen ist,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine solche Zusammenarbeit und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen werden, sowie

IN DEM WUNSCH, für die Durchführung der Kooperationstätigkeiten einen förmlichen Rahmen zu schaffen, der die Zusammenarbeit in „Wissenschaft und Technologie“ zwischen den Vertragsparteien verstärken wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kooperationstätigkeiten“ sind sowohl direkte als auch indirekte Kooperationstätigkeiten.

2.

„Direkte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten, bei denen die Vertragsparteien oder deren Handlungsbeauftragte zusammenarbeiten.

3.

„Indirekte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten, die keine direkten Kooperationstätigkeiten sind und bei denen die Regierung Neuseelands oder Teilnehmer Neuseelands einerseits und die Gemeinschaft oder Teilnehmer der Gemeinschaft andererseits auf folgende Weise zusammenarbeiten:

a)

Beteiligung der Regierung Neuseelands oder neuseeländischer Teilnehmer an dem gemäß Artikel 166 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossenen Gemeinschaftsrahmenprogramm (im Folgenden „Rahmenprogramm“ genannt) und

b)

Beteiligung der Gemeinschaft oder von Teilnehmern der Gemeinschaft an neuseeländischen Forschungsprogrammen oder -projekten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten, die denen des Rahmenprogramms vergleichbar sind.

4.

„Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

5.

„Teilnehmer“ ist eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Neuseeland oder in der Gemeinschaft oder eine juristische Person mit Sitz in Neuseeland oder in der Gemeinschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann und die keine Vertragspartei ist. Um Missverständnisse auszuschließen, sind die neuseeländischen Staatsbetriebe („Crown Entities“) Teilnehmer und fallen nicht unter den Begriff „Vertragspartei“. Die Gemeinsame Forschungsstelle der EG (GFS) ist sowohl Teilnehmer — zwecks Beteiligung an indirekten Kooperationstätigkeiten — als auch Handlungsbeauftragter — zwecks Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten.

Artikel 2

Zweck und Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationstätigkeiten zu friedlichen Zwecken gemäß diesem Abkommen und den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien.

(2)   Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)

beiderseitige und gleichwertige Beiträge und Vorteile;

b)

beiderseitige Möglichkeiten für Teilnehmer, an von der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführten oder finanzierten Forschungsprogrammen und -projekten mitzuwirken;

c)

rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein können,

d)

Förderung der Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien und

e)

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 8.

Artikel 3

Kooperationstätigkeiten

(1)   Direkte Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens können in Folgendem bestehen:

a)

verschiedene Formen von Treffen, darunter Zusammenkünfte von Sachverständigen, zur Erörterung und zum Austausch von Informationen über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder spezieller Themen und zur Bestimmung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte, die in Zusammenarbeit durchgeführt werden können;

b)

Austausch von Informationen über Tätigkeiten, politische Strategien, Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, die Forschung und Entwicklung betreffen;

c)

Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Technikern und sonstigen Fachleuten zu allgemeinen oder speziellen Themen und

d)

sonstige Formen von Tätigkeiten auf den wissenschaftlichen und technischen Gebieten, einschließlich der Durchführung von Kooperationsprojekten und -programmen, die der in Artikel 6 genannte Gemischte Ausschuss beschließt und die mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vereinbar sind.

(2)   Zum Zweck der Entwicklung indirekter Kooperationstätigkeiten können sich neuseeländische Teilnehmer oder Teilnehmer der Gemeinschaft an von der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführten oder finanzierten Forschungsprogrammen und -projekten mit Zustimmung der anderen Teilnehmer dieses Programms oder Projekts und gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an solchen Programmen oder Projekten beteiligen.

(3)   Falls eine Vertragspartei einen Vertrag mit einem Teilnehmer der anderen Vertragspartei für eine indirekte Kooperationstätigkeit abschließt, leistet die andere Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens auf Ersuchen, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die andere Vertragpartei für die reibungslose Durchführung eines solchen Vertrags erforderlich oder hilfreich ist.

(4)   Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens obliegen für Neuseeland dem Ministerium für Forschung, Wissenschaft und Technologie oder seiner Nachfolgebehörde und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die als Handlungsbeauftragte fungieren.

Artikel 4

Durchführungsvereinbarungen

(1)   Soweit zweckmäßig, können Kooperationstätigkeiten nach Maßgabe von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der Kommission und neuseeländischen Einrichtungen, die Forschungsprogramme oder -projekte im Namen der neuseeländischen Regierung finanzieren, durchgeführt werden. In diesen Vereinbarungen kann Folgendes geregelt werden:

a)

Art und Dauer der Zusammenarbeit in einem speziellen Bereich oder für einen bestimmten Zweck;

b)

die Behandlung von geistigem Eigentum, das durch die Zusammenarbeit entsteht, im Einklang mit diesem Abkommen;

c)

geltende Finanzierungsverpflichtungen;

d)

Aufteilung der mit der Zusammenarbeit verbundenen Kosten und

e)

sonstige Aspekte, die von Belang sind.

(2)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens laufende Kooperationstätigkeiten werden mit diesem Tag in dieses Abkommen einbezogen.

Artikel 5

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei erleichtert im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der EU-Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr von Materialien und Ausrüstungsgegenständen der Teilnehmer, das bzw. die für Kooperationstätigkeiten eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss

(1)   Im Hinblick auf eine effektive Durchführung dieses Abkommens setzen die Handlungsbeauftragten einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz wird von Vertretern der beiden Vertragsparteien gemeinsam geführt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens alle zwei Jahre einmal abwechselnd in Neuseeland und in der Gemeinschaft zusammen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Meinungs- und Informationsaustausch über Fragestellungen der Wissenschafts- und Technologiepolitik;

b)

Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens; dazu kann gehören, Ergänzungen der in Artikel 3 genannten Kooperationstätigkeiten sowie konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen beiderseitigen Zugangs zu bestimmen und zu empfehlen;

c)

bei Bedarf technische Änderungen des Abkommens, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind, und

d)

auf jeder Sitzung Präsentation einer Bilanz und Vorlage eines Berichts für die Vertragsparteien über den Stand, die Errungenschaften und die Wirksamkeit der Kooperationstätigkeiten, einschließlich des in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen beiderseitigen Zugangs und der Vorkehrungen jeder Vertragspartei für Gastforscher.

(4)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen.

(5)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Teilnahme, wie Reise- und Unterkunftskosten, an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Sitzungen übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7

Finanzierung

(1)   Die Durchführung dieses Abkommens durch die einzelne Vertragspartei hängt von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab und unterliegt ihren jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.

(2)   Die Übernahme der Kosten der Kooperationstätigkeiten wird von den jeweiligen Teilnehmern oder den Vertragsparteien vereinbart.

(3)   Wenn in Verbindung mit indirekten Kooperationstätigkeiten eine Vertragspartei Teilnehmern der anderen Vertragspartei finanzielle Unterstützung leistet, sind derartige Zuschüsse sowie finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern befreit.

Artikel 8

Kenntnisse und Rechte an geistigem Eigentum

(1)   Die Vertragsparteien können nicht geschützte wissenschaftliche und technologische Kenntnisse, die sich aus Kooperationstätigkeiten ergeben, der Öffentlichkeit auf dem üblichen Weg und nach ihren allgemeinen Verfahren zugänglich machen.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet die Übereinstimmung ihres Umgangs mit den Rechten und Pflichten des geistigen Eigentums von Teilnehmern an indirekten Kooperationstätigkeiten und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

(3)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Teilnehmer an indirekten Kooperationstätigkeiten der anderen Vertragspartei in Bezug auf geistiges Eigentum dieselbe Behandlung erfahren, die den Teilnehmern jener Vertragspartei gemäß den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an dem jeweiligen Forschungsprogramm oder -projekt oder den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zugestanden wird.

Artikel 9

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a)

für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und

b)

für das Hoheitsgebiet von Neuseeland.

Dies steht der Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht nicht entgegen.

Artikel 10

Andere Abkommen und Streitbeilegung

(1)   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus bestehenden und/oder künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands.

(2)   Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation geregelt.

Artikel 11

Status des Anhangs

Der Anhang dieses Abkommens stellt eine nicht verbindliche Vereinbarung zwischen den Handlungsbeauftragten über die Rechte an geistigem Eigentum und sonstigen Schutzrechten, die im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten erworben oder angemeldet werden, dar.

Artikel 12

Änderung

Abgesehen von den technischen Änderungen, die der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c vornimmt, kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt eine Änderung an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen.

Artikel 13

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen.

(2)   Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen mitteilt, dass dieses Abkommen mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer beendet werden soll, bleibt dieses anschließend solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu beenden. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.

(3)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt weder die Kooperationstätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Abkommens nicht vollständig ausgeführt worden sind, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang dieses Abkommens entstanden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechzehnten Juli zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на шестнадесети юли две хиляди и осма година.

Hecho en Bruselas, el dieciséis de julio de dos mil ocho.

V Bruselu dne šestnáctého července dva tisíce osm.

Udfærdiget i Bruxelles den sekstende juli to tusind og otte.

Geschehen zu Brüssel am sechzehnten Juli zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta juulikuu kuueteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δεκαέξι Ιουλίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Brussels on the sixteenth day of July in the year two thousand and eight.

Fait à Bruxelles, le seize juillet deux mille huit.

Fatto a Bruxelles, addì sedici luglio duemilaotto.

Briselē, divtūkstoš astotā gada sešpadsmitajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų liepos šešioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év július tizenhatodik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sittax-il jum ta’ Lulju tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Brussel, de zestiende juli tweeduizend acht.

Sporządzono w Brukseli, dnia szesnastego lipca roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Bruxelas, em dezasseis de Julho de dois mil e oito.

Întocmit la Bruxelles, la data de șaisprezece iulie două mii opt.

V Bruseli šestnásteho júla dvetisícosem.

V Bruslju, dne šestnajstega julija leta dva tisoč osem.

Tehty Brysselissä kuudentenatoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Bryssel den sextonde juli tjugohundraåtta.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

På vegne af Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapen

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За правителството на Нова Зеландия

Por el Gobierno de Nueva Zelanda

Za vládu Nového Zélandu

På vegne af New Zealands regering

Für die Regierung Neuseelands

Uus-Meremaa valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Νέας Ζηλανδίας

For the Government of New Zealand

Pour le gouvernement de la Nouvelle-Zélande

Per il governo della Nuova Zelanda

Jaunzēlandes valdības vārdā

Naujosios Zelandijos Vyriausybės vardu

Új-Zéland kormánya részéről

Għall-Gvern ta’ New Zealand

Voor de regering van Nieuw-Zeeland

W imieniu rządu Noweij Zelandii

Pelo Governo da Nova Zelândia

Pentru Guvernul Noii Zeelande

Za vládu Nového Zélandu

Za vlado Nove Zelandije

Uuden-Seelannin hallituksen puolesta

För Nya Zeelands regering

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ANHANG

Vereinbarung zwischen Neuseeland und der Europäischen Gemeinschaft über die im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten erworbenen oder angemeldeten Rechte an geistigem Eigentum und sonstigen Schutzrechte

Das Ministerium für Forschung, Wissenschaft und Technologie und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften („die Handlungsbeauftragten“) im Einklang mit Artikel 11 des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands („das Abkommen“) haben Folgendes hinsichtlich des Schutzes von Rechten an geistigem Eigentum, die im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten (im Sinne von Artikel 1 des Abkommens) erworben oder angemeldet werden, vereinbart:

1.

Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Rechte am geistigen Eigentum, die von den Vertragsparteien im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten erworben oder angemeldet werden:

a)

Die Vertragspartei, die das geistige Eigentum erwirbt, ist vollständiger Eigentümer. Haben die beiden Vertragsparteien gemeinsam geistiges Eigentum erworben und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieses geistigen Eigentums.

b)

Mit Ausnahme der Regelungen des Absatzes 2 gewährt die Vertragspartei, die das geistige Eigentum erwirbt oder anmeldet, der anderen Vertragspartei soweit Zugang zu diesem, wie es für die Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten erforderlich ist. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

c)

Mit Ausnahme der Regelungen des Absatzes 2 gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei, wenn sie gemeinsam Eigentümer von geistigem Eigentum sind, eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung und Verwertung dieses geistigen Eigentums für die eigenen Zwecke dieser Vertragspartei.

2.

Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Urheber- und verwandte Schutzrechte der Vertragsparteien, die von den Vertragsparteien im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten erworben oder angemeldet werden:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Kenntnisse und Ergebnisse, die sich aus Kooperationstätigkeiten ergeben und mit ihnen in Zusammenhang stehen, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, das Internet oder in sonstiger Form, einschließlich Videoaufzeichnungen und elektronische Speichermedien, setzt sich diese Vertragspartei nach besten Kräften dafür ein, dass die andere Vertragspartei in allen Ländern, in denen ein Urheberrechtsschutz besteht, eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke erhält. Allerdings ist die veröffentlichende Partei nicht verpflichtet, sich solche Lizenzen von Dritten erteilen zu lassen, von denen sie zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung nicht wusste, dass sie Eigentümer von geistigem Eigentum an diesen Werken waren.

b)

Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines gemäß Buchstabe a urheberrechtlich geschützten Werks müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser oder die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3.

Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, wird geistiges Eigentum im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung, einschließlich Gewährleistung in Bezug auf die Eignung für einen bestimmten Zweck, einen Rechtsanspruch oder Nichtverletzung, bereitgestellt.

4.

Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für die nicht offenbarten Kenntnisse der Vertragsparteien:

a)

Wenn eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Kenntnisse, die zur Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten erforderlich sind, mitteilt, gibt sie an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen („nicht offenbarte Kenntnisse“).

b)

Eine Vertragspartei, die nicht offenbarte Kenntnisse erhält, kann diese Kenntnisse ihren Einrichtungen oder Personen, die von diesen Einrichtungen beschäftigt werden, zu dem speziellen Zweck der Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten mitteilen. Die empfangende Vertragspartei verpflichtet die Einrichtungen, ihre Beschäftigten und Dritte, einschließlich Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, zur Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf solche nicht offenbarten Kenntnisse.

c)

Nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht offenbarten Kenntnisse zur Verfügung stellt, sollte die andere Vertragspartei nicht offenbarte Kenntnisse weiter verbreiten, als dies nach Buchstabe b zulässig ist. Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsam Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung. Auf entsprechenden Antrag erteilt jede Vertragspartei diese Zustimmung, soweit es die eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen.

d)

Kenntnisse, die sich aus im Rahmen dieses Abkommens organisierten Seminaren, Sitzungen, Personalabstellungen und der Nutzung von Einrichtungen ergeben, werden als nicht offenbarte Kenntnisse behandelt, sofern die mitteilende Vertragspartei die Kenntnisse gemäß Buchstabe a als solche ausweist.

e)

Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Verbreitungseinschränkungen und -bedingungen dieses Anhangs nicht mehr einhalten kann oder dass damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

5.

Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Handlungsbeauftragten schriftlich geändert werden.

6.

Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt.

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