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Document 32008R0536

    Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

    ABl. L 156 vom 14.6.2008, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/536/oj

    14.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 536/2008 DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 2008

    mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 zweiter Unterabsatz und Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 muss die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ergreifen, falls das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend „AFS-Übereinkommen“ genannt) am 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten ist.

    (2)

    Das AFS-Übereinkommen ist bisher nicht in Kraft getreten.

    (3)

    Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, damit Schiffe unter der Flagge eines Drittstaats nachweisen können, dass sie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 einhalten; darüber hinaus muss die Hafenstaatkontrolle gewährleistet werden.

    (4)

    Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 kann die Verordnung geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern.

    (5)

    Gemäß Regel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens verabschiedete der Ausschuss der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend „MEPC“ genannt) am 11. Oktober 2002 mit der Entschließung MEPC.102(48) Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen.

    (6)

    Am 18. Juli 2003 nahm der MEPC, entsprechend Artikel 11 Absatz 2 des AFS-Übereinkommens, mit der Entschließung MEPC.105(49) Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen an.

    (7)

    Weiter legte der MEPC am 18. Juli 2003 gemäß Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens mit der Entschließung MEPC.104(49) Richtlinien für Probenahmen von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen fest.

    (8)

    Bis zum Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens sollten seine Bestimmungen bereits auf alle Schiffe Anwendung finden, die die Flagge eines Staates führen, der diesem Übereinkommen beigetreten ist. Auch Schiffe unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, sollten innerhalb der Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zweck dieser Verordnung ist

    die Festlegung von Maßnahmen, die Schiffen unter der Flagge eines Drittstaats, die einen Hafen oder eine Offshore-Plattform eines Mitgliedstaats anlaufen, den Nachweis ermöglichen, dass sie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 einhalten,

    die Festlegung von Verfahren im Rahmen der Hafenstaatkontrolle innerhalb der Gemeinschaft und

    die Änderung der Verweise auf die AFS-Bestätigung in der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 und in Anhang I jener Verordnung.

    Artikel 2

    (1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe weisen die Einhaltung von Artikel 5 der Verordnung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels nach.

    (2)   Während des Übergangszeitraums weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend „AFS-Übereinkommen“ genannt) ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung gemäß Nummer 5.4.1 der Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen nach, die der Entschließung MEPC.102(48) des Ausschusses der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend „MEPC“ genannt) beigefügt sind.

    (3)   Nach Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens nach.

    (4)   Schiffe unter der Flagge eines Staates, der dem AFS-Übereinkommen nicht beigetreten ist, weisen die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung nach, die von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung von Artikel 10 des AFS-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage 4 zu diesem Übereinkommen und den der Entschließung MEPC.102(48) des MEPC beigefügten Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen ausgestellt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes sind die in dem genannten Artikel, der Anlage und den Richtlinien enthaltenen Verweise auf das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem als Verweise auf die AFS-Bestätigung zu verstehen.

    Artikel 3

    (1)   Während des Übergangszeitraums wenden die Mitgliedstaaten auf Schiffe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 fallen, Kontrollvorschriften gemäß den Absätzen 2 und 3 an, die den in der Richtlinie 95/21/EG des Rates (3) festgelegten gleichwertig sind.

    (2)   In Bezug auf die Durchführung von Inspektionen und die Ermittlung von Verstößen wenden die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 2 die Bestimmungen des Artikels 11 des AFS-Übereinkommens an und lassen sich von den Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen leiten, die der Entschließung MEPC.105(49) des MEPC beiliegen.

    (3)   Absatz 1 findet ab 1. Januar 2008 auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe Anwendung.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 von den Richtlinien für Probenahmen von Bewuchsschutzsystemen leiten, die der Entschließung MEPC.104(49) des MEPC beigefügt sind.

    Artikel 5

    Die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

    „9.

    ‚Europäische AFS-Bestätigung‘ ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.“

    2.

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten jede Europäische AFS-Bestätigung an.“

    3.

    In Anhang I Nummer 1.4 wird der Verweis auf die Entschließung MEPC.101(48) durch einen Verweis auf die Entschließung MEPC.102(48) ersetzt.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juni 2008

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 93/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 12).

    (3)  ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1.


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