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Document 32008D0740

    2008/740/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 2008 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spinetoram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4965) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 249 vom 18.9.2008, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/740/oj

    18.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 249/21


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 12. September 2008

    zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spinetoram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4965)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/740/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

    (2)

    Am 17. Oktober 2007 hat Dow Agrosciences den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Spinetoram mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

    (3)

    Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass nach erster Prüfung die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem umfassen die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, offenbar die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat der Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

    (4)

    Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

    (5)

    Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen über den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

    In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

    Artikel 2

    Der Bericht erstattende Mitgliedstaat setzt die eingehende Prüfung der Unterlagen gemäß Artikel 1 fort und übermittelt der Kommission die Schlussfolgerungen der Prüfung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und zu etwaigen diesbezüglichen Bedingungen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. September 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


    ANHANG

    Von der Entscheidung betroffener Wirkstoff

    Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

    Antragsteller

    Datum des Antrags

    Bericht erstattender Mitgliedstaat

    Spinetoram

    CIPAC-Nr.: 802

    Dow Agrosciences

    17. Oktober 2007

    Vereinigtes Königreich


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