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Document 32008D0620

    2008/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3633)

    ABl. L 198 vom 26.7.2008, p. 66–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/05/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/620/oj

    26.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 198/66


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 2008

    über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3633)

    (2008/620/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 34c Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2) wurden Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See sowie Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle des Kabeljaufangs in diesen Gebieten festgelegt.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) sieht Kontrollmaßnahmen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor, damit die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet ist.

    (3)

    Um den Erfolg der Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak, im Kattegat, westlich von Schottland, im östlichen Ärmelkanal und in der Irischen See zu gewährleisten, ist es notwendig, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu erstellen.

    (4)

    Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte eine Laufzeit von drei Jahren haben. Die bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms erzielten Ergebnisse sollten regelmäßig von den betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) eingesetzten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „EUFA“ genannt) bewertet werden.

    (5)

    Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der EUFA vereinbar sein.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, das die einheitliche Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet, die mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt worden sind.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 1 hat eine Laufzeit von drei Jahren und betrifft

    a)

    die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die Aufwandsbeschränkungen und begleitende Vorschriften in den Gebieten gemäß Artikel 1 gelten;

    b)

    alle hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004.

    Artikel 4

    Nationale Kontroll- und Inspektionsprogramme

    (1)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich erstellen nationale Kontroll- und Inspektionsprogramme im Einklang mit den gemeinsamen Regeln gemäß Anhang I für die Tätigkeiten gemäß Artikel 2.

    (2)   Die nationalen Kontroll- und Inspektionsprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben und Spezifikationen.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 15. Oktober 2008 ihr nationales Kontroll- und Inspektionsprogramm zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung vor. Der Zeitplan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete.

    (4)   In der Folge übermitteln die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich und spätestens 15 Tage vor Beginn der Programmdurchführung einen aktualisierten Zeitplan für die Durchführung.

    Artikel 5

    Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

    Alle Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten zusammen.

    Artikel 6

    Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

    (1)   Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 eine Überwachung und Inspektion von Fischereifahrzeugen in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen, unterrichtet den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission (5) bezeichneten Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats sowie die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „EUFA“ genannt) von seiner Absicht. Die Mitteilung enthält folgende Informationen:

    a)

    Art, Name und Rufzeichen der Inspektionsschiffe und -flugzeuge auf der Grundlage der Liste gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2731/2002;

    b)

    die Gebiete gemäß Artikel 1, in denen die Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen durchgeführt werden;

    c)

    die Dauer der Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen.

    (2)   Die Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen werden entsprechend Anhang I durchgeführt.

    Artikel 7

    Gemeinsame Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen

    Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen entsprechend dem gemeinsamen Einsatzplan der EUFA auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 durch.

    Artikel 8

    Information

    Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres folgende Informationen zum vorherigen Kalenderjahr:

    a)

    die Inspektions- und Überwachungsaufgaben gemäß Anhang I;

    b)

    die während dieses Jahres festgestellten Verstöße gemäß Anhang III, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, Datum und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den entsprechenden Buchstaben in der Liste des Anhangs III;

    c)

    den Stand der Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den Verstößen, unabhängig davon, ob sie in diesem Jahr oder in früheren Jahren festgestellt wurden;

    d)

    alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

    Artikel 9

    Bewertung

    (1)   Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres erstellt jeder der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten einen Bewertungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im vorhergehenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms entsprechend dieser Entscheidung durchgeführt wurden, sowie über das nationale Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 5 und übermittelt diesen Bericht an die Kommission und die EUFA.

    (2)   Die EUFA berücksichtigt die Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

    (3)   Die Kommission beruft alljährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Übereinstimmung mit dem spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm und den nationalen Kontroll- und Inspektionsprogrammen zu bewerten.

    Artikel 10

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 2008

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

    (2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

    (3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

    (4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

    (5)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 14.


    ANHANG I

    Inspektions- und Überwachungsaufgaben

    1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

    1.1.

    Für jede Inspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken:

    a)

    genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff und den an den Inspektionen beteiligten Fahrzeugen;

    b)

    Genehmigung: Lizenz, spezielle Fangerlaubnis und erlaubter Fischereiaufwand;

    c)

    einschlägige Schiffsdokumente wie Logbuch, Registrierungsnachweise, Plan für die Lagerung des Schiffes, Aufzeichnungen über die Anmeldungen und gegebenenfalls Aufzeichnungen über manuelle Eintragungen im Rahmen des satellitengestützten Überwachungssystems (VMS — vessel monitoring system);

    d)

    alle sonstigen einschlägigen Feststellungen, die im Rahmen der Inspektion auf See, im Hafen oder während der einzelnen Phasen der Vermarktung gemacht werden.

    1.2.

    Die Feststellungen gemäß Ziffer 1.1 werden mit den Informationen verglichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mit Hilfe des satellitengestützten Überwachungssystems erfassten Daten, vorherigen Meldungen und Listen von Schiffen mit einer speziellen Fangerlaubnis für Kabeljau in den in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Gebieten.

    2.   Inspektionsaufgaben auf See

    Die Inspektoren überprüfen

    a)

    die an Bord befindlichen Fischmengen im Vergleich zu den im Logbuch angegebenen Mengen sowie die Einhaltung der Toleranzspannen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004;

    b)

    die Beachtung der entsprechenden Anforderungen an das verwendete Fanggerät sowie der Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;

    c)

    die ordnungsgemäße Funktionsweise der VMS-Anlagen.

    3.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

    Die Inspektoren überprüfen

    a)

    die vorherige Meldung der Anlandungen, einschließlich der Angaben über die Fänge an Bord;

    b)

    die Einträge im Logbuch und die Anlandeerklärung, einschließlich des registrierten Fischereiaufwands;

    c)

    die tatsächlichen Mengen Fisch an Bord, das Gewicht des Kabeljaus und anderer angelandeter Arten sowie die Übereinstimmung mit den Toleranzspannen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004;

    d)

    die Fanggeräte an Bord sowie die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;

    e)

    gegebenenfalls die Beachtung der Verfahren für die Abschaltung der VMS-Anlagen.

    4.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung

    Die Inspektoren überprüfen

    a)

    die einschlägigen Begleitdokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;

    b)

    die Beachtung der Anforderungen an die Einteilung in Größen- und Frischeklassen sowie die Etikettierung und die Mindestgröße der Fische;

    c)

    die Unterlagen (Logbuch, Anlandeerklärung und Verkaufsabrechnung) sowie die Größensortierung und das Gewicht des Fisches für die Kontrolle der Vermarktungsbestimmungen.

    5.   Aufgaben für die Überwachung aus der Luft

    Die mit der Überwachung beauftragten Personen

    a)

    vergleichen die Sichtungen mit den zugewiesenen Seetagen;

    b)

    führen eine Gegenkontrolle in Bezug auf die räumlichen Fangbeschränkungen durch;

    c)

    erstatten Bericht über die Überwachungstätigkeiten zum Zwecke der Gegenkontrolle.


    ANHANG II

    Inhalt der nationalen Kontrollprogramme

    Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben:

    1.   KONTROLLMITTEL

    —   Personalmittel

    Geschätzte Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie der Einsatzzeiten und -gebiete.

    —   Sachmittel

    Geschätzte Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie der Einsatzzeiten und -gebiete.

    —   Finanzmittel

    Geschätzte Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.

    2.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

    Liste der bezeichneten Häfen, in denen Anlandungen von mehr als 2 Tonnen Kabeljau erfolgen müssen.

    3.   STEUERUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

    Geltende Regelung für die Zuweisung, Überwachung und Kontrolle der Fangmöglichkeiten, einschließlich

    Regelung zur Überprüfung der Fangberichte der Fischereifahrzeuge, denen zusätzliche Tage gewährt werden;

    Regelung zur Überprüfung der Einhaltung der Beifangbegrenzungen für Fischereifahrzeuge, denen zusätzliche Tage oder Ausnahmen gewährt werden;

    Rechtsvorschriften und/oder Anweisungen für den Sektor, wie der geplante Bewirtschaftungszeitraum und die Art der Fanggeräte zu registrieren sind;

    Rechtsvorschriften und/oder Anweisungen für den Sektor, wie die Absicht, während eines Bewirtschaftungszeitraums mehrere Arten von Fanggeräten einzusetzen, zu registrieren ist;

    Beschreibung der Verwaltung der Aufwandsdaten und der Struktur der Datenbank;

    Regelung zur Übertragung von Tagen;

    Regelung für die Zuteilung von zusätzlichen Tagen;

    Regelung für die Nichtgewährung von Durchfahrtstagen;

    Regelung, mit der sichergestellt wird, dass gleichwertige Kapazitäten vom Fischfang abgezogen werden, damit Schiffe, für die keine Fangtätigkeit nachgewiesen wurde, in einem bestimmten Gebiet fischen können.

    4.   FISCHEREIAUFWAND

    Begleitende Fangbedingungen, einschließlich

    Beschreibung des verwendeten Systems für die Ein- und Ausfahrtsmeldungen,

    Beschreibung von alternativen Kontrollmaßnahmen,

    Regelung, die gewährleistet, dass die Vorschriften bezüglich der Voranmeldung eingehalten werden,

    Beschreibung der Regelung zur Genehmigung von Anlandungen,

    Methode zur Berechnung der Toleranzspanne bei der Schätzung der Mengen.

    5.   INSPEKTIONSPROTOKOLLE

    Protokolle für Inspektionen bei der Anlandung, dem Erstverkauf, nach dem Erstverkauf, beim Transport und bei Inspektionen auf See.

    6.   LEITLINIEN

    Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.

    7.   KOMMUNIKATIONSPROTOKOLLE

    Protokolle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Kabeljau übertragen haben.

    8.   AUSTAUSCH VON INSPEKTOREN

    Protokolle für den Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse und der Zuständigkeit der Inspektoren in der AWZ anderer Mitgliedstaaten.

    9.   SPEZIFISCHE ECKWERTE FÜR KONTROLLEN

    Jeder Mitgliedstaat legt spezifische Eckwerte fest. Diese Eckwerte werden allen Mitgliedstaaten mitgeteilt und regelmäßig nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen ändern sich laufend, bis die nachstehenden Zieleckwerte erreicht sind.

    Zieleckwerte

    Die Mitgliedstaaten setzen ihre Inspektionspläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung um, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

    Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

    Die Kommission kann auf Wunsch Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.

    a)   Umfang der Hafeninspektionen

    In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobenahme, wobei 20 % aller Kabeljauanlandungen (nach Gewicht) in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

    b)   Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

    Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen.

    c)   Umfang der Inspektion auf See

    Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Kabeljau-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

    d)   Umfang der Luftüberwachung

    Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.


    ANHANG III

    Liste der Verstöße gemäß Artikel 7

    A.

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs hat die Aufwandsbeschränkungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung nicht eingehalten.

    B.

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, das an Bord Geräte mitführt oder verwendet, für die eine spezielle Fangerlaubnis in den Gebieten gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung der Kommission erforderlich ist, oder sein bevollmächtigter Vertreter hat es unterlassen, eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis mitzuführen oder aufzubewahren.

    C.

    Das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (1) wurde manipuliert.

    D.

    In den Logbüchern (einschließlich Fischereiaufwandsmeldungen), Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen, Übernahmeerklärungen und Begleitdokumenten wurden Angaben gefälscht oder fehlen, oder besagte Dokumente wurden entgegen den Bestimmungen der Artikel 6 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie der Artikel 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 gar nicht mitgeführt oder vorgelegt.

    E.

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord oder sein Stellvertreter ist den Bestimmungen über die vorherige Meldung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 nicht nachgekommen.

    F.

    Anlandung von mehr als 2 Tonnen Kabeljau durch Fischereifahrzeuge außerhalb der bezeichneten Häfen.


    (1)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


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