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Document 32008D0453

    2008/453/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/139/EG in Bezug auf eine zugelassene Stelle für die Führung eines Zuchtbuchs oder Registers für Schweine in den Vereinigten Staaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2472) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 158 vom 18.6.2008, p. 60–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/453/oj

    18.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 158/60


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. Juni 2008

    zur Änderung der Entscheidung 2006/139/EG in Bezug auf eine zugelassene Stelle für die Führung eines Zuchtbuchs oder Registers für Schweine in den Vereinigten Staaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2472)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/453/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2006/139/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der Stellen in Drittländern, die zur Führung eines Zuchtbuches oder Registers bestimmter Tiere zugelassen sind (2), sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zuchttieren bestimmter Arten sowie von deren Sperma, Eizellen und Embryonen als „reinrassig“ oder „hybrid“ nur zulassen dürfen, wenn sie in einem Zuchtbuch oder Register eingeschrieben oder eingetragen sind, das von einer in dieser Entscheidung genannten Stelle geführt wird.

    (2)

    Die Vereinigten Staaten haben beantragt, den Einträgen für dieses Land im Anhang der Entscheidung 2006/139/EG eine Stelle hinzuzufügen, die für die Zucht von Schweinen zuständig ist.

    (3)

    Die Vereinigten Staaten haben Garantien in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Richtlinie 94/28/EG gegeben.

    (4)

    Der Anhang der Entscheidung 2006/139/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2006/139/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juni 2008.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Juni 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.

    (2)  ABl. L 54 vom 24.2.2006, S. 34.


    ANHANG

    Im Anhang Nummer VII der Entscheidung 2006/139/EG wird der Position „Tierart: Schweine“ folgender Eintrag hinzugefügt:

    „PIC (Pig Improvement Company) North America

    100 Bluegrass Commons Boulevard

    Suite 2200

    Hendersonville

    TN 37075

    Tel. (1-615) 265 27 00

    Internet: http://www.pic.com“.


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