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Document 32008D0420

2008/420/EG: Beschluss des Rates vom 7. April 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 149 vom 7.6.2008, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/420/oj

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7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/63


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. April 2008

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/420/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Australiens ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


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7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/65


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG AUSTRALIENS

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Australien bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Australien eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien geschaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste erhalten wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Australien nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Australiens zu beeinflussen oder die verkehrsrechtlichen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen den Bestimmungen dieses Abkommens unterzuordnen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft, der Ausdruck „Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen oder Fluggesellschaften des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder Fluggesellschaften.

Artikel 2

Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a bzw. b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Australien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.

(2)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a bzw. b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Australien, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.

(3)   Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung sowie Anträgen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen in der für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschriebenen Weise, erteilt jede Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die gültige Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet;

b)

im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

Australien eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält, und

ii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich in Australien befindet.

(4)   Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet, oder

v)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Australien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Australien nachweisen kann, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke Verkehrsrechte der dritten, vierten oder fünften Freiheit, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

vi)

das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Australien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und Australien nachweisen kann, dass dem bzw. den von ihm bezeichneten Luftfahrtunternehmen umgekehrt die für den vorgeschlagenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte nicht zugestanden werden;

b)

im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens:

i)

Australien keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält oder

ii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht in Australien befindet.

(5)   Australien übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi seine sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat (der erste Mitgliedstaat) ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Australien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Australien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe d enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 5

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Australien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 8

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

За правителството на Австралия

Por el Gobierno de Australia

Za vládu Austrálie

For Australiens regering

Für die Regierung Australiens

Austraalia valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Αυστραλίας

For the Government of Australia

Pour le gouvernement d'Australie

Per il governo d'Australia

Austrālijas valdības vārdā

Australijos Vyriausybės vardu

Ausztrália kormánya részéről

Għall-Gvern ta' l-Awstralja

Voor de Regering van Australië

W imieniu Rządu Australii

Pelo Governo da Austrália

Pentru Guvernul Australiei

Za vládu Austrálie

Za vlado Avstralije

Australian hallituksen puolesta

För Australiens regering

Image


ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen dem Commonwealth Australien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth Australien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. März 1967 in Wien (nachstehend als „Abkommen Australien/Österreich“ bezeichnet),

ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 25. März 1999 in Wien unterzeichnet wurde;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Australiens, paraphiert am 16. Oktober 1998 in Canberra (nachstehend als „Entwurf eines Abkommens Australien/Dänemark“ bezeichnet),

ergänzt durch die Absichtserklärung über die Zusammenarbeit der skandinavischen Länder in Bezug auf Scandinavian Airlines System (SAS), die am 16. Oktober 1998 in Canberra paraphiert wurde,

ergänzt durch die vereinbarte Niederschrift vom 16. Oktober 1998;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Commonwealth Australien über den Luftverkehr, paraphiert am 15. Juni 1999 (nachstehend als „Entwurf eines Abkommens Australien/Finnland“ bezeichnet),

ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 15. Juni 1999 in Helsinki unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung des Commonwealth Australien und der Regierung der Französischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 13. April 1965 in Canberra (nachstehend als „Abkommen Australien/Frankreich“ bezeichnet),

geändert durch den Briefwechsel, der am 22. Dezember 1970 und 7. Januar 1971 in Paris unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. Mai 1957 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Australien/Deutschland“ bezeichnet),

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 12. Juni 1998 in Canberra unterzeichnet wurde und dem Briefwechsel vom 17. September 1998 und 5. November 1998;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung des Commonwealth Australien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. Juni 1971 in Athen, in seiner geänderten Fassung (nachstehend als „Abkommen Australien/Griechenland“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung Australiens über den Luftverkehr, paraphiert am 11. November 1997 in Athen und der Absichtserklärung beigefügt, die am 11. November 1997 in Athen unterzeichnet wurde (nachstehend als „Entwurf eines überarbeiteten Abkommens Australien/ Griechenland“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen Irland und Australien, abgeschlossen durch den Austausch von Noten vom 26. November 1957 und 30. Dezember 1957 (nachstehend als „Abkommen Australien/Irland“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Commonwealth Australien und der Regierung der Italienischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. November 1960 in Rom, in seiner geänderten Fassung (nachstehend als „Abkommen Australien/Italien“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Luftverkehr, der Absichtserklärung, die am 3. September 1997 in Luxemburg unterzeichnet wurde, beigefügt (nachstehend als „Entwurf eines Abkommens Australien/Luxemburg“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung Australiens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 11. September 1996 in Canberra (nachstehend als „Abkommen Australien/Malta“ bezeichnet),

ergänzt durch den Briefwechsel vom 1. Dezember 2003;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Commonwealth Australien über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten, unterzeichnet am 25. September 1951 in Canberra (nachstehend als „Abkommen Australien/Niederlande“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung Australiens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 28. April 2004 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Australien/Polen“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Australiens, paraphiert am 16. Oktober 1998 in Canberra (nachstehend als „Entwurf eines Abkommens Australien/Schweden“ bezeichnet),

ergänzt durch die Absichtserklärung über die Zusammenarbeit der skandinavischen Länder in Bezug auf Scandinavian Airlines System (SAS), die am 16. Oktober 1998 in Canberra paraphiert wurde,

ergänzt durch die vereinbarte Niederschrift vom 16. Oktober 1998;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Commonwealth Australien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 7. Februar 1958 in London in seiner geänderten Fassung (nachstehend als „Abkommen Australien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet);

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Commonwealth Australien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.


ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung

Artikel 4 des Abkommens Australien/Österreich (1)

Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Australien/Deutschland (1)

Artikel 4 des Abkommens Australien/Griechenland (1)

Artikel 4 des Entwurfs eines überarbeiteten Abkommens Australien/Griechenland (1)

Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg (1)

Artikel 4 des Abkommens Australien/Irland (1)

Artikel 4 des Abkommens Australien/Italien (1)

Artikel 4 des Abkommens Australien/Malta (1)

Artikel 3 des Abkommens Australien/Niederlande (1)

Artikel 2 des Abkommens Australien/Polen

Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden

Artikel 3 des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen

Artikel 7 des Abkommens Australien/Österreich (1)

Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark

Artikel 5 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Finnland

Artikel 8 des Abkommens Australien/Frankreich (1)

Artikel 4 des Abkommens Australien/Deutschland (1)

Artikel 5 des Abkommens Australien/Griechenland (1)

Artikel 5 des Entwurfs eines überarbeiteten Abkommens Australien/Griechenland (1)

Artikel 7 des Abkommens Australien/Irland (1)

Artikel 5 des Abkommens Australien/Italien (1)

Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg (1)

Artikel 5 des Abkommens Australien/Malta (1)

Artikel 6 des Abkommens Australien/Niederlande (1)

Artikel 2 des Abkommens Australien/Polen

Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden

Artikel 3 des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle

Anlage 4 der Absichtserklärung der Luftfahrtsbehörden Australiens und Österreichs, die am 25. März 1999 unterzeichnet wurde und im Rahmen des Abkommens Australien/Österreich vorläufig angewendet wird

Artikel 17 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark

Artikel 8 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Finnland

Anlage C der Absichtserklärung der Luftfahrtbehörden Australiens und der Bundesrepublik Deutschland, die am 12. Juni 1998 in Canberra unterzeichnet wurde und im Rahmen des Abkommens Australien/Deutschland vorläufig angewendet wird

Artikel 8 des Entwurfs eines überarbeiteten Abkommens Australien/Griechenland

Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg

Artikel 8 des Abkommens Australien/Malta

Anlage C der Absichtserklärung der Luftfahrtbehörden Australiens und des Königreichs der Niederlande, die am 4. September 1997 in Den Haag unterzeichnet wurde und im Rahmen des Abkommens Australien/Niederlande vorläufig angewendet wird

Artikel 5 des Abkommens Australien/Polen

Artikel 17 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden

d)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 9 des Abkommens Australien/Österreich

Artikel 13 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark

Artikel 14 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Finnland

Artikel 10 des Abkommens Australien/Frankreich

Anlage E der am 12. Juni 1998 in Canberra unterzeichneten Absichtserklärung der Luftfahrtsbehörden Australiens und der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Briefwechsel vom 17. September 1998 und 5. November 1998, die im Rahmen des Abkommens Australien/Deutschland vorläufig angewendet wird

Artikel 9 des Abkommens Australien/Griechenland

Artikel 14 des Entwurfs eines überarbeiteten Abkommens Australien/Griechenland

Artikel 9 des Abkommens Australien/Irland

Artikel 9 des Abkommens Australien/Italien

Artikel 11 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg

Artikel 14 des Abkommens Australien/Malta

Abschnitt IV des Anhangs des Abkommens Australien/Niederlande

Artikel 10 des Abkommens Australien/Polen

Artikel 13 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden

Artikel 7 des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich.


(1)  Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens gilt nicht für diese Bestimmungen.


ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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