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Document 32008D0145

2008/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die von Polen geplante Staatliche Beihilfe C 54/2006 (ex N 276/2006) zugunsten von Bison Bial SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4145) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 46 vom 21.2.2008, p. 41–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/145/oj

21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. September 2007

über die von Polen geplante Staatliche Beihilfe C 54/2006 (ex N 276/2006) zugunsten von Bison Bial SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4145)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/145/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) gemäß den genannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 4. Mai 2006 teilte Polen eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe für Bison-Bial SA (im Folgenden „BB“) mit.

(2)

Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 forderte die Kommission von Polen bestimmte ausstehende Informationen an, die die polnischen Behörden am 13. Juli 2006 übermittelten. Mit Schreiben vom 29. August 2006 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 18. September, 20. Oktober und 3. November 2006.

(3)

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 teilte die Kommission Polen ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Beihilfe einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfemaßnahme zu äußern.

(4)

Die polnischen Behörden äußerten sich mit Schreiben vom 23. Januar 2007. Äußerungen Dritter gingen nicht ein.

(5)

Am 28. März fand eine Zusammenkunft mit Vertretern der polnischen Behörden und BB statt. Daran anschließend forderte die Kommission mit Schreiben vom 17. April 2007 zusätzliche Auskünfte an. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 15. Mai 2007.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Das Unternehmen

(6)

BB ist ein Großunternehmen, das Spannvorrichtungen für Werkzeugmaschinen wie Drehmaschinenfutter, Spindelstöcke, Fräswerkzeugvorrichtungen und Werkzeughalter herstellt. Es wurde 1948 als staatliches Unternehmen gegründet. 1997 verkaufte der Staat 53 % der BB-Anteile an das Privatunternehmen Metalexport sp. z o. o., das 2004 in Mex-Holding sp. z o. o. umbenannt wurde. Ende 2006 besaß der polnische Staat 18 % der Anteile an BB. Die restlichen Anteile befanden sich in Privateigentum. Von 2000 bis 2006 ging die Zahl der Beschäftigten von BB von 1 680 auf 950 zurück.

(7)

2004 hatte das Unternehmen in Polen einen Marktanteil bei Spannvorrichtungen von 17 %, wobei nur 20 % der Produktion von BB auf den Inlandsmarkt entfielen, da das Unternehmen hauptsächlich für den Export produziert (2004 wurden 30 % der Produktion in die USA ausgeführt, 15 % nach Italien, 7 % nach Osteuropa einschließlich Russland, 5 % nach Großbritannien). Das Unternehmen vertreibt den Großteil der exportierten Erzeugnisse über Unternehmen des Konzerns Mex-Holding, wie Toolmex Corporation (USA), Mexpol GmbH (Deutschland), Toolmex Polmach (Vereinigtes Königreich) und Italmex SA (Italien).

(8)

Der Marktanteil von BB in Europa beläuft sich schätzungsweise auf 1,3 %. Der Markt umfasst geografisch mindestens Europa, potenziell die ganze Welt. Der europäische und weltweite Sektor der Produktion von Spannvorrichtungen, wie sie von BB hergestellt werden, ist durch Überkapazität gekennzeichnet.

(9)

Das Unternehmen ist in einer Region ansässig, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann.

2.2.   Schwierigkeiten des Unternehmens

(10)

Die Schwierigkeiten von BB begannen 2001, als das Unternehmen einen Verlust von 24 Mio. PLN erlitt. Polen hat folgende Gründe als Hauptursachen der finanziellen Schwierigkeiten genannt:

Aufwertung des Zloty gegenüber dem US-Dollar (30 % des Absatzes entfallen auf die USA);

die schwierige Finanzlage des Konzerns insgesamt und die Nichtrückzahlung eines Darlehens über 16 Mio. PLN durch die Muttergesellschaft;

den Rückgang des Auslandsabsatzes aufgrund der Stagnation in den USA und Westeuropa nach dem September 2001.

(11)

Dies führte in Verbindung mit hohen Darlehenskosten am Markt zu ernsthaften Liquiditätsproblemen. Ergebnis dieser finanziellen Schwierigkeiten war ein Verzug bei der Darlehensbedienung. 2002 forderten vier Banken eine sofortige Darlehensrückzahlung. BB war nicht in der Lage, seinen bestehenden Verpflichtungen nachzukommen, unter anderem der Zahlung von Löhnen, so dass es zu einer viermonatigen Betriebsunterbrechung kam. Dadurch ging der Umsatz um die Hälfte zurück (von 91 Mio. PLN 2001 auf 48 Mio. PLN 2002), und das Jahr wurde mit einem Verlust von 74,8 Mio. PLN abgeschlossen.

(12)

Die Schwierigkeiten von BB gingen mit einer Verschlechterung der Lage der Muttergesellschaft Mex-Holding Sp. z o.o. einher. 2002 erlitt der Konzern insgesamt Verluste von 75,8 Mio. PLN. Seither hat sich die Lage zwar gebessert, der Konzern verzeichnet jedoch weiterhin Verluste und ein negatives Eigenkapital.

(13)

Das Unternehmen verringerte den Verlust 2003 auf 8,5 Mio. PLN und erzielte 2004 einen Gewinn in Höhe von 5,1 Mio. PLN. Laut den polnischen Behörden waren dies die Auswirkungen der begonnenen Umstrukturierung von BB. Die ersten Umstrukturierungsmaßnahmen führten zu einem Umsatzanstieg, einer Kostensenkung und einer teilweisen Schuldentilgung. Aufgrund dessen erzielte das Unternehmen 2005 und 2006 einen Gewinn in Höhe von 20 Mio. PLN und 12,5 Mio. PLN.

(14)

Trotz der Erzielung eines Gewinns hat BB noch immer Schwierigkeiten zu bewältigen. Die seit 2001 aufgelaufenen Betriebsverluste haben zu einer erheblichen Verschuldung geführt. 2004 wurde der Wert der Aktiva auf 57 Mio. PLN geschätzt, während sich die Verschuldung auf 115,7 Mio. PLN belief. Mit anderen Worten war das Eigenkapital aufgezehrt. Ende 2006 war das Eigenkapital weiterhin negativ, es belief sich auf – 26 Mio. PLN. Aus der Analyse, die der Kommission vorgelegt wurde, geht hervor, dass das Unternehmen ohne Beihilfe in Kürze insolvent wird, da es nicht in der Lage sein wird, einige unmittelbar fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen.

(15)

BB hat einen Umstrukturierungsplan für die Jahre 2003—2009 ausgearbeitet. Er befasst sich im Wesentlichen mit der finanziellen Umstrukturierung, der Neuordnung der Aktiva und der Beschäftigung. Die finanzielle Umstrukturierung, mit der 2003 begonnen wurde, umfasste die Rückzahlung alter Schulden gemäß den Vereinbarungen mit privaten Gläubigern, die Abschreibung eines Teils der Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubigern sowie die Ablösung der restlichen Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern durch ein von der staatlichen Agentur für industrielle Entwicklung (Agencja Rozwoju Przemysłu, ARP) zu gewährendes Darlehen.

(16)

2004 schloss das Unternehmen Vereinbarungen über die Rückzahlung von Schulden bei Banken und den eigenen Beschäftigten sowie eine gerichtliche Einigung mit anderen privaten Gläubigern.

(17)

Die betriebliche Umstrukturierung begann 2001. Das Unternehmen baute die Beschäftigung von 1 680 Arbeitnehmern im Jahr 2000 auf 1 144 Arbeitnehmer im Jahr 2001 und 925 Arbeitnehmer im Jahr 2005 ab. Am Ende der Umstrukturierungsphase soll das Unternehmen 800 Beschäftigte haben. Somit wäre die Zahl der Beschäftigten nach Abschluss der Umstrukturierung um 52 % im Vergleich zum Jahr 2000 und um 30 % im Vergleich zum Jahr 2001 verringert worden.

(18)

Hinsichtlich der Neuordnung der Aktiva plant BB den Verkauf überflüssiger Aktiva, die Standortverlagerung des Unternehmens und den Verkauf von Grundstücken, auf denen es sich derzeit befindet. Wie sich aus den vorgelegten Schätzungen ergibt, beläuft sich der Wert der Grundstücke auf […] (3) Mio. PLN. Ursprünglich hätten die Grundstücke nach Angaben der polnischen Behörden 2009 verkauft werden sollen, wobei jedoch erst alle Maschinen und Ausrüstungsteile an die neue Betriebsstätte zu verlagern wären. Außerdem sind die zu verkaufenden Immobilien mit einer Hypothek belastet. Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat Polen mitgeteilt, dass der Verkauf bis 2010 verschoben werden könnte.

(19)

In den Jahren 2003—2005 investierte BB 1,4 Mio. PLN, und für den Zeitraum 2006—2009 sind weitere Investitionen in Höhe von 14,2 Mio. PLN geplant. Dabei handelt es sich vor allem um Ersatzinvestitionen, d. h. die Beschaffung effizienterer und umweltfreundlicherer Maschinen und Ausrüstungen. Darüber hinaus sieht der Plan angesichts der knappen Finanzmittel eine größere Ausweitung der Investitionen erst nach 2009 vor. Der Großteil der Investitionen wird 2010 erfolgen und mit dem geplanten Umzug des Unternehmens an einen neuen Standort verknüpft sein.

(20)

Ursprünglich führte Polen an, dass die abträglichen Auswirkungen der Beihilfe durch die Verringerung der Beschäftigung und der Produktionsfläche des Unternehmens in ausreichendem Maß abgeschwächt würden. Die polnischen Behörden gaben jedoch auch an, dass die Auswirkungen dieser Verringerung durch die geplanten Investitionen in effizientere Ausrüstung ausgeglichen würden, so dass die derzeitige Produktionskapazität von BB unverändert bliebe. Nach Auffassung der polnischen Behörden wäre bereits die Beibehaltung des gegenwärtigen Kapazitätsniveaus (statt dessen Erhöhung) als Ausgleichsmaßnahme anzusehen.

(21)

In dem mitgeteilten Umstrukturierungsplan werden die Umstrukturierungskosten für die Jahre 2003—2009 mit 138 Mio. PLN veranschlagt, wovon die Hauptsumme mit 122,6 Mio. PLN auf die Kosten der finanziellen Umstrukturierung entfällt. Die restlichen 15,6 Mio. PLN entfallen auf Investitionskosten.

(22)

Laut dem Plan umfasst die finanzielle Umstrukturierung die Rückzahlung von Bankschulden in Höhe von 65,6 Mio. PLN entsprechend den Vereinbarungen mit den Gläubigern, die Rückzahlung anderer Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern in Höhe von 17,5 Mio. PLN und die Rückzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern in Höhe von 39,5 Mio. PLN. Die Gesamtsumme der geplanten staatlichen Beihilfe ist für die Begleichung der öffentlich-rechtlichen Schulden vorgesehen. Ein Teil der Umstrukturierungskosten wird durch die Erlöse aus dem Verkauf von Aktiva nach der Standortverlagerung des Unternehmens finanziert.

(23)

Die staatliche Beihilfe zur Umstrukturierung von BB beruht auf zwei Rechtsgrundlagen: dem Gesetz vom 30. August 2002 über die Umstrukturierung bestimmter öffentlich-rechtlicher Schulden von Unternehmen (im Folgenden „das Gesetz vom 30. August 2002“) und das Gesetz vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen von besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt (im Folgenden „das Gesetz vom 30. Oktober 2002“) in der Fassung des Gesetzes vom 14. November 2003 (im Folgenden „das Gesetz vom 14. November 2003“).

(24)

Mit dem Gesetz vom 30. August 2002 wurde im polnischen Recht die Möglichkeit eingeführt, die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von Unternehmen in Finanzschwierigkeiten durch Abschreibung umzustrukturieren. Das betreffende Unternehmen musste jedem öffentlichen Organ, dessen Forderungen umstrukturiert werden sollten (im Folgenden „Umstrukturierungsorgan“) einen Antrag zusammen mit einem Umstrukturierungsplan vorlegen. Nach Prüfung, dass der eingereichte Umstrukturierungsplan die Finanzlage des Unternehmens verbessern kann, erließ das Umstrukturierungsorgan eine Entscheidung über die Bedingungen der Umstrukturierung mit einer Auflistung der von der Umstrukturierung betroffenen Verbindlichkeiten. Sofern das Unternehmen alle mit der Entscheidung auferlegten Bedingungen erfüllte, war das Umstrukturierungsorgan rechtlich verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die in der Entscheidung über die Umstrukturierungsbedingungen aufgeführten Verbindlichkeiten abgeschrieben wurden.

(25)

Mit dem Gesetz vom 30. Oktober 2002 wurde dieses Verfahren anschließend zentralisiert und der Vorsitzende des ARP ermächtigt, eine der genannten Entscheidung über die Umstrukturierungsbedingungen gleichwertige Entscheidung zu erlassen, die sogenannte Umstrukturierungsentscheidung (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 4 in Verbindung mit Artikel 19). Die Umstrukturierungsentscheidung umfasst eine Bewertung des Umstrukturierungsplans und legt dar, wie die im Plan vorgesehene Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten erfolgt. Die Umstrukturierungsorgane sind daraufhin rechtlich verpflichtet, einzelne Entscheidungen zu erlassen, mit denen die in der Umstrukturierungsentscheidung aufgeführten Verbindlichkeiten abgeschrieben werden.

(26)

Das Gesetz vom 14. November 2003 zur Änderung des Gesetzes vom 30. Oktober 2002 machte die Umstrukturierung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten abhängig davon, dass Aktiva im Wert von mindestens 25 % der Höhe der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Umstrukturierung sind, auf eine vollständig im Eigentum von ARP oder des Finanzministeriums stehende Zweckgesellschaft übertragen werden. Die Erlöse aus dem Verkauf dieser Aktiva durch die Zweckgesellschaft sollten zumindest einen Teil der betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten decken, der restliche Teil sollte nach Abschluss der Umstrukturierung abgeschrieben werden.

(27)

BB legte den Antrag auf Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2002 und des Gesetzes vom 30. Oktober 2002 vor. Der Nennwert der in Aussicht genommenen staatlichen Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 31,43 Mio. PLN (4) (8,2 Mio. EUR). Diese Maßnahme umfasst ein Vorzugsdarlehen und die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten. Einzelheiten der staatlichen Beihilfemaßnahme sind in der nachstehenden Tabelle dargelegt.

Tabelle 2

In Aussicht genommene staatliche Beihilfe

(in PLN)

Nr.

Bewilligungsbehörde

Form der Beihilfe:

Nennwert der Beihilfe

Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2002

1.

ZUS Białystok

Abschreibung

933 474,51

2.

ZUS Bielsk Podlaski

Abschreibung

113 884,66

3.

ZUS Zambrów

Abschreibung

144 934,88

4.

Bürgermeister Białystok

Abschreibung

1 448 108,90

5.

Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (PFRON)

Abschreibung

519 591,35

6.

II Urząd Skarbowy, Białystok

Abschreibung

217 590,00

Gesamtsumme der Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2002

3 377 584,30

(mit Zinsen bis 31.12.2005

6 171 774,74)

Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. Oktober 2002

7.

ZUS Białystok

Abschreibung

3 019 362,90

8.

Bürgermeister Białystok

Abschreibung

1 505 534,12

9.

Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (PFRON)

Abschreibung

539 650,70

10.

Urząd Skarbowy, Białystok

Abschreibung

71 516,60

11.

Urząd Wojewódzki, Białystok

Abschreibung

25 064,81

12.

Kreis Grajewo

Abschreibung

12 133,80

13.

Kreis Kolno

Abschreibung

17 224,60

14.

Bürgermeister Kolno

Abschreibung

248 648,09

15.

ZUS Zambrów

Abschreibung

626 625,15

16.

ZUS Białystok

Abschreibung

398 029,30

Gesamtsumme der Abschreibungen auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. Oktober 2002

6 463 790,07

(mit Zinsen bis 31.12.2005

9 259 229,92)

17.

Agencja Rozwoju Przemysłu

Vorzugsdarlehen

16 000 000

Insgesamt

31 431 004,66

3.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(28)

Die Kommission beschloss die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, da Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden.

(29)

Erstens hatte die Kommission Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Die Kommission vermutete, dass die in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Gewinne auf einmalige Ereignisse (z. B. Schuldenerlass) zurückzuführen waren und somit kein Anzeichen für eine wirkliche Verbesserung der Funktionsweise des Unternehmens darstellten. Außerdem stand die Ablösung alter Verbindlichkeiten im Mittelpunkt des Plans, und die darin vorgesehenen Investitionen reichten nicht aus, um nach Abschluss der Umstrukturierung zu gewährleisten, dass wettbewerbsfähige Produktionsmittel zur Verfügung stehen.

(30)

Zweitens hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Das Unternehmen plante eine Verringerung der Fläche des Produktionsbetriebs, was jedoch nicht zu einer Verringerung der Produktionskapazität führt. Die Zahl der Beschäftigten war bereits erheblich verringert worden, was jedoch zur Gewährleistung der Rentabilität erforderlich gewesen zu sein scheint.

(31)

Als letztes schien es, dass nicht alle Maßnahmen, die nach Angaben der polnischen Behörden einen Eigenbeitrag des Unternehmens darstellten, im Sinne der Leitlinien als solche anzusehen waren. Daher war nicht klar, ob der tatsächliche Eigenbeitrag groß genug war, also die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war.

4.   BEMERKUNGEN POLENS

(32)

Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der beabsichtigten Beihilfe an BB haben die polnischen Behörden detaillierte Informationen zur Unternehmensstrategie übermittelt.

(33)

Die polnischen Behörden erläuterten, dass das Unternehmen Betriebsstätten an zwei Orten in Białystok unterhält, eine davon im Stadtzentrum (Grundstück in der Ulica […]). BB plant den Verkauf dieses Grundstücks und die Verlagerung der Produktion in die zweite Betriebsstätte oder den Kauf eines dritten Grundstücks mit Verlagerung der gesamten Produktion dorthin und Verkauf der beiden derzeitig in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke. Laut den vorgelegten Planungen beabsichtigt BB Investitionen in Höhe von […] Mio. PLN im Jahr 2010 nach Verkauf des Grundstücks in der Ulica […]. Entscheidet sich das Unternehmen für den Verkauf beider Grundstücke und der Verlagerung der Produktion an einen neuen Standort, werden die Investitionen noch höher ausfallen.

(34)

Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass das Unternehmen im Wesentlichen 2010 modernisiert wird, nachdem die Standortverlagerung erfolgt ist. In den Jahren 2010 bis 2014 plant BB Investitionen in Höhe von 43 Mio. PLN, wovon Investitionen in Höhe von […] Mio. PLN bis Ende 2010 erfolgen sollen, dem für die Verlagerung vorgesehenen Zeitpunkt.

(35)

Die polnischen Behörden gaben an, dass die für den Zeitraum 2010—2014 geplanten Investitionen die Modernisierung des Konstruktions- und Fertigungssteuerungssystems, die Automatisierung des Fertigungsprozesses für Standardbauteile, die Verbesserung der Produktqualität und die Optimierung der technologischen Verfahren, der Verfahren zur thermischen und chemischen Behandlung der Produkte sowie der Mess- und Prüfmethoden bezwecken. Die polnischen Behörden haben auch bestätigt, dass der Standortwechsel und die danach erfolgenden Investitionen die Umsetzung der langfristigen Unternehmensstrategie darstellen.

(36)

Im Hinblick auf die Vermeidung einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung des Wettbewerbs haben die polnischen Behörden und das Unternehmen drei Optionen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die vom Unternehmen durchgeführt werden könnten:

a)

Beschränkung der Produktion von BB durch Verringerung der Erzeugnismenge um 5 % gegenüber der geplanten künftigen Produktion oder

b)

Beschränkung der Produktionskapazität durch Verkauf von 5 % der Werkzeugmaschinen von BB oder

c)

Beschränkung der Produktionskapazität durch Verkauf des Fertigungsbetriebs von BB in […], auf den im Jahr 2006 ein Anteil von 13 % am Umsatz von BB und ein Gewinn in Höhe von 1,2 Mio. PLN entfielen.

(37)

Die dritte Option, der Verkauf des Fertigungsbetriebs in […], würde zu einer Verkleinerung der Produktpalette von BB um 46 % und zur Verringerung der Zahl an Werkzeugmaschinen um 12 % führen. Der Fertigungsbetrieb in […] ist jedoch teilweise mit Schulden belastet; die Umstrukturierung dieser Verbindlichkeiten soll durch die angekündigte staatliche Beihilfe finanziert werden. Außerdem sind die Aktiva des Betriebs in […] mit einer Hypothek belegt oder dienen als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit von BB. Daher sind nach den Ausführungen der polnischen Behörden zuerst die Probleme der Verschuldung des Betriebs in […] zu lösen, bevor dieser Betrieb dann frühestens 2009 verkauft werden kann. BB hat zugesagt, die notwendigen Schritte für einen bis Ende 2009 erfolgenden Verkauf zu ergreifen, falls die Kommission entscheidet, dass dies eine geeignete Ausgleichsmaßnahme darstellt.

(38)

Hinsichtlich der Finanzierung der Umstrukturierung haben die polnischen Behörden erläutert, dass angesichts der in letzter Zeit gestiegenen Immobilienpreise in der Region und der Lage des zu verkaufenden Grundstücks (im Stadtzentrum von Białystok) ein Verkaufserlös in Höhe von […] Mio. PLN zu erwarten ist. Der geschätzte Erlös aus dem Verkauf des Fertigungsbetriebs in […] beläuft sich auf […] Mio. PLN. Abschließend ist BB gemäß der Rechtsgrundlage der beabsichtigten staatlichen Beihilfe verpflichtet, der Zweckgesellschaft Aktiva im Wert von 2,795 Mio. PLN im Gegenzug für den Schuldenerlass zu übertragen.

5.   BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

5.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(39)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(40)

Die beabsichtigte Streichung öffentlich-rechtlicher Schulden, einschließlich aufgelaufener Zinsen, sowie das Darlehen einer staatlichen Stelle werden aus staatlichen Mitteln gewährt. Diese Lösungen verschaffen dem Unternehmen ferner einen Vorteil, indem sie seine Kosten verringern. Was die zweite Maßnahme angeht, so hätte BB als Unternehmen in Schwierigkeiten, dessen Verbindlichkeiten seine Aktiva erheblich überschreiten, eine Finanzierung dieser Art nicht zu Marktbedingungen erhalten. Das Darlehen ist daher in gesamter Höhe als Beihilfe anzusehen.

(41)

Die vorangegangenen Umstrukturierungsentscheidungen, in denen die Streichung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten und die Aussetzung der Schuldenrückzahlung zugesagt wurde, können ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass in diesem Fall das Beihilfeelement dieser aufschiebenden Maßnahmen in der angemeldeten Beihilfe berücksichtigt ist, d. h. in den über den gesamten Zeitraum aufgelaufenen Zinsen, die zu den abzuschreibenden Verbindlichkeiten hinzukommen.

(42)

Die von BB produzierten Werkzeugteile werden auf dem EU-Markt verkauft. Außerdem konkurriert BB mit anderen Produzenten aus der EU auf Drittmärkten. Daher kann die durch staatliche Beihilfen verbesserte Lage von BB Auswirkungen auf den Wettbewerb in der EU haben, so dass das Kriterium einer Verfälschung des innergemeinschaftlichen Handels erfüllt ist.

(43)

Die oben genannten Maßnahen werden daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen.

5.2.   Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag

(44)

Im vorliegenden Fall sind die Ausnahmetatbestände von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht erfüllt. Hinsichtlich der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag kommt angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist, lediglich die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Somit kann die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) (im Folgenden „die Leitlinien“) eingehalten werden.

5.3.   Förderfähigkeit des Unternehmens

(45)

Nach den Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, sich mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit Fremdmitteln, die ihm von seinen Anteilseignern oder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, zu halten, und es ohne staatliches Eingreifen so gut wie sicher wirtschaftlich unterginge. In den Leitlinien sind einige typische Anzeichen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, angegeben, z. B. eine wachsende Verschuldung oder Abnahme oder vollständiger Verlust des Reinvermögens. Gemäß Ziffer 13 der Leitlinien kommt ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört, für eine Umstrukturierungsbeihilfe grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können.

(46)

BB ist als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen. Sein Eigenkapital ist aufgezehrt. Das Unternehmen zahlt alte Schulden an private Gläubiger gemäß den abgeschlossenen Vereinbarungen zurück (die letzten Rückzahlungsraten werden 2009 geleistet). Falls das Unternehmen seine Verschuldung bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht regelt (durch Rückzahlung oder Abschreibung), sind diese Verbindlichkeiten unverzüglich zu begleichen. Eine Einziehung dieser Schulden würde die Zahlung der Raten an die privaten Gläubiger unmöglich machen, und das Unternehmen würde wahrscheinlich zahlungsunfähig. BB kann keine Mittel am Finanzmarkt aufnehmen, um diese öffentlich-rechtlichen Schulden zu begleichen, da seine Finanzlage sehr schwach ist und alle Aktiva bereits belastet sind.

(47)

Die Tatsache, dass das Unternehmen Gewinne erzielt, ändert nichts an der Förderfähigkeit des Unternehmens, da sein Eigenkapital weiterhin negativ ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gewinne nur erwirtschaftet werden konnten, weil die staatlichen Behörden im Hinblick auf die beabsichtigte Abschreibung der Schulden deren Einziehung aussetzten.

(48)

Die Mutergesellschaft von BB befindet sich ebenfalls in Schwierigkeiten und erleidet Verluste und eine wachsende Verschuldung, so dass es die Probleme von BB nicht lösen kann. Die Schwierigkeiten der Muttergesellschaft begannen kurz nach 2000. Dass die Muttergesellschaft ein von BB gewährtes Darlehen nicht zurückzahlte, was die Schwierigkeiten von BB mit verursacht hat, zeigt, welchen tatsächlichen finanziellen Schwierigkeiten die Muttergesellschaft gegenübersteht. Dabei handelte es sich nicht um den Versuch, die Gewinne eines Teils der Gruppe zu steigern, oder um eine vorsätzliche Verschlimmerung der Schwierigkeiten von BB.

5.4.   Wiederherstellung der Rentabilität

(49)

Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Umstrukturierung und wies darauf hin, dass diese hauptsächlich finanziellen Charakter hat und einer industriellen Umstrukturierung nicht ausreichend Rechnung trägt. Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die polnischen Behörden weitere Informationen mitgeteilt, mit denen die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität zerstreut wurden.

(50)

Eine genaue Prüfung der Rechnungslegung von BB belegt, dass seit 2004—2005 eine tatsächliche Verbesserung der Unternehmenstätigkeit eingetreten ist und einmalige Ereignisse nur einen geringen Beitrag zu dieser Verbesserung beigetragen haben. Einmalige Ereignisse, z. B. die Abschreibung von Verbindlichkeiten, haben das Unternehmensergebnis zusätzlich positiv beeinflusst, doch erwachsen die Gewinne von BB hauptsächlich aus der betrieblichen Tätigkeit.

(51)

Die Analyse der Umstrukturierung der Produktion zeigt, dass sich das Unternehmen zunehmend auf die Fertigung von Produkten mit hohem Mehrwert konzentriert (2001 produzierte BB 709 000 Stück und erzielte einen Umsatz von 84,9 Mio. PLN, während 2006 mit 377 000 Stück ein Umsatz von 93,8 Mio. PLN erzielt wurde).

(52)

Die für den Zeitraum 2003—2009 geplanten Investitionen belaufen sich auf 14,75 Mio. PLN. Das Unternehmen beabsichtigt, 2010 ein Programm zusätzlicher umfangreicher Investitionen in Höhe von […] Mio. PLN durchzuführen, das mit der geplanten Standortverlagerung zusammenhängt. Die Kommission ist der Auffassung, dass erst die Durchführung des zweiten Teils des Investitionsprogramms die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens sichert.

(53)

Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zur Finanzierung der Investition erforderliche Grundstücksverkauf auf 2010 verschoben wird, ist die Kommission der Auffassung, dass der Zeitraum der Umstrukturierung bis Ende 2010 verlängert werden sollte und die vom Unternehmen für 2010 geplanten Investitionen Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen bilden sollten. Aufgrund dessen würden sich die Investitionen im Zeitraum 2003—2010 auf […] Mio. PLN belaufen (14,75 Mio. PLN + […] Mio. PLN), erheblich mehr als die ursprünglich vorgesehenen 15,6 Mio. PLN.

(54)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass eine Eigenkapitalrendite für BB derzeit nicht zu berechnen ist, da das Eigenkapital weiterhin negativ ist. Bis 2010 wird das Eigenkapital schrittweise wiederhergestellt. Die Zahlen für 2011 können als langfristige Werte dienen. In diesem Jahr wird die Eigenkapitalrendite 9 % betragen (Nettogewinn von 4 Mio. PLN bei einem Eigenkapital in Höhe von 44 Mio. PLN). Wenngleich dies keine sehr hohe Rendite ist, ist die Kommission doch der Auffassung, dass dieses Niveau angesichts der Tatsache angemessen ist, dass BB auf einem Markt mit starkem Wettbewerb aus Asien tätig ist, auf dem die Margen gering sind.

(55)

Auf der Grundlage dieser Fakten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführung des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität führt, sofern die Umstrukturierung die Durchführung der für 2010 geplanten Investitionen umfasst und der Umstrukturierungszeitraum bis Ende 2010 verlängert wird.

5.5.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(56)

Im Anschluss an den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag haben die polnischen Behörden drei Optionen für Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die von BB getroffen werden könnten.

(57)

Was die erste Option angeht, d. h. die Verringerung der Produktionsmenge um 5 %, stellt die Kommission fest, dass BB sich auf natürliche Weise einer kleineren, aber höherwertigeren Produktionspalette zuwendet. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme sich möglicherweise praktisch nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirken wird und somit nicht sicherstellt, dass die Marktpräsenz von BB verringert wird.

(58)

Die zweite Option sieht den Verkauf von 5 % der Maschinen des Unternehmens vor. Angesichts der Tatsache, dass BB die Durchführung eines umfassenden Modernisierungsprogramms plant, bei dem der Kauf neuer, effizienterer Maschinen vorgesehen ist, hält die Kommission diese Option nicht für eine wirksame Ausgleichsmaßnahme, da die Produktionskapazität der verkauften Maschinen durch die höhere Kapazität der neu angeschafften Maschinen kompensiert werden könnte.

(59)

In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass diese beiden Optionen nicht gewährleisten, dass die wettbewerbsschädlichen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt werden.

(60)

Die dritte Option besteht im Verkauf des Fertigungsbetriebs in […]. Durch den Verkauf würde die Produktpalette von BB um 46 %, der Umsatz um 13 % und die Zahl der Werkzeugmaschinen um 12 % verringert. Diese Option umfasst die für die ersten beiden Optionen vorgesehenen Lösungen zusätzlich zu weiteren Elementen. Wenn der Produktionsbetrieb in […] zum Verkauf angeboten wird, haben potenzielle Wettbewerber des Unternehmens auch die Möglichkeit, einen organisierten Teil der Produktionskapazitäten von BB zu erwerben, was die negativen Auswirkungen der Beihilfe abschwächen kann. Schließlich ist der Produktionsbetrieb in […] auch rentabel und erwirtschaftete z. B. 2006 einen Gewinn von 1,2 Mio. PLN, so dass sein Verkauf zum Zweck der Umstrukturierung nicht erforderlich ist.

(61)

In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf des Betriebs in […] eine geeignete und ausreichende Ausgleichsmaßnahme darstellt.

5.6.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(62)

In Ziffer 45 des Beschlusses zur Einleitung des Prüfverfahrens brachte die Kommission Zweifel zum Ausdruck, ob die geplante Rückzahlung bestimmter Verbindlichkeiten im Umstrukturierungszeitraum (6) in die Umstrukturierungskosten einbezogen werden könnte. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Die Kommission stellt fest, dass diese Mittel im Rahmen der normalen Finanzierung der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens aufgenommen wurden, und mit den vorhandenen Mitteln des Unternehmens zurückgezahlt werden können.

(63)

Nach der im Hinblick auf die Einbeziehung der für 2010 geplanten Investitionen vorgenommenen Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums bis 2010 müssen diese Investitionen in das Verzeichnis der Umstrukturierungskosten aufgenommen werden.

(64)

In Ziffer 46 und 47 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens brachte die Kommission Zweifel zum Ausdruck, ob bestimmte von Polen mitgeteilte Maßnahmen als Beitrag des Beihilfeempfängers im Sinne von Ziffer 43 und 44 der Leitlinien gelten können. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Diese Maßnahmen werden daher in der folgenden Analyse nicht als Beitrag des Beihilfeempfängers berücksichtigt.

(65)

Folglich stellen sich die Umstrukturierungskosten, der Beitrag des Beihilfeempfängers und die staatliche Beihilfe wie folgt dar:

(in Tausend PLN)

 

2003—2009

2010

2003—2010

Umstrukturierungskosten

Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten

31 431

 

31 431

Investitionen

14 754

[…]

[…]

Insgesamt

46 185

[…]

[…]

Eigener Beitrag

Verkauf von Aktiva (Grundstück in der Ulica […])

 

[…]

[…]

Übertragung von Aktiva

2 795

 

2 795

Verkauf des Produktionsbetriebs in […]

[…]

 

[…]

Insgesamt

[…]

[…]

[…]

Staatliche Beihilfe

31 431

 

31 431

Eigener Beitrag/Umstrukturierungskosten 50,4 %

(66)

Der eigene Beitrag von BB zu den Umstrukturierungskosten beläuft sich somit auf 50,4 %, was dem Niveau nach Ziffer 44 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entspricht.

(67)

Ziffer 45 der Leitlinien lautet: „Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt.“ Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen wieder Gewinne erwirtschaftet. Seine Rentabilität ist jedoch durch die Höhe seiner unverzüglich zurückzuzahlenden Verbindlichkeiten gefährdet. Die Tatsache, dass die Hälfte der Beihilfe in Form eines Darlehens geleistet wird, gewährleistet, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleibt. Das Darlehen stellt BB die Mittel zur sofortigen Begleichung seiner überfälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung. Gleichzeitig wird BB dieses Darlehen künftig tilgen müssen. Dies wird dank regelmäßig erzielter Gewinne möglich sein und gewährleisten, dass das Unternehmen keine überschüssige Liquidität im Sinne der Leitlinien ansammelt.

(68)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(69)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von Bison Bial als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, sofern die auferlegten Bedingungen erfüllt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Polen angemeldeten staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Bison Bial in Höhe von 31,43 Mio. PLN sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen und Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 2

1.   Der Umstrukturierungszeitraum wird bis Ende 2010 verlängert und der Umstrukturierungsplan in Gänze durchgeführt.

2.   Das Grundstück in der Ulica […] wird bis Ende 2010 verkauft.

3.   Investitionen in Höhe von mindestens 41,61 Mio. PLN werden bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis Ende 2010, vorgenommen.

4.   Der Produktionsbetrieb in […] wird bis Ende 2009 an einen von BB unabhängigen Käufer verkauft. Die polnischen Behörden stellen sicher, dass die Geschäftstätigkeit des Produktionsbetriebs in […] bis zum Verkauf ordnungsgemäß fortgeführt wird, der Produktionsbetrieb mit den notwendigen Mitteln für eine normale Entwicklung versehen wird und der Begünstigte keine Maßnahmen ergreift, die dessen Wert vorsätzlich verringern, z. B. durch die Übertragung von immateriellen Anlagegütern, Beschäftigten, Kunden oder Verkaufskapazitäten an andere Betriebe des Unternehmens Bison Bial.

Artikel 3

Die polnischen Behörden legen halbjährlich Fortschrittsberichte über den Umstrukturierungsprozess vor.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 20.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Vertrauliche Angaben.

(4)  Die polnischen Behörden haben ausgeführt, dass der Wert der Aktiva, die im Gegenzug für die Abschreibung der Verbindlichkeiten an die Zweckgesellschaft übertragen werden, vom Nennwert der Beihilfe abgezogen werden sollte, um die Beihilfeelemente der Maßnahme zu ermitteln. Im Grundsatz stellt die Übertragung der Aktiva jedoch den Beitrag des Unternehmens zur Umstrukturierung dar, der sich nicht auf den Umfang der Beihilfemittel auswirkt. In diesem Fall entspricht das Beihilfeelement daher der nominellen Höhe der Beihilfe.

(5)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(6)  Siehe Tabelle 1 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens.


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