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Document 32007R1577

Verordnung (EG) Nr. 1577/2007 der Kommission vom 27. Dezember 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Kosovo im Jahr 2008

ABl. L 344 vom 28.12.2007, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1577/oj

28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1577/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Kosovo im Jahr 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (2) ist ein jährliches Präferenzzollkontingent in Höhe von 1 500 Tonnen Baby-Beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Höhe von 9 975 Tonnen Baby-Beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Montenegro und den Zollgebieten von Serbien und dem Kosovo vorgesehen.

(2)

Das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, das mit Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (3) genehmigt wurde, das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (4) genehmigt wurde, und das Interimsabkommen mit Montenegro, das mit Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Dezember 2007 über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits (5) genehmigt wurde, sehen jährliche Präferenzzollkontingente für Baby-Beef von 9 400 Tonnen, 1 650 Tonnen bzw. 800 Tonnen vor.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (6) und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (7) müssen Durchführungsvorschriften für das Zollkontingent für Baby-Beef erlassen werden.

(4)

Zu Kontrollzwecken setzt die Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-Beef-Kontingente für Bosnien und Herzegowina sowie für Serbien, Montenegro und den Kosovo gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraus, in dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und der Definition gemäß Anhang II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung sollte auch für Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Baby-Beef-Kontingente mit Ursprung in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgesehen werden, aus der hervorgeht, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Ausstellungslandes sind und der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien bzw. mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro entsprechen. Darüber hinaus sind ein Muster für das Echtheitszeugnis sowie die Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(5)

Der Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 untersteht einer internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK). Auch für Waren mit Ursprung im Zollgebiet des Kosovo sollte ein besonderes Echtheitszeugnis vorgesehen werden.

(6)

Die betreffenden Kontingente sollten durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Entsprechend sollten vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8) und die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) Anwendung finden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (10) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller, die Erteilung der Lizenzen und die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden, Anwendung finden.

(8)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben des Echtheitszeugnisses abhängig gemacht werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 werden folgende Zollkontingente eröffnet::

a)

9 400 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien,

b)

1 500 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

c)

1 650 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

d)

9 175 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien, Montenegro und dem Kosovo

e)

800 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro.

Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198 bzw. 09.4199.

Im Rahmen dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3)   Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 wird bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro aufgeführt sind:

ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

ex 0201 20 30,

ex 0201 20 50.

Artikel 2

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sowie von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006.

Artikel 3

(1)   In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz sind das Ursprungsland bzw. das Ursprungszollgebiet anzugeben, und die Antwort „ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet.

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.

(2)   Das Original des gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses und eine Durchschrift werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf das Echtheitszeugnis beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.

Für Mengen, die nicht über die in der Bescheinigung angegebene Menge hinausgehen, können Echtheitszeugnisse für mehrere Einfuhrlizenzen gleichzeitig ausgestellt werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen erteilt, so

a)

vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung;

b)

trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.

(3)   Die zuständige Behörde darf eine Einfuhrlizenz erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis den Angaben entsprechen, die die Kommission in ihren Wochenmitteilungen für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird anschließend unverzüglich erteilt.

Artikel 4

(1)   Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den zuständigen Behörden des in Anhang II aufgeführten Ausfuhrlandes oder -zollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beigefügt werden, in dem der Ursprung in dem betreffenden Land bzw. Zollgebiet bescheinigt wird und das der Definition gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro entspricht.

(2)   Die Echtheitszeugnisse für die betreffenden Ausfuhrländer und Ausfuhrzollgebiete werden nach dem jeweiligen Muster gemäß den Anhängen III bis VIII als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Sie können auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können die Übersetzung des Zeugnisses verlangen.

(3)   Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich erstellt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

(4)   Jedes Echtheitszeugnis ist durch eine laufende Nummer, gefolgt vom Namen des Ausstellungslandes oder Ausstellungszollgebiets, zu kennzeichnen.

Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

(5)   Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang II aufgeführten Ausstellungsbehörde ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

(6)   Ein Echtheitszeugnis gilt nur dann als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es Ort und Datum der Ausstellung sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Artikel 5

(1)   Die im Anhang II bezeichneten Ausstellungsbehörden müssen

a)

als solche von dem betreffenden Ausfuhrland oder Ausfuhrzollgebiet anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;

c)

sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (lebendes Tier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2)   Die Liste gemäß Anhang II kann von der Kommission geändert werden, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, wenn eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde ernannt wird.

Artikel 6

Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung für die Dauer von drei Monaten.

Artikel 7

Die betreffenden Ausfuhrländer bzw. Ausfuhrzollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse befugt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

bis spätestens 28. Februar 2009: die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April 2009: die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, die unter nicht oder nur teilweise genutzte Einfuhrlizenzen fallen und die der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragen sind, und den Mengen entsprechen, für die sie erteilt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 30. April 2009 die Erzeugnismengen mit, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgen nach Maßgabe der Anhänge IX, X und XI dieser Verordnung, und es sind die Erzeugniskategorien gemäß Anhang II A der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 zu verwenden.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 der Kommission (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 26 vom 28.1.2005. S. 1.

(4)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 26).

(7)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 30).

(8)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/2007 (ABL. L 139 vom 31.5.2007, S. 5).

(9)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 36).

(10)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).


ANHANG I

Einträge gemäß Artikel 3 Absatz 1

:

Bulgarisch

:

„Baby beef“ (Регламент (ЕО) № 1577/2007)

:

Spanisch

:

„Baby beef“ (Reglamento (CE) no 1577/2007)

:

Tschechisch

:

„Baby beef“ (Nařízení (ES) č. 1577/2007)

:

Dänisch

:

„Baby beef“ (Forordning (EF) nr. 1577/2007)

:

Deutsch

:

„Baby beef“ (Verordnung (EG) Nr. 1577/2007)

:

Estnisch

:

„Baby beef“ (Määrus (EÜ) nr 1577/2007)

:

Griechisch

:

„Baby beef“ (Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1577/2007)

:

Englisch

:

„Baby beef“ (Regulation (EC) No 1577/2007)

:

Französisch

:

„Baby beef“ (Règlement (CE) no 1577/2007)

:

Italienisch

:

„Baby beef“ (Regolamento (CE) n. 1577/2007)

:

Lettisch

:

„Baby beef“ (Regula (EK) Nr. 1577/2007)

:

Litauisch

:

„Baby beef“ (Reglamentas (EB) Nr. 1577/2007)

:

Ungarisch

:

„Baby beef“ (1577/2007/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

„Baby beef“ (Regolament (KE) Nru 1577/2007)

:

Niederländisch

:

„Baby beef“ (Verordening (EG) nr 1577/2007)

:

Polnisch

:

„Baby beef“ (Rozporządzenie (WE) nr 1577/2007)

:

Portugiesisch

:

„Baby beef“ (Regulamento (CE) n.o 1577/2007)

:

Rumänisch

:

„Baby beef“ (Regulamentul (CE) nr. 1577/2007)

:

Slowakisch

:

„Baby beef“ (Nariadenie (ES) č. 1577/2007)

:

Slowenisch

:

„Baby beef“ (Uredba (ES) št. 1577/2007)

:

Finnisch

:

„Baby beef“ (Asetus (EY) N:o 1577/2007)

:

Schwedisch

:

„Baby beef“ (Förordning (EG) nr 1577/2007)


ANHANG II

Ausstellungsbehörden:

Republik Kroatien: Kroatisches Lebendtierzentrum, Zagreb, Kroatien

Bosnien-Herzegowina

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5—7“, 1000 Skopje

Montenegro: Veterinary Directorate, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro

Zollgebiet Serbien (1): „Institut für Fleischhygiene und Technologie, Kacanskog 13, Belgrad, Jugoslawien“

Zollgebiet Kosovo:


(1)  Ohne den Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

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ANHANG IX

Mitteilung (erteilter) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie bzw. –kategorien gemäß Anhang II A der Verordnung (EG) Nr. 1445/95.


ANHANG X

Mitteilung von Einfuhrlizenzen (ungenutzte Mengen) — Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen ungenutzt geblieben sind

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

Ungenutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie bzw. -kategorien gemäß Anhang II A der Verordnung (EG) Nr. 1445/95.


ANHANG XI

Mitteilung der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden — Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Erzeugnismengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden:

von: … bis: … (Kontingentszeitraum).


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie bzw. -kategorien gemäß Anhang II A der Verordnung (EG) Nr. 1445/95.


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