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Document 32007R1358
Commission Regulation (EC) No 1358/2007 of 21 November 2007 amending Regulation (EC) No 1725/2003 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1358/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1358/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 304 vom 22.11.2007, p. 9–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126
22.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2007 DER KOMMISSION
vom 21. November 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen. |
(2) |
Am 30. November 2006 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 Geschäftssegmente, nachfolgend „IFRS 8“. IFRS 8 legt die Anforderungen für die Offenlegung von Informationen über die Geschäftssegmente eines Unternehmens fest. IFRS 8 ersetzt den „International Accounting Standard (IAS) 14 Segmentberichterstattung“. |
(3) |
Die Konsultation der Gruppe der Technischen Sachverständigen der „European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)“ hat bestätigt, dass IFRS 8 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügt. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird
„International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 Geschäftssegmente“ gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung übernommen.
Artikel 2
Jedes Unternehmen wendet IFRS 8 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2009 an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. November 2007
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 611/2007 (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 49).
ANHANG
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)
IFRS 8 |
IFRS 8 — Geschäftssegmente |
„Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 8
Geschäftssegmente
GRUNDPRINZIP
1. |
Ein Unternehmen legt Informationen offen, um die Adressaten seines Abschlusses in die Lage zu versetzen, die Wesensart und die finanziellen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeiten, die es betreibt, sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, bewerten zu können. |
ANWENDUNGSBEREICH
2. |
Dieser IFRS ist anwendbar auf:
|
3. |
Entscheidet sich ein Unternehmen, das nicht zur Anwendung dieses IFRS verpflichtet ist, Informationen über Segmente offenzulegen, die diesem IFRS nicht genügen, so beschreibt es diese Informationen nicht als Segmentinformationen. |
4. |
Enthält ein Finanzbericht sowohl den konsolidierten Abschluss eines Mutterunternehmens, das in den Anwendungsbereich dieses IFRS fällt, als auch den gesonderten Einzelabschluss des Mutterunternehmens, sind die Segmentinformationen lediglich im konsolidierten Abschluss zu machen. |
GESCHÄFTSSEGMENTE
5. |
Ein Geschäftssegment ist ein Bereich eines Unternehmens,
Ein Geschäftssegment kann Geschäftstätigkeiten ausüben, für das es noch Erträge erwirtschaften muss. So können z. B. Gründungsgeschäftstätigkeiten Geschäftssegmente vor der Erwirtschaftung von Erträgen sein. |
6. |
Nicht jeder Teil eines Unternehmens ist notwendigerweise ein Geschäftssegment oder Teil eines Geschäftssegmentes. So kann/können z. B. der Hauptsitz eines Unternehmens oder einige wichtige Abteilungen überhaupt keine Erträge erwirtschaften oder aber Erträge, die nur gelegentlich für die Tätigkeiten des Unternehmens anfallen. In diesem Fall wären sie keine Geschäftssegmente. Im Sinne dieses IFRS sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Geschäftssegmente. |
7. |
Der Begriff „Hauptentscheidungsträger“ bezeichnet eine Funktion, bei der es sich nicht unbedingt um die eines Managers mit einer bestimmten Bezeichnung handeln muss. Diese Funktion besteht in der Allokation von Ressourcen für die Geschäftssegmente eines Unternehmens sowie der Bewertung ihrer Ertragskraft. Oftmals handelt es sich bei dem Hauptentscheidungsträger eines Unternehmens um den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans oder um seinen „Chief Operating Officer“. Allerdings kann es sich dabei auch um eine Gruppe geschäftsführender Direktoren oder sonstige handeln. |
8. |
Für viele Unternehmen grenzen die drei Merkmale der in Paragraph 5 beschriebenen Geschäftssegmente ihre eigenen Geschäftssegmente ab. Allerdings kann ein Unternehmen auch Berichte vorlegen, in denen die Geschäftstätigkeiten auf vielfältigste Art und Weise dargestellt werden. Verwendet der Hauptentscheidungsträger mehr als eine Reihe von Segmentinformationen, können andere Faktoren eine Reihe von Bereichen als die Geschäftssegmente des Unternehmens ausmachend betrachtet werden. Dazu zählen die Wesensart der Geschäftstätigkeiten jedes Bereichs, das Vorhandensein von Führungskräften, die dafür verantwortlich sind, und die dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan vorgelegten Informationen. |
9. |
In der Regel hat ein Geschäftssegment einen Segmentmanager, der direkt dem Hauptentscheidungsträger eines Unternehmens unterstellt ist und regelmäßige Kontakte mit ihm pflegt, um über die Tätigkeiten, die Finanzergebnisse, Prognosen oder Pläne für das betreffende Segment zu diskutieren. Der Begriff „Segmentmanager“ bezeichnet eine Funktion, bei der es sich nicht unbedingt um die eines Managers mit einer bestimmten Bezeichnung handeln muss. Der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens kann zugleich der Segmentmanager für einige Geschäftssegmente sein. Ein einziger Manager kann der Segmentmanager für mehr als ein Geschäftssegment sein. Wenn die Merkmale von Paragraph 5 auf mehr als eine Reihe von Bereichen einer Organisation Anwendung finden, es aber nur eine Reihe gibt, für die die Segmentmanager verantwortlich sind, so stellt diese Reihe von Bereichen die Geschäftssegmente dar. |
10. |
Die Merkmale von Paragraph 5 können auf zwei oder mehrere sich überschneidende Reihen von Bereichen Anwendung finden, für die die Manager verantwortlich sind. Diese Struktur wird manchmal als eine organisatorische Matrixform bezeichnet. In einigen Unternehmen sind die Manager beispielsweise für unterschiedliche Produkt- und Dienstleistungslinien weltweit verantwortlich, wohingegen andere Manager für bestimmte geografische Bereiche zuständig sind. Der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft die Betriebsergebnisse beider Reihen von Bereichen, für die beiderseits Finanzinformationen vorliegen. In einem solchen Fall bestimmt das Unternehmen, welche Reihe von Bereichen unter Bezugnahme auf das Grundprinzip die Geschäftssegmente darstellen. |
BERICHTSPFLICHTIGE SEGMENTE
11. |
Ein Unternehmen berichtet gesondert über jedes Geschäftssegment, das
In den Paragraphen 14—19 werden andere Situationen spezifiziert, in denen gesonderte Informationen über ein Geschäftssegment vorgelegt werden müssen. |
Kriterien für die Zusammenfassung
12. |
Die Geschäftssegmente weisen oftmals eine ähnliche langfristige Finanz- und Ertragslage auf, wenn sie vergleichbare wirtschaftliche Merkmale haben. Z. B. geht man von ähnlichen langfristigen Durchschnittsbruttogewinnspannen bei zwei Geschäftssegmenten aus, wenn ihre wirtschaftlichen Merkmale vergleichbar sind. Zwei oder mehrere Geschäftssegmente können zu einem einzigen zusammengefasst werden, sofern die Zusammenfassung mit dem Grundprinzip dieses IFRS konsistent ist, die Segmente vergleichbare wirtschaftliche Merkmale aufweisen und auch für jeden der nachfolgend genannten Aspekte vergleichbar sind:
|
Quantitative Schwellen
13. |
Ein Unternehmen legt gesonderte Informationen über ein Geschäftssegment vor, das einen der nachfolgend genannten quantitativen Schwellenwerte erfüllt:
Geschäftssegmente, die keinen dieser quantitativen Schwellenwerte erfüllen, können als berichtspflichtig angesehen und gesondert angegeben werden, wenn die Geschäftsführung der Auffassung ist, dass das Segment für die Abschlussadressaten nützlich wäre. |
14. |
Ein Unternehmen kann Informationen über Geschäftssegmente, die die quantitativen Schwellen nicht erfüllen, mit Informationen über andere Geschäftssegmente, die ebenfalls die quantitativen Schwellen nicht erfüllen, nur dann zum Zwecke der Schaffung eines berichtspflichtigen Segments kombinieren, wenn die Geschäftssegmente ähnliche wirtschaftliche Merkmale haben und die meisten in Paragraph 12 genannten Kriterien für die Zusammenfassung teilen. |
15. |
Machen die externen Gesamterträge, die von den Geschäftssegmenten gemeldet werden, weniger als 75 % der Unternehmenserträge aus, können weitere Geschäftssegmente als berichtspflichtige Segmente herangezogen werden (auch wenn sie die Kriterien in Paragraph 13 nicht erfüllen), bis mindestens 75 % der Unternehmenserträge in die berichtspflichtigen Segmente mit einbezogen sind. |
16. |
Informationen über andere Geschäftstätigkeiten und Geschäftssegmente, die nicht meldepflichtig sind, werden in einer Kategorie „Alle sonstigen Segmente“ zusammengefasst und präsentiert, die von sonstigen Abstimmungsposten in den Überleitungsrechnungen zu unterscheiden ist, die gemäß Paragraph 28 gefordert werden. Die Quellen der Erträge, die in der Kategorie „Alle sonstigen Segmente“ erfasst werden, sind zu beschreiben. |
17. |
Vertritt die Geschäftsführung die Auffassung, dass ein in der unmittelbar vorhergehenden Berichtsperiode als berichtspflichtig identifiziertes Segment auch weiterhin von Bedeutung ist, so werden Informationen über dieses Segment auch in der laufenden Periode gesondert vorgelegt, selbst wenn die in Paragraph 13 genannten Kriterien für die Meldepflicht nicht mehr erfüllt sind. |
18. |
Wird ein Geschäftssegment in der laufenden Berichtsperiode als ein berichtspflichtiges Segment im Sinne der quantitativen Schwellenwerte identifiziert, so sind die Segmentdaten für eine frühere Periode, die zu Vergleichszwecken erstellt wurden, anzupassen, um das neuerdings berichtspflichtige Segment als gesondertes Segment darzustellen, auch wenn dieses Segment nicht die Kriterien für die Berichtspflicht in Paragraph 13 in der früheren Periode erfüllt hat, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. |
19. |
Es kann eine praktische Begrenzung der Zahl berichtspflichtiger Segmente bestehen, die ein Unternehmen gesondert präsentiert, über die hinaus die Segmentinformationen zu detailliert würden. Auch wenn hinsichtlich der Zahl der gemäß Paragraph 13—18 zu meldenden Segmente keine Begrenzung besteht, sollte ein Unternehmen prüfen, ob bei mehr als zehn Segmenten eine praktische Grenze erreicht ist. |
ANGABEN
20. |
Ein Unternehmen legt Informationen offen, um die Adressaten seines Abschlusses in die Lage zu versetzen, die Wesensart und die finanziellen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeiten, die es betreibt, sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, bewerten zu können. |
21. |
Zwecks Anwendung des in Paragraph 20 genannten Grundsatzes macht ein Unternehmen für jede Periode, für die eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wurde, folgende Angaben:
Überleitungsrechnungen für Bilanzbeträge der berichtspflichtigen Segmente in Bezug auf die Bilanzbeträge des Unternehmens sind für jeden Stichtag fällig, an dem eine Bilanz vorgelegt wird. Informationen über frühere Perioden sind gemäß Paragraph 29 und 30 anzupassen. |
Allgemeine Informationen
22. |
Ein Unternehmen legt die folgenden allgemeinen Informationen offen:
|
Informationen über das Periodenergebnis und über die Vermögenswerte und Schulden
23. |
Ein Unternehmen legt eine Bewertung des Periodenergebnisses und der Gesamtvermögenswerte für jedes berichtspflichtige Segment vor. Ein Unternehmen legt eine Bewertung der Schulden eines jeden berichtspflichtigen Segments vor, wenn ein solcher Betrag dem Hauptentscheidungsträger des Unternehmens regelmäßig gemeldet wird. Ein Unternehmen macht zudem die folgenden Angaben zu einem jeden berichtspflichtigen Segment, wenn die spezifischen Beträge in die Bewertung des Periodenergebnisses des Segments einbezogen sind, das vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft oder ansonsten diesem regelmäßig übermittelt wurde, auch wenn sie nicht Gegenstand dieser Bewertung des Periodenergebnisses des Segments sind:
Ein Unternehmen weist die Zinserträge gesondert vom Zinsaufwand für jedes berichtspflichtige Segment aus, es sei denn, die meisten Segmenterträge wurden aufgrund von Zinsen erwirtschaftet und der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens stützt sich in erster Linie auf die Nettozinserträge, um die Ertragskraft des Segments zu bewerten und Entscheidungen über die Allokation der Ressourcen für das Segment zu treffen. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die Zinserträge des Segments angeben, abzüglich seines Zinsaufwands, und über diese Vorgehensweise informieren. |
24. |
Ein Unternehmen macht zudem die folgenden Angaben zu einem jeden berichtspflichtigen Segment, wenn die spezifischen Beträge in die Bewertung der Vermögenswerte des Segments einbezogen sind, die vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft oder ansonsten diesem regelmäßig übermittelt wurden, auch wenn sie nicht Gegenstand dieser Bewertung der Vermögenswerte des Segments sind:
|
BEWERTUNG
25. |
Der Betrag eines jeden dargestellten Segmentpostens ist die Bewertung, die dem Hauptentscheidungsträger des Unternehmens übermittelt wird, damit dieser die Ertragskraft des Segments bewerten und Entscheidungen über die Allokation der Ressourcen für das Segment treffen kann. Anpassungen und Streichungen, die während der Erstellung eines Unternehmensabschlusses und bei der Allokation von Erträgen, Aufwendungen sowie Gewinnen oder Verlusten vorgenommen werden, werden bei der Festlegung des gemeldeten Periodenergebnisses des Segments nur dann mit einbezogen, wenn sie in die Bewertung des Periodenergebnisses des Segments eingeflossen sind, die von dem Hauptentscheidungsträger des Unternehmens zugrunde gelegt wird. Ähnlich werden nur jene Vermögenswerte und Schulden, die in die Bewertungen der Vermögenswerte und der Schulden des Segments eingeflossen sind, die wiederum vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens genutzt werden, für dieses Segment gemeldet. Werden Beträge dem Periodenergebnis sowie den Vermögenswerten oder Schulden eines berichtspflichtigen Segments zugewiesen, so hat die Allokation dieser Beträge auf vernünftiger Basis zu erfolgen. |
26. |
Nutzt der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens lediglich eine Bemessungsgrundlage für das Periodenergebnis und die Vermögenswerte sowie Schulden eines Geschäftssegments zwecks Bewertung der Ertragskraft des Segments und der Entscheidung über die Art der Allokation der Ressourcen, so sind das Periodenergebnis und die Vermögenswerte sowie Schulden auf diesen Bemessungsgrundlagen zu erfassen. Nutzt der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens mehr als eine Bemessungsgrundlage für das Periodenergebnis und die Vermögenswerte sowie Schulden eines Geschäftssegments, so sind jene Bemessungsgrundlagen zu verwenden, die die Geschäftsführung gemäß den Bewertungsprinzipien als am ehesten mit denjenigen konsistent ansieht, die für die Bewertung der entsprechenden Beträge im Abschluss des Unternehmens zugrunde gelegt werden. |
27. |
Ein Unternehmen erläutert die Bewertungsgrundlagen für das Periodenergebnis eines Segments sowie die Vermögenswerte und Schulden eines jeden berichtspflichtigen Segments. Zumindest hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:
|
Überleitungsrechnungen
28. |
Ein Unternehmen erstellt Überleitungsrechnungen für alle nachfolgend genannten Vorgänge:
Alle wesentlichen Abstimmungsposten in den Überleitungsrechnungen sind gesondert zu identifizieren und zu erfassen. So ist z. B. der Betrag einer jeden wesentlichen Anpassung, die für die Abstimmung des Periodenergebnisses des Segments mit dem Periodenergebnis des Unternehmens erforderlich ist und ihren Ursprung in unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden hat, gesondert zu identifizieren und zu beschreiben. |
Anpassung zuvor veröffentlichter Informationen
29. |
Ändert ein Unternehmen die Struktur seiner internen Organisation auf eine Art und Weise, die die Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente verändert, müssen die entsprechenden Informationen für frühere Perioden, einschließlich Zwischenperioden, angepasst werden, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. Die Feststellung, ob Informationen nicht verfügbar sind und die Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen, hat für jeden erfassten Einzelposten gesondert zu erfolgen. Infolge einer geänderten Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente macht ein Unternehmen Angaben dazu, ob es die entsprechenden Posten der Segmentinformationen für frühere Perioden angepasst hat. |
30. |
Ändert ein Unternehmen die Struktur seiner internen Organisation auf eine Art und Weise, die die Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente verändert, und werden die entsprechenden Informationen für frühere Perioden, einschließlich Zwischenperioden, nicht angepasst, um der Änderung Rechnung zu tragen, macht ein Unternehmen in dem Jahr, in dem die Änderung eintritt, Angaben zu den Segmentinformationen für die derzeitige Berichtsperiode sowohl auf der Grundlage der alten als auch der neuen Segmentstruktur, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. |
ANGABEN AUF UNTERNEHMENSEBENE
31. |
Die Paragraphen 32—34 finden auf alle in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallenden Unternehmen Anwendung. Dazu zählen auch Unternehmen, die nur ein einziges berichtspflichtiges Segment haben. Einige Geschäftsbereiche des Unternehmens sind nicht auf der Grundlage der Unterschiede zwischen verbundenen Produkten und Dienstleistungen oder Unterschieden zwischen den geografischen Tätigkeitsbereichen organisiert. Die berichtspflichtigen Segmente eines solchen Unternehmens können Angaben zu Erträgen machen, die in einem breiten Spektrum von ihrem Wesen nach unterschiedlichen Produkten und Dienstleistungen erwirtschaftet wurden, oder aber mehrere berichtspflichtige Segmente können ihrem Wesen nach ähnliche Produkte und Dienstleistungen anbieten. Ebenso können die berichtspflichtigen Segmente eines Unternehmens Vermögenswerte in verschiedenen geografischen Bereichen halten und Erträge von Kunden in diesen verschiedenen geografischen Bereichen erfassen, oder aber mehrere dieser berichtspflichtigen Segmente sind in ein und demselben geografischen Bereich tätig. Die in Paragraph 32—34 geforderten Informationen sind nur dann beizubringen, wenn sie nicht bereits als Teil der Informationen des berichtspflichtigen Segments gemäß diesem IFRS vorgelegt wurden. |
Informationen über Produkte und Dienstleistungen
32. |
Ein Unternehmen erfasst die Erträge, die von externen Kunden kommen, für jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. für jede Gruppe vergleichbarer Produkte und Dienstleistungen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. In diesem Fall ist dieser Umstand anzugeben. Die Beträge der erfassten Erträge stützen sich auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden. |
Informationen über geografische Bereiche
33. |
Ein Unternehmen macht folgende geografische Angaben, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch:
Die angegebenen Beträge stützen sich auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden. Wenn die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind und die Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen würden, ist diese Tatsache anzugeben. Über die von diesem Paragraphen geforderten Informationen hinaus kann ein Unternehmen Zwischensummen für die geografischen Informationen über Ländergruppen vorlegen. |
Informationen über wichtige Kunden
34. |
Ein Unternehmen legt Informationen über den Grad seiner Abhängigkeit von seinen wichtigen Kunden vor. Wenn sich die Erträge aus Transaktionen mit einem einzigen externen Kunden auf mindestens 10 % der Unternehmenserträge belaufen, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben sowie den Gesamtbetrag der Erträge von einem jeden derartigen Kunden und die Identität des Segments bzw. der Segmente, in denen die Erträge ausgewiesen werden. Das Unternehmen muss die Identität eines wichtigen Kunden oder die Höhe der Erträge, die jedes Segment in Bezug auf diesen Kunden ausweist, nicht offenlegen. Im Sinne dieses IFRS ist eine Unternehmensgruppe, von der das berichtspflichtige Unternehmen weiß, dass sie einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt, als ein einziger Kunde anzusehen, und eine staatliche Stelle (auf nationaler, staatlicher, provinzieller, territorialer, lokaler oder ausländischer Ebene) sowie Unternehmen, von denen das berichtspflichtige Unternehmen weiß, dass sie der Kontrolle durch diese Regierung unterliegen, als ein einziger Kunde anzusehen. |
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
35. |
Dieser IFRS ist erstmals in der Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen IFRS für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. |
36. |
Segmentinformationen für frühere Geschäftsjahre, die als Vergleichsinformationen für das erste Jahr der Anwendung vorgelegt werden, müssen angepasst werden, um den Anforderungen dieses IFRS Rechnung zu tragen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. |
RÜCKNAHME VON IAS 14
37. |
Dieser IFRS ersetzt IAS 14 Segmentberichterstattung. |
(1) Für Vermögenswerte, die nach einer Liquiditätspräsentation eingestuft werden, sind langfristige Vermögenswerte jene Werte, die Beträge umfassen, bei denen man von einer Beitreibung nach zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag ausgeht.
(2) Für Vermögenswerte, die nach einer Liquiditätspräsentation eingestuft werden, sind langfristige Vermögenswerte jene Werte, die Beträge umfassen, bei denen man von einer Beitreibung nach zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag ausgeht.
Anlage A
Begriffsbestimmung
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Geschäftssegment |
Ein Geschäftssegment ist ein Bereich eines Unternehmens,
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Anlage B
Änderungen anderer IFRS
Die Änderungen in diesem Anhang gelten für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Wenn ein Unternehmen diesen IFRS für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so ist auch diese Änderung für jene frühere Periode anzuwenden. In den geänderten Paragraphen ist der neue Text unterstrichen und der gestrichene Text durchgestrichen.
B1 |
Verweise auf IAS 14 Segmentberichterstattung werden in den folgenden Paragraphen in IFRS 8 Geschäftssegmente umbenannt:
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B2 |
In IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche wird Paragraph 41 wie folgt geändert:
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B3 |
In IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen wird Paragraph 21 wie folgt geändert:
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B4 |
In IAS 2 Vorräte werden die Paragraphen 26 und 29 wie folgt geändert:
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B5 |
In IAS 7 Kapitalflussrechnungen wird Paragraph 50 wie folgt geändert:
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B6 |
In IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer wird das Beispiel zur Veranschaulichung von Paragraph 115 wie folgt geändert: „Beispiel zur Veranschaulichung von Paragraph 115 Ein Unternehmen gibt ein Geschäftssegment auf, wodurch die Arbeitnehmer des aufgegebenen Geschäftssegments keine weiteren Leistungen erdienen werden …“ |
B7 |
In IAS 33 Ergebnis je Aktie wird Paragraph 2 wie folgt ersetzt:
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B8 |
In IAS 34 Zwischenberichterstattung wird Paragraph 16 wie folgt geändert:
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B9 |
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten wird wie folgt geändert: Paragraph 80 wird wie folgt geändert:
Paragraph 129 wird wie folgt geändert:
In Paragraph 130 werden die Unterparagraphen (c)(ii) und (d)(ii) wie folgt geändert:
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