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Document 32007R1358

Verordnung (EG) Nr. 1358/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 304 vom 22.11.2007, p. 9–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1358/oj

22.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2007 DER KOMMISSION

vom 21. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

(2)

Am 30. November 2006 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 Geschäftssegmente, nachfolgend „IFRS 8“. IFRS 8 legt die Anforderungen für die Offenlegung von Informationen über die Geschäftssegmente eines Unternehmens fest. IFRS 8 ersetzt den „International Accounting Standard (IAS) 14 Segmentberichterstattung“.

(3)

Die Konsultation der Gruppe der Technischen Sachverständigen der „European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)“ hat bestätigt, dass IFRS 8 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird

„International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 Geschäftssegmente“ gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung übernommen.

Artikel 2

Jedes Unternehmen wendet IFRS 8 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2009 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 611/2007 (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 49).


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)

IFRS 8

IFRS 8 — Geschäftssegmente

Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 8

Geschäftssegmente

GRUNDPRINZIP

1.

Ein Unternehmen legt Informationen offen, um die Adressaten seines Abschlusses in die Lage zu versetzen, die Wesensart und die finanziellen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeiten, die es betreibt, sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, bewerten zu können.

ANWENDUNGSBEREICH

2.

Dieser IFRS ist anwendbar auf:

a)

den gesonderten Abschluss oder den Einzelabschluss eines Unternehmens,

i)

dessen Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente auf einem öffentlichen Markt gehandelt werden (d. h. eine inländische oder ausländische Börse oder ein OTC-Markt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte); oder

ii)

das seinen Abschluss einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission aller Kategorien von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zukommen lässt; und

b)

den konsolidierten Abschluss einer Gruppe mit seinem Mutterunternehmen:

i)

dessen Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente auf einem öffentlichen Markt gehandelt werden (d. h. eine inländische oder ausländische Börse oder ein OTC-Markt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte); oder

ii)

das seinen konsolidierten Abschluss einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission aller Kategorien von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zukommen lässt.

3.

Entscheidet sich ein Unternehmen, das nicht zur Anwendung dieses IFRS verpflichtet ist, Informationen über Segmente offenzulegen, die diesem IFRS nicht genügen, so beschreibt es diese Informationen nicht als Segmentinformationen.

4.

Enthält ein Finanzbericht sowohl den konsolidierten Abschluss eines Mutterunternehmens, das in den Anwendungsbereich dieses IFRS fällt, als auch den gesonderten Einzelabschluss des Mutterunternehmens, sind die Segmentinformationen lediglich im konsolidierten Abschluss zu machen.

GESCHÄFTSSEGMENTE

5.

Ein Geschäftssegment ist ein Bereich eines Unternehmens,

a)

das Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Erträge erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Transaktionen mit anderen Bereichen desselben Unternehmens),

b)

dessen Betriebsergebnisse regelmäßig vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden; und

c)

für das einschlägige Finanzinformationen vorliegen.

Ein Geschäftssegment kann Geschäftstätigkeiten ausüben, für das es noch Erträge erwirtschaften muss. So können z. B. Gründungsgeschäftstätigkeiten Geschäftssegmente vor der Erwirtschaftung von Erträgen sein.

6.

Nicht jeder Teil eines Unternehmens ist notwendigerweise ein Geschäftssegment oder Teil eines Geschäftssegmentes. So kann/können z. B. der Hauptsitz eines Unternehmens oder einige wichtige Abteilungen überhaupt keine Erträge erwirtschaften oder aber Erträge, die nur gelegentlich für die Tätigkeiten des Unternehmens anfallen. In diesem Fall wären sie keine Geschäftssegmente. Im Sinne dieses IFRS sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Geschäftssegmente.

7.

Der Begriff „Hauptentscheidungsträger“ bezeichnet eine Funktion, bei der es sich nicht unbedingt um die eines Managers mit einer bestimmten Bezeichnung handeln muss. Diese Funktion besteht in der Allokation von Ressourcen für die Geschäftssegmente eines Unternehmens sowie der Bewertung ihrer Ertragskraft. Oftmals handelt es sich bei dem Hauptentscheidungsträger eines Unternehmens um den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans oder um seinen „Chief Operating Officer“. Allerdings kann es sich dabei auch um eine Gruppe geschäftsführender Direktoren oder sonstige handeln.

8.

Für viele Unternehmen grenzen die drei Merkmale der in Paragraph 5 beschriebenen Geschäftssegmente ihre eigenen Geschäftssegmente ab. Allerdings kann ein Unternehmen auch Berichte vorlegen, in denen die Geschäftstätigkeiten auf vielfältigste Art und Weise dargestellt werden. Verwendet der Hauptentscheidungsträger mehr als eine Reihe von Segmentinformationen, können andere Faktoren eine Reihe von Bereichen als die Geschäftssegmente des Unternehmens ausmachend betrachtet werden. Dazu zählen die Wesensart der Geschäftstätigkeiten jedes Bereichs, das Vorhandensein von Führungskräften, die dafür verantwortlich sind, und die dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan vorgelegten Informationen.

9.

In der Regel hat ein Geschäftssegment einen Segmentmanager, der direkt dem Hauptentscheidungsträger eines Unternehmens unterstellt ist und regelmäßige Kontakte mit ihm pflegt, um über die Tätigkeiten, die Finanzergebnisse, Prognosen oder Pläne für das betreffende Segment zu diskutieren. Der Begriff „Segmentmanager“ bezeichnet eine Funktion, bei der es sich nicht unbedingt um die eines Managers mit einer bestimmten Bezeichnung handeln muss. Der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens kann zugleich der Segmentmanager für einige Geschäftssegmente sein. Ein einziger Manager kann der Segmentmanager für mehr als ein Geschäftssegment sein. Wenn die Merkmale von Paragraph 5 auf mehr als eine Reihe von Bereichen einer Organisation Anwendung finden, es aber nur eine Reihe gibt, für die die Segmentmanager verantwortlich sind, so stellt diese Reihe von Bereichen die Geschäftssegmente dar.

10.

Die Merkmale von Paragraph 5 können auf zwei oder mehrere sich überschneidende Reihen von Bereichen Anwendung finden, für die die Manager verantwortlich sind. Diese Struktur wird manchmal als eine organisatorische Matrixform bezeichnet. In einigen Unternehmen sind die Manager beispielsweise für unterschiedliche Produkt- und Dienstleistungslinien weltweit verantwortlich, wohingegen andere Manager für bestimmte geografische Bereiche zuständig sind. Der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft die Betriebsergebnisse beider Reihen von Bereichen, für die beiderseits Finanzinformationen vorliegen. In einem solchen Fall bestimmt das Unternehmen, welche Reihe von Bereichen unter Bezugnahme auf das Grundprinzip die Geschäftssegmente darstellen.

BERICHTSPFLICHTIGE SEGMENTE

11.

Ein Unternehmen berichtet gesondert über jedes Geschäftssegment, das

a)

gemäß Paragraph 5—10 abgegrenzt wurde oder das Ergebnis der Zusammenfassung von zwei oder mehreren dieser Segmente gemäß Paragraph 12 ist; und

b)

die quantitativen Schwellenwerte von Paragraph 13 übersteigt.

In den Paragraphen 14—19 werden andere Situationen spezifiziert, in denen gesonderte Informationen über ein Geschäftssegment vorgelegt werden müssen.

Kriterien für die Zusammenfassung

12.

Die Geschäftssegmente weisen oftmals eine ähnliche langfristige Finanz- und Ertragslage auf, wenn sie vergleichbare wirtschaftliche Merkmale haben. Z. B. geht man von ähnlichen langfristigen Durchschnittsbruttogewinnspannen bei zwei Geschäftssegmenten aus, wenn ihre wirtschaftlichen Merkmale vergleichbar sind. Zwei oder mehrere Geschäftssegmente können zu einem einzigen zusammengefasst werden, sofern die Zusammenfassung mit dem Grundprinzip dieses IFRS konsistent ist, die Segmente vergleichbare wirtschaftliche Merkmale aufweisen und auch für jeden der nachfolgend genannten Aspekte vergleichbar sind:

a)

die Wesensart der Produkte und Dienstleistungen;

b)

die Art des Produktionsprozesses;

c)

Typ oder Kategorie der Kunden dieser Produkte und Dienstleistungen;

d)

Methoden beim Vertrieb ihrer Produkte oder bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen; und,

e)

falls erforderlich, die Wesensart des regulatorischen Umfelds, z. B. im Bank- oder Versicherungswesen oder bei den öffentlichen Dienstleistungen.

Quantitative Schwellen

13.

Ein Unternehmen legt gesonderte Informationen über ein Geschäftssegment vor, das einen der nachfolgend genannten quantitativen Schwellenwerte erfüllt:

a)

Sein erfasster Ertrag, einschließlich der Verkäufe an externe Kunden und Verkäufe oder Transfers zwischen den Segmenten, liegt mindestens 10 % über den intern und extern kombinierten Erträgen aller Geschäftssegmente.

b)

Der absolute Betrag seines erfassten Periodenergebnisses macht mindestens 10 % des höchsten der beiden nachfolgend genannten absoluten Werte aus: i) des kombinierten erfassten Verlusts aller Geschäftssegmente, die keinen Verlust gemeldet haben; ii) des kombinierten erfassten Verlusts aller Geschäftssegmente, die einen Verlust gemeldet haben.

c)

Seine Vermögenswerte machen mindestens 10 % der kumulierten Aktiva aller Geschäftssegmente aus.

Geschäftssegmente, die keinen dieser quantitativen Schwellenwerte erfüllen, können als berichtspflichtig angesehen und gesondert angegeben werden, wenn die Geschäftsführung der Auffassung ist, dass das Segment für die Abschlussadressaten nützlich wäre.

14.

Ein Unternehmen kann Informationen über Geschäftssegmente, die die quantitativen Schwellen nicht erfüllen, mit Informationen über andere Geschäftssegmente, die ebenfalls die quantitativen Schwellen nicht erfüllen, nur dann zum Zwecke der Schaffung eines berichtspflichtigen Segments kombinieren, wenn die Geschäftssegmente ähnliche wirtschaftliche Merkmale haben und die meisten in Paragraph 12 genannten Kriterien für die Zusammenfassung teilen.

15.

Machen die externen Gesamterträge, die von den Geschäftssegmenten gemeldet werden, weniger als 75 % der Unternehmenserträge aus, können weitere Geschäftssegmente als berichtspflichtige Segmente herangezogen werden (auch wenn sie die Kriterien in Paragraph 13 nicht erfüllen), bis mindestens 75 % der Unternehmenserträge in die berichtspflichtigen Segmente mit einbezogen sind.

16.

Informationen über andere Geschäftstätigkeiten und Geschäftssegmente, die nicht meldepflichtig sind, werden in einer Kategorie „Alle sonstigen Segmente“ zusammengefasst und präsentiert, die von sonstigen Abstimmungsposten in den Überleitungsrechnungen zu unterscheiden ist, die gemäß Paragraph 28 gefordert werden. Die Quellen der Erträge, die in der Kategorie „Alle sonstigen Segmente“ erfasst werden, sind zu beschreiben.

17.

Vertritt die Geschäftsführung die Auffassung, dass ein in der unmittelbar vorhergehenden Berichtsperiode als berichtspflichtig identifiziertes Segment auch weiterhin von Bedeutung ist, so werden Informationen über dieses Segment auch in der laufenden Periode gesondert vorgelegt, selbst wenn die in Paragraph 13 genannten Kriterien für die Meldepflicht nicht mehr erfüllt sind.

18.

Wird ein Geschäftssegment in der laufenden Berichtsperiode als ein berichtspflichtiges Segment im Sinne der quantitativen Schwellenwerte identifiziert, so sind die Segmentdaten für eine frühere Periode, die zu Vergleichszwecken erstellt wurden, anzupassen, um das neuerdings berichtspflichtige Segment als gesondertes Segment darzustellen, auch wenn dieses Segment nicht die Kriterien für die Berichtspflicht in Paragraph 13 in der früheren Periode erfüllt hat, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

19.

Es kann eine praktische Begrenzung der Zahl berichtspflichtiger Segmente bestehen, die ein Unternehmen gesondert präsentiert, über die hinaus die Segmentinformationen zu detailliert würden. Auch wenn hinsichtlich der Zahl der gemäß Paragraph 13—18 zu meldenden Segmente keine Begrenzung besteht, sollte ein Unternehmen prüfen, ob bei mehr als zehn Segmenten eine praktische Grenze erreicht ist.

ANGABEN

20.

Ein Unternehmen legt Informationen offen, um die Adressaten seines Abschlusses in die Lage zu versetzen, die Wesensart und die finanziellen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeiten, die es betreibt, sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, bewerten zu können.

21.

Zwecks Anwendung des in Paragraph 20 genannten Grundsatzes macht ein Unternehmen für jede Periode, für die eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wurde, folgende Angaben:

a)

allgemeine Informationen, so wie in Paragraph 22 beschrieben;

b)

Informationen über das erfasste Periodenergebnis eines Segments, einschließlich spezifischer Erträge und Aufwendungen, die in das erfasste Periodenergebnis eines Segments einbezogen sind, Segmentvermögenswerte und -schulden und die Bemessungsgrundlage, so wie in Paragraph 23—27 beschrieben; und

c)

Überleitungsrechnungen für sämtliche Segmenterträge, das erfasste Segmentperiodenergebnis, Segmentvermögenswerte und -schulden und sonstiger wichtiger Segmentposten in Bezug auf die entsprechenden Beträge des Unternehmens, so wie in Paragraph 28 beschrieben.

Überleitungsrechnungen für Bilanzbeträge der berichtspflichtigen Segmente in Bezug auf die Bilanzbeträge des Unternehmens sind für jeden Stichtag fällig, an dem eine Bilanz vorgelegt wird. Informationen über frühere Perioden sind gemäß Paragraph 29 und 30 anzupassen.

Allgemeine Informationen

22.

Ein Unternehmen legt die folgenden allgemeinen Informationen offen:

a)

Faktoren, die zur Identifizierung der berichtspflichtigen Segmente des Unternehmens verwendet werden. Dazu zählen die Organisationsgrundlage (z. B. die Tatsache, ob sich die Geschäftsführung dafür entschieden hat, das Unternehmen auf der Grundlage der Unterschiede zwischen Produkten und Dienstleistungen zu organisieren, geografische Bereiche, das regulatorische Umfeld oder eine Kombination von Faktoren und der Umstand, ob Geschäftssegmente zusammengefasst wurden); und

b)

Arten von Produkten und Dienstleistungen, die die Grundlage der Erträge jedes berichtspflichtigen Segments darstellen.

Informationen über das Periodenergebnis und über die Vermögenswerte und Schulden

23.

Ein Unternehmen legt eine Bewertung des Periodenergebnisses und der Gesamtvermögenswerte für jedes berichtspflichtige Segment vor. Ein Unternehmen legt eine Bewertung der Schulden eines jeden berichtspflichtigen Segments vor, wenn ein solcher Betrag dem Hauptentscheidungsträger des Unternehmens regelmäßig gemeldet wird. Ein Unternehmen macht zudem die folgenden Angaben zu einem jeden berichtspflichtigen Segment, wenn die spezifischen Beträge in die Bewertung des Periodenergebnisses des Segments einbezogen sind, das vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft oder ansonsten diesem regelmäßig übermittelt wurde, auch wenn sie nicht Gegenstand dieser Bewertung des Periodenergebnisses des Segments sind:

a)

Erträge, die von externen Kunden stammen;

b)

Erträge aufgrund von Transaktionen mit anderen Geschäftssegmenten desselben Unternehmens;

c)

Zinserträge;

d)

Zinsaufwendungen;

e)

planmäßige Abschreibung;

f)

wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 86 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses genannt werden;

g)

Anteil des Unternehmens am Periodenergebnis von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

h)

Einkommensteueraufwand oder -ertrag; und

i)

wesentliche zahlungsunwirksame Posten, bei denen es sich nicht um planmäßige Abschreibungen handelt.

Ein Unternehmen weist die Zinserträge gesondert vom Zinsaufwand für jedes berichtspflichtige Segment aus, es sei denn, die meisten Segmenterträge wurden aufgrund von Zinsen erwirtschaftet und der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens stützt sich in erster Linie auf die Nettozinserträge, um die Ertragskraft des Segments zu bewerten und Entscheidungen über die Allokation der Ressourcen für das Segment zu treffen. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die Zinserträge des Segments angeben, abzüglich seines Zinsaufwands, und über diese Vorgehensweise informieren.

24.

Ein Unternehmen macht zudem die folgenden Angaben zu einem jeden berichtspflichtigen Segment, wenn die spezifischen Beträge in die Bewertung der Vermögenswerte des Segments einbezogen sind, die vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft oder ansonsten diesem regelmäßig übermittelt wurden, auch wenn sie nicht Gegenstand dieser Bewertung der Vermögenswerte des Segments sind:

a)

Betrag der Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden; und

b)

Betrag der Steigerungen von langfristigen Vermögenswerten (1), bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, latenten Steueransprüchen, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (s. IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Paragraph 54—58) und Rechte aus Versicherungsverträgen.

BEWERTUNG

25.

Der Betrag eines jeden dargestellten Segmentpostens ist die Bewertung, die dem Hauptentscheidungsträger des Unternehmens übermittelt wird, damit dieser die Ertragskraft des Segments bewerten und Entscheidungen über die Allokation der Ressourcen für das Segment treffen kann. Anpassungen und Streichungen, die während der Erstellung eines Unternehmensabschlusses und bei der Allokation von Erträgen, Aufwendungen sowie Gewinnen oder Verlusten vorgenommen werden, werden bei der Festlegung des gemeldeten Periodenergebnisses des Segments nur dann mit einbezogen, wenn sie in die Bewertung des Periodenergebnisses des Segments eingeflossen sind, die von dem Hauptentscheidungsträger des Unternehmens zugrunde gelegt wird. Ähnlich werden nur jene Vermögenswerte und Schulden, die in die Bewertungen der Vermögenswerte und der Schulden des Segments eingeflossen sind, die wiederum vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens genutzt werden, für dieses Segment gemeldet. Werden Beträge dem Periodenergebnis sowie den Vermögenswerten oder Schulden eines berichtspflichtigen Segments zugewiesen, so hat die Allokation dieser Beträge auf vernünftiger Basis zu erfolgen.

26.

Nutzt der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens lediglich eine Bemessungsgrundlage für das Periodenergebnis und die Vermögenswerte sowie Schulden eines Geschäftssegments zwecks Bewertung der Ertragskraft des Segments und der Entscheidung über die Art der Allokation der Ressourcen, so sind das Periodenergebnis und die Vermögenswerte sowie Schulden auf diesen Bemessungsgrundlagen zu erfassen. Nutzt der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens mehr als eine Bemessungsgrundlage für das Periodenergebnis und die Vermögenswerte sowie Schulden eines Geschäftssegments, so sind jene Bemessungsgrundlagen zu verwenden, die die Geschäftsführung gemäß den Bewertungsprinzipien als am ehesten mit denjenigen konsistent ansieht, die für die Bewertung der entsprechenden Beträge im Abschluss des Unternehmens zugrunde gelegt werden.

27.

Ein Unternehmen erläutert die Bewertungsgrundlagen für das Periodenergebnis eines Segments sowie die Vermögenswerte und Schulden eines jeden berichtspflichtigen Segments. Zumindest hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:

a)

die Rechnungslegungsgrundlage für sämtliche Transaktionen zwischen berichtspflichtigen Segmenten;

b)

die Wesensart etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungen des Periodenergebnisses eines berichtspflichtigen Segments und dem Periodenergebnis des Unternehmens vor Steueraufwand oder -ertrag eines Unternehmens und Aufgabe von Geschäftsbereichen (falls nicht aus den Überleitungsrechnungen in Paragraph 28 ersichtlich). Diese Unterschiede könnten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Strategien für die Allokation von zentral angefallenen Kosten umfassen, die für das Verständnis der erfassten Segmentinformationen erforderlich sind;

c)

die Wesensart etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungen der Vermögenswerte eines berichtspflichtigen Segments und den Vermögenswerten des Unternehmens (falls nicht aus den Überleitungsrechnungen in Paragraph 28 ersichtlich). Diese Unterschiede könnten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Strategien für die Allokation von gemeinsam genutzten Vermögenswerten umfassen, die für das Verständnis der erfassten Segmentinformationen erforderlich sind;

d)

die Wesensart etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungen der Schulden eines berichtspflichtigen Segments und den Schulden des Unternehmens (falls nicht aus den Überleitungsrechnungen in Paragraph 28 ersichtlich). Diese Unterschiede könnten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Strategien für die Allokation von gemeinsam genutzten Schulden umfassen, die für das Verständnis der erfassten Segmentinformationen erforderlich sind;

e)

die Wesensart etwaiger Änderungen der Bewertungsmethoden im Vergleich zu früheren Perioden, die zur Bestimmung des Periodenergebnisses des Segments verwendet werden, und eventuell die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Bewertung des Periodenergebnisses des Segments;

f)

Wesensart und Auswirkungen etwaiger asymmetrischer Allokationen für berichtspflichtige Segmente. Beispielsweise könnte ein Unternehmen einen Abschreibungsaufwand einem Segment zuordnen, ohne dass das Segment die entsprechenden abschreibungsfähigen Vermögenswerte erhalten hat.

Überleitungsrechnungen

28.

Ein Unternehmen erstellt Überleitungsrechnungen für alle nachfolgend genannten Vorgänge:

a)

Gesamtbetrag der Erträge der berichtspflichtigen Segmente und Erträge des Unternehmens;

b)

Gesamtbetrag der Bewertungen der Periodenergebnisse der berichtspflichtigen Segmente und Periodenergebnis des Unternehmens vor Steueraufwand (Steuerertrag) und Aufgabe von Geschäftsbereichen. Weist ein Unternehmen indes berichtspflichtigen Segmenten Posten wie Steueraufwand (Steuerertrag) zu, kann das Unternehmen für den Gesamtbetrag der Bewertungen der Periodenergebnisse der Segmente und dem Periodenergebnis des Unternehmens eine Überleitungsrechnung nach Ausklammerung dieser Posten erstellen;

c)

Gesamtbetrag der Vermögenswerte der berichtspflichtigen Segmente und der Vermögenswerte des Unternehmens;

d)

Gesamtbetrag der Schulden der berichtspflichtigen Segmente und Schulden des Unternehmens, wenn die Segmentschulden gemäß Paragraph 23 erfasst werden;

e)

Gesamtbetrag der Beträge der berichtpflichtigen Segmente für jeden anderen wesentlichen Informationsposten, der in Bezug auf den entsprechenden Posten des Unternehmens erfasst wird.

Alle wesentlichen Abstimmungsposten in den Überleitungsrechnungen sind gesondert zu identifizieren und zu erfassen. So ist z. B. der Betrag einer jeden wesentlichen Anpassung, die für die Abstimmung des Periodenergebnisses des Segments mit dem Periodenergebnis des Unternehmens erforderlich ist und ihren Ursprung in unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden hat, gesondert zu identifizieren und zu beschreiben.

Anpassung zuvor veröffentlichter Informationen

29.

Ändert ein Unternehmen die Struktur seiner internen Organisation auf eine Art und Weise, die die Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente verändert, müssen die entsprechenden Informationen für frühere Perioden, einschließlich Zwischenperioden, angepasst werden, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. Die Feststellung, ob Informationen nicht verfügbar sind und die Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen, hat für jeden erfassten Einzelposten gesondert zu erfolgen. Infolge einer geänderten Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente macht ein Unternehmen Angaben dazu, ob es die entsprechenden Posten der Segmentinformationen für frühere Perioden angepasst hat.

30.

Ändert ein Unternehmen die Struktur seiner internen Organisation auf eine Art und Weise, die die Zusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente verändert, und werden die entsprechenden Informationen für frühere Perioden, einschließlich Zwischenperioden, nicht angepasst, um der Änderung Rechnung zu tragen, macht ein Unternehmen in dem Jahr, in dem die Änderung eintritt, Angaben zu den Segmentinformationen für die derzeitige Berichtsperiode sowohl auf der Grundlage der alten als auch der neuen Segmentstruktur, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

ANGABEN AUF UNTERNEHMENSEBENE

31.

Die Paragraphen 32—34 finden auf alle in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallenden Unternehmen Anwendung. Dazu zählen auch Unternehmen, die nur ein einziges berichtspflichtiges Segment haben. Einige Geschäftsbereiche des Unternehmens sind nicht auf der Grundlage der Unterschiede zwischen verbundenen Produkten und Dienstleistungen oder Unterschieden zwischen den geografischen Tätigkeitsbereichen organisiert. Die berichtspflichtigen Segmente eines solchen Unternehmens können Angaben zu Erträgen machen, die in einem breiten Spektrum von ihrem Wesen nach unterschiedlichen Produkten und Dienstleistungen erwirtschaftet wurden, oder aber mehrere berichtspflichtige Segmente können ihrem Wesen nach ähnliche Produkte und Dienstleistungen anbieten. Ebenso können die berichtspflichtigen Segmente eines Unternehmens Vermögenswerte in verschiedenen geografischen Bereichen halten und Erträge von Kunden in diesen verschiedenen geografischen Bereichen erfassen, oder aber mehrere dieser berichtspflichtigen Segmente sind in ein und demselben geografischen Bereich tätig. Die in Paragraph 32—34 geforderten Informationen sind nur dann beizubringen, wenn sie nicht bereits als Teil der Informationen des berichtspflichtigen Segments gemäß diesem IFRS vorgelegt wurden.

Informationen über Produkte und Dienstleistungen

32.

Ein Unternehmen erfasst die Erträge, die von externen Kunden kommen, für jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. für jede Gruppe vergleichbarer Produkte und Dienstleistungen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. In diesem Fall ist dieser Umstand anzugeben. Die Beträge der erfassten Erträge stützen sich auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden.

Informationen über geografische Bereiche

33.

Ein Unternehmen macht folgende geografische Angaben, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch:

a)

Erträge, die von externen Kunden erwirtschaftet wurden und die i) dem Herkunftsland des Unternehmens und ii) allen Drittländern insgesamt zugewiesen werden, in denen das Unternehmen Erträge erwirtschaftet. Wenn die Erträge von externen Kunden, die einem einzigen Drittland zugewiesen werden, eine wesentliche Höhe erreichen, sind diese Erträge gesondert anzugeben. Ein Unternehmen hat anzugeben, auf welcher Grundlage die Erträge von externen Kunden den einzelnen Ländern zugewiesen werden.

b)

Betrag der Steigerungen von langfristigen Vermögenswerten (2), bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, latente Steueransprüche, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechte aus Versicherungsverträgen, die i) im Herkunftsland des Unternehmens und ii) in allen Drittländern insgesamt belegen sind, in dem das Unternehmen Vermögenswerte hält. Wenn die Vermögenswerte in einem einzigen Drittland eine wesentliche Höhe erreichen, sind diese Vermögenswerte gesondert anzugeben.

Die angegebenen Beträge stützen sich auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden. Wenn die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind und die Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen würden, ist diese Tatsache anzugeben. Über die von diesem Paragraphen geforderten Informationen hinaus kann ein Unternehmen Zwischensummen für die geografischen Informationen über Ländergruppen vorlegen.

Informationen über wichtige Kunden

34.

Ein Unternehmen legt Informationen über den Grad seiner Abhängigkeit von seinen wichtigen Kunden vor. Wenn sich die Erträge aus Transaktionen mit einem einzigen externen Kunden auf mindestens 10 % der Unternehmenserträge belaufen, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben sowie den Gesamtbetrag der Erträge von einem jeden derartigen Kunden und die Identität des Segments bzw. der Segmente, in denen die Erträge ausgewiesen werden. Das Unternehmen muss die Identität eines wichtigen Kunden oder die Höhe der Erträge, die jedes Segment in Bezug auf diesen Kunden ausweist, nicht offenlegen. Im Sinne dieses IFRS ist eine Unternehmensgruppe, von der das berichtspflichtige Unternehmen weiß, dass sie einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt, als ein einziger Kunde anzusehen, und eine staatliche Stelle (auf nationaler, staatlicher, provinzieller, territorialer, lokaler oder ausländischer Ebene) sowie Unternehmen, von denen das berichtspflichtige Unternehmen weiß, dass sie der Kontrolle durch diese Regierung unterliegen, als ein einziger Kunde anzusehen.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

35.

Dieser IFRS ist erstmals in der Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen IFRS für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

36.

Segmentinformationen für frühere Geschäftsjahre, die als Vergleichsinformationen für das erste Jahr der Anwendung vorgelegt werden, müssen angepasst werden, um den Anforderungen dieses IFRS Rechnung zu tragen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

RÜCKNAHME VON IAS 14

37.

Dieser IFRS ersetzt IAS 14 Segmentberichterstattung.


(1)  Für Vermögenswerte, die nach einer Liquiditätspräsentation eingestuft werden, sind langfristige Vermögenswerte jene Werte, die Beträge umfassen, bei denen man von einer Beitreibung nach zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag ausgeht.

(2)  Für Vermögenswerte, die nach einer Liquiditätspräsentation eingestuft werden, sind langfristige Vermögenswerte jene Werte, die Beträge umfassen, bei denen man von einer Beitreibung nach zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag ausgeht.

Anlage A

Begriffsbestimmung

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Geschäftssegment

Ein Geschäftssegment ist ein Bereich eines Unternehmens,

a)

das Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Erträge erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Transaktionen mit anderen Bereichen desselben Unternehmens);

b)

dessen Betriebsergebnisse regelmäßig vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden; und

c)

für das einschlägige Finanzinformationen vorliegen.

Anlage B

Änderungen anderer IFRS

Die Änderungen in diesem Anhang gelten für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Wenn ein Unternehmen diesen IFRS für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so ist auch diese Änderung für jene frühere Periode anzuwenden. In den geänderten Paragraphen ist der neue Text unterstrichen und der gestrichene Text durchgestrichen.

B1

Verweise auf IAS 14 Segmentberichterstattung werden in den folgenden Paragraphen in IFRS 8 Geschäftssegmente umbenannt:

Paragraph 20 von IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse

Paragraph 130(d)(i) von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

B2

In IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche wird Paragraph 41 wie folgt geändert:

„41.

Ein Unternehmen hat in der Berichtsperiode, in der ein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) entweder als zur Veräußerung gehalten klassifiziert oder verkauft wurde, im Anhang die folgenden Informationen anzugeben:

d)

gegebenenfalls das berichtspflichtige Segment, in dem der langfristige Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) gemäß IAS Segmentberichterstattung IFRS 8 Geschäftssegmente ausgewiesen wird.“

B3

In IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen wird Paragraph 21 wie folgt geändert:

21.

Ein Unternehmen hat eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu wählen, mit der die Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung zum Zwecke ihrer Überprüfung auf Wertminderung zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet werden. Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder Gruppe von Einheiten, der ein Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung zugeordnet wird, darf nicht größer sein als ein gemäß IAS 14 Segmentberichterstattung IFRS 8 Geschäftssegmente bestimmtes Geschäftssegment.“das entweder auf dem primären oder dem sekundären Berichtsformat des Unternehmens basiert

B4

In IAS 2 Vorräte werden die Paragraphen 26 und 29 wie folgt geändert:

„26.

Vorräte, die in einem Geschäftssegment verwendet werden, können beispielsweise für das Unternehmen eine andere Verwendung haben als die gleiche Art von Vorräten, die in einem anderen Geschäftssegment eingesetzt werden. Ein Unterschied im geografischen Standort von Vorräten (oder in den jeweiligen Steuervorschriften) ist jedoch allein nicht ausreichend, um die Anwendung unterschiedlicher Zuordnungsverfahren zu rechtfertigen.“

„29.

Wertminderungen von Vorräten auf den Nettoveräußerungswert erfolgen im Regelfall in Form von Einzelwertberichtigungen. In einigen Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, ähnliche oder miteinander zusammenhängende Vorräte zusammenzufassen. Dies kann etwa bei Vorräten der Fall sein, die derselben Produktlinie angehören und einen ähnlichen Zweck oder Endverbleib haben, in demselben geografischen Gebiet produziert und vermarktet werden und praktisch nicht unabhängig von anderen Gegenständen aus dieser Produktlinie bewertet werden können. Es ist nicht sachgerecht, Vorräte auf Grundlage einer Untergliederung, wie zum Beispiel Fertigerzeugnisse oder Vorräte eines bestimmten Industriezweiges oder eines bestimmten geografischen Geschäftssegments, abzuwerten. Dienstleistungsunternehmen erfassen im Allgemeinen die Herstellungskosten für jede mit einem gesonderten Verkaufspreis abzurechnende Leistung. Aus diesem Grund wird jede derartige Leistung als ein gesonderter Gegenstand des Vorratsvermögens behandelt.“

B5

In IAS 7 Kapitalflussrechnungen wird Paragraph 50 wie folgt geändert:

„50.

Zusätzliche Angaben können für die Adressaten von Bedeutung sein, um die Vermögens- und Finanzlage und Liquidität eines Unternehmens einschätzen zu können. Die Angabe dieser Informationen (in Verbindung mit einer Stellungnahme des Managements) wird empfohlen und kann folgende Punkte enthalten:

d)

Betrag der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit, aufgegliedert nach berichtspflichtigen Geschäftssegmenten und geografischen Segmenten (siehe IAS 14, Segmentberichterstattung IFRS 8 Geschäftssegmente ).“

B6

In IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer wird das Beispiel zur Veranschaulichung von Paragraph 115 wie folgt geändert:

„Beispiel zur Veranschaulichung von Paragraph 115

Ein Unternehmen gibt ein Geschäftssegment auf, wodurch die Arbeitnehmer des aufgegebenen Geschäftssegments keine weiteren Leistungen erdienen werden …“

B7

In IAS 33 Ergebnis je Aktie wird Paragraph 2 wie folgt ersetzt:

2.

Dieser Standard ist anwendbar auf:

a)

den gesonderten Abschluss oder den Einzelabschluss eines Unternehmens:

i)

dessen Stammaktien oder potenzielle Stammaktien auf einem öffentlichen Markt gehandelt werden (d. h. eine inländische oder ausländische Börse oder ein OTC-Markt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte); oder

ii)

das seinen Abschluss einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission von Stammaktien auf einem öffentlichen Markt zukommen lässt; und

b)

den konsolidierten Abschluss einer Gruppe mit seinem Mutterunternehmen:

i)

dessen Stammaktien oder potenzielle Stammaktien auf einem öffentlichen Markt gehandelt werden (d. h. eine inländische oder ausländische Börse oder ein OTC-Markt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte); oder

ii)

das seinen Abschluss einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission von Stammaktien auf einem öffentlichen Markt zukommen lässt.

B8

In IAS 34 Zwischenberichterstattung wird Paragraph 16 wie folgt geändert:

16.

Ein Unternehmen hat mindestens die folgenden Informationen in die Anhangangaben seines Zwischenabschlusses einzubeziehen, wenn diese Informationen wesentlich sind und nicht bereits an einer anderen Stelle des Zwischenberichts gegeben werden. Die Informationen sind in der Regel vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin kumuliert darzustellen. Das Unternehmen hat jedoch auch alle Ereignisse oder Geschäftsvorfälle anzugeben, die für ein Verständnis der aktuellen Zwischenberichtsperiode wesentlich sind:

g)

die folgenden Segmentinformationen erlöse und Segmentergebnis für Geschäftssegmente oder geographische Segmente, je nachdem, welches die übergeordnete Segmentierungsebene des Unternehmens ist (die Angabe von Segmentdateninformationen in einem Zwischenbericht eines Unternehmens wird nur verlangt, wenn IAS 14, Segmentberichterstattung, IFRS 8 Geschäftssegmente das Unternehmen zur Angabe der Segmentdateninformationen in seinem Abschluss eines Geschäftsjahres verpflichtet); :

i)

Erträge von externen Kunden, wenn sie in die Bemessungsgrundlage des Periodenergebnisses des Segments mit einbezogen sind, das vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft wird oder diesem ansonsten regelmäßig übermittelt wird;

ii)

Erträge, die zwischen den Segmenten erwirtschaftet werden, wenn sie in die Bemessungsgrundlage des Periodenergebnisses des Segments mit einbezogen sind, das vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft wird oder diesem ansonsten regelmäßig übermittelt wird;

iii)

eine Bewertung des Periodenergebnisses des Segments;

iv)

die Gesamtvermögenswerte, deren Höhe sich im Vergleich zu den Angaben im letzten Jahresabschluss wesentlich verändert hat;

v)

eine Beschreibung der Unterschiede im Vergleich zum letzten Jahresabschluss, die sich in der Segmentierungsgrundlage oder in der Bemessungsgrundlage des Periodenergebnisses des Segments ergeben haben;

vi)

eine Überleitungsrechnung für den Gesamtbetrag der Bewertungen des Periodenergebnisses der berichtspflichtigen Segmente und Periodenergebnis des Unternehmens vor Steueraufwand (Steuerertrag) und Aufgabe von Geschäftsbereichen. Weist ein Unternehmen indes berichtspflichtigen Segmenten Posten wie Steueraufwand (Steuerertrag) zu, kann das Unternehmen für den Gesamtbetrag der Bewertungen der Periodenergebnisse der Segmente und dem Periodenergebnis eine Überleitungsrechnung nach Ausklammerung dieser Posten erstellen. Wesentliche Abstimmungsposten sind in dieser Überleitungsrechnung gesondert zu identifizieren und zu beschreiben.

…“

B9

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten wird wie folgt geändert:

Paragraph 80 wird wie folgt geändert:

80.

Zum Zweck der Überprüfung auf eine Wertminderung muss ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, vom Übernahmetag an jeder der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des erwerbenden Unternehmens, die aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen ziehen sollen, zugeordnet werden, unabhängig davon, ob andere Vermögenswerte oder Schulden des erwerbenden Unternehmens diesen Einheiten oder Gruppen von Einheiten bereits zugewiesen worden sind. Jede Einheit oder Gruppe von Einheiten, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert so zugeordnet worden ist,

b)

darf nicht größer sein als ein Geschäftssegment, das entweder auf dem primären oder dem sekundären Berichtsformat des Unternehmens basiert, wie es gemäß IAS 14 Segmentberichterstattung IFRS 8 Geschäftssegmente festgelegt ist.

Paragraph 129 wird wie folgt geändert:

129.

Ein Unternehmen, das gemäß IAS 14 Segmentberichtserstattung IFRS 8 Geschäftssegmente Informationen für Segmente darstellt, hat für jedes berichtspflichtige Segment, basierend auf dem primären Berichtsformat des Unternehmens, folgende Angaben zu machen:

In Paragraph 130 werden die Unterparagraphen (c)(ii) und (d)(ii) wie folgt geändert:

130.

(c)(ii)

falls das Unternehmen gemäß IAS 14 IFRS 8 Informationen für Segmente darstellt, das berichtspflichtige Segment, zu dem der Vermögenswert gehört, basierend auf dem primären Berichtsformat des Unternehmens.

130.

(d)(ii)

die Höhe des erfassten oder aufgehobenen Wertminderungsaufwands bei der Gruppe von Vermögenswerten und, falls das Unternehmen gemäß IAS 14 IFRS 8 Informationen für Segmente darstellt, bei dem berichtspflichtigen Segment, basierend auf dem primären Berichtsformat des Unternehmens; und


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