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Document 32007R1277

Verordnung (EG) Nr. 1277/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

ABl. L 284 vom 30.10.2007, p. 14–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R1013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1277/oj

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1277/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu dem die Flottenpolitik betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, insbesondere für die Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 jener Verordnung.

(2)

Am 28. Juli 2007 wurde Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4 % der Tonnage, die seit dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird, neu zuzuweisen.

(3)

Am 28. Juli 2007 wurde Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert, um Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (3) Rechnung zu tragen, wonach die Leistung eines Motors, der mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauscht wurde, um mindestens 20 % verringert werden muss, ausgenommen beim Motorenaustausch in der kleinen Küstenfischerei wie in der genannten Verordnung definiert. Außerdem ist eine Übergangsregelung nicht mehr anwendbar, durch die öffentliche Zuschüsse zur Flottenerneuerung, die nach der Einführung der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik bis Ende 2004 beschlossen wurden, an einen Abbau der Gesamtkapazität um 3 % gekoppelt waren.

(4)

Nachdem die Vermessung aller Fischereifahrzeuge abgeschlossen ist, kann die Anpassungsregel, soweit sie die Wirkung dieser Vermessung auf die Referenzgröße für die Tonnage betrifft, aufgehoben werden, sie sollte allerdings für eine strikte Anwendung der Regel für den Zugang/Abgang von Tonnage aufrechterhalten werden.

(5)

Die derzeitige Ausnahme von der Zugangs-/Abgangsregel für Fischereifahrzeuge, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2003 bzw. im Falle der später beigetretenen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsentscheidung am 1. Januar 2003 bzw. ab dem Beitritt in die Flotte aufgenommen wurden, muss geändert werden. Mit dieser Änderung wird eine solche Ausnahme für Schiffe möglich, deren Aufnahme in die Flotte zwar in Einklang mit dem einzelstaatlichen und dem Gemeinschaftsrecht vor dem Beitritt oder vor Ergehen der Verwaltungsentscheidung beschlossen wurde, die aber die Übergangsmaßnahmen nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die Übergangsfrist von drei Jahren zu kurz war.

(6)

Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar 2007 der Gemeinschaft beigetreten, weswegen die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 angepasst werden sollte.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

‚GTa1‘ oder ‚Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006‘ ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden.

Für die neuen Mitgliedstaaten ist ‚GTa1‘ oder ‚Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006‘ die Gesamttonnage der Schiffe, die vom Zeitpunkt des Beitritts bis zum 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben;“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

‚GTa2‘ oder ‚Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006‘ ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden;“

c)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„(11)

Ein ‚neuer Mitgliedstaat‘ ist ein Mitgliedstaat, der der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 2003 beigetreten ist;“

d)

Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„(12)

‚kWr‘ oder ‚die Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren‘ ist die Gesamtleistung der Motoren, die nach dem 31. Dezember 2006 gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (4) ausgetauscht wurden.

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Überwachung der Referenzgrößen

(1)   Für jeden Mitgliedstaat, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, wird die Referenzgröße für die Tonnage zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(GT)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 (R(GT)03) wie folgt angepasst wird:

a)

abgezogen werden

i)

99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

b)

addiert werden die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS).

Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 + GTS

Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamttonnage von Schiffen mit mehr als 100 BRZ abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100):

R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS

(2)   Für jeden Mitgliedstaat, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, wird die Referenzgröße für die Maschinenleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(kW)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 ((R(kW)03) durch den Abzug der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa) und den Abzug von 20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage einer Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr) angepasst wird.

Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr

Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamtmaschinenleistung von Schiffen mit mehr als 100 BRT abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (kW100):

R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

3.

Artikel 5 wird gestrichen.

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003

Außer für die neuen Mitgliedstaaten werden im Sinne von Artikel 7 bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GT03) und in Maschinenleistung (kW03) am 1. Januar 2003 gemäß Anhang II die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die im Einklang mit den damals geltenden Rechtsvorschriften und mit der der Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG (5) mitgeteilten nationalen Zugangs-/Abgangsregelung zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

5.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Fangkapazität der Flotte der neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts

Im Sinne von Artikel 7a werden für die neuen Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GTacc) und in Maschinenleistung (kWacc) zum Zeitpunkt des Beitritts gemäß Anhang III die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Überwachung von Zu- und Abgängen

(1)   Die Mitgliedstaaten, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität am 1. Januar 2003 (GT03):

a)

abgezogen werden

i)

99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

iii)

35 % der Gesamttonnage der nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (GT100);

b)

addiert werden

i)

die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

ii)

das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

GTt ≤ GT03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

(2)   Die Mitgliedstaaten, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität am 1. Januar 2003 (kW03), die angepasst wird durch Abzug

a)

der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa);

b)

20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren;

c)

35 % der Gesamtmaschinenleistung von nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugängen von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100).

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

kWt ≤ kW03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

7.

Artikel 7a erhält folgende Fassung:

„Artikel 7a

Überwachung von Zu- und Abgängen in den neuen Mitgliedstaaten

(1)   Die neuen Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (GTacc):

a)

abgezogen werden

i)

für die neuen Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, 98,5 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem Beitritt und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

für alle neuen Mitgliedstaaten 96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

iii)

für alle neuen Mitgliedstaaten 35 % der Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRZ, für die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100);

b)

addiert werden

i)

die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

ii)

das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

Jeder neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

GTt ≤ GTacc – 0,985 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

(2)   Die neuen Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (kWacc), die angepasst wird durch Abzug

a)

der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach (kWa);

b)

20 % der Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr);

c)

35 % der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100) zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach.

Jeder neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

kWt ≤ kWacc – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

8.

Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

9.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21. Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 916/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).

(3)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.“

(5)  ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.“


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

GT1: die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;“

2.

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

GT3: die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;“

3.

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

kW1: die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;“

4.

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

kW3: die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;“.


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

BERECHNUNG DER FANGKAPAZITÄT DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN IN TONNAGE (GTacc) UND IN MASCHINENLEISTUNG (KWacc) ZUM ZEITPUNKT DES BEITRITTS

Im Sinne dieses Anhangs ist

1.

GTFR: die anhand der Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft berechnete Fangkapazität der Flotte in Tonnage zum Zeitpunkt des Beitritts;

2.

GT1: die Gesamttonnage der Schiffe, die nach dem Beitritt aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, in die Flotte aufgenommen wurden;

3.

kWFR: die anhand der Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft berechnete Fangkapazität der Flotte in Maschinenleistung zum Zeitpunkt des Beitritts;

4.

kW1: die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die nach dem Beitritt aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, in die Flotte aufgenommen wurden.

Die Fangkapazität der Flotte in Tonnage GTacc und in Maschinenleistung kWacc gemäß Artikel 6a wird nach folgenden Formeln berechnet:

 

GTacc = GTFR + GT1

 

kWacc = kWFR + kW1


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