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Document 32007R1256
Commission Regulation (EC) No 1256/2007 of 25 October 2007 amending Regulation (EC) No 829/2007 as regards the transitional period granted for the use of commercial documents and health certificates for animal by-products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1256/2007 der Kommission vom 25. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 829/2007 in Bezug auf die Übergangsfrist für die Verwendung von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen für tierische Nebenprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1256/2007 der Kommission vom 25. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 829/2007 in Bezug auf die Übergangsfrist für die Verwendung von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen für tierische Nebenprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 282 vom 26.10.2007, p. 30–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1069
26.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/30 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1256/2007 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 829/2007 in Bezug auf die Übergangsfrist für die Verwendung von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen für tierische Nebenprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die tierseuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen für den Handel mit bestimmten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie für deren Einfuhr in die Gemeinschaft und deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, II, VII, VIII, X und XI zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte wurden Anhang II (Musterhandelspapiere) und Anhang X (Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geändert. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 829/2007 können während einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der genannten Verordnung die einschlägigen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen gemäß den Anhängen II und X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die nach den vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 829/2007 geltenden Bestimmungen erstellt wurden, weiterhin verwendet werden. Seit der Veröffentlichung der genannten Verordnung wurde die Kommission jedoch mehrmals um eine Klärung der während dieser Übergangsfrist geltenden Bestimmungen ersucht. |
(4) |
Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer und gegebenenfalls Veterinärbehörden von Drittländern bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen, die den vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 829/2007 geltenden Mustern entsprechen, ausstellen und unterzeichnen dürfen. |
(5) |
Des Weiteren sollte eine praktische Lösung für Sendungen vorgesehen werden, für die solche Dokumente während der Übergangsfrist ausgestellt wurden, die jedoch nicht innerhalb dieser Frist an ihrem Bestimmungsort in der Gemeinschaft eintreffen. Solche Sendungen sollten gegebenenfalls noch zwei Monate nach Ablauf der Übergangsfrist für den Handel in der Gemeinschaft bzw. die Einfuhr in die Gemeinschaft akzeptiert werden. |
(6) |
Um die Anwendung dieser Verordnung für die Interessenträger und die Behörden von Drittländern zu erleichtern, sollte die ursprüngliche, mit der Verordnung (EG) Nr. 829/2007 eingeführte Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem 24. Juli 2007 bis zum 30. April 2008 verlängert werden. Für die Annahme solcher Dokumente und Bescheinigungen für den Handel in der Gemeinschaft bzw. die Einfuhr in die Gemeinschaft sollte eine zusätzliche Frist festgelegt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 829/2007 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Während einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2008 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen, denen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beiliegen, die nach den bis zum 23. Juli 2007 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgestellt und unterzeichnet wurden.
Bis zum 30. Juni 2008 akzeptieren die Mitgliedstaaten solche Sendungen, wenn die beiliegenden Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen vor dem 1. Mai 2008 ausgestellt und unterzeichnet wurden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).