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Document 32007R0783

    Verordnung (EG) Nr. 783/2007 des Rates vom 25. Juni 2007 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für Bulgarien und Rumänien zu bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Referenzgrößen für Fischereiflotten

    ABl. L 175 vom 5.7.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1380

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/783/oj

    5.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 175/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 783/2007 DES RATES

    vom 25. Juni 2007

    zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für Bulgarien und Rumänien zu bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Referenzgrößen für Fischereiflotten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden für die Fischereiflotten aller Mitgliedstaaten Referenzgrößen festgesetzt, die der Summe der für die einzelnen Flottensegmente festgesetzten Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997—2002 entsprechen.

    (2)

    Für Bulgarien und Rumänien sind keine Ziele gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgegeben.

    (3)

    Für diese Mitgliedstaaten könnten Referenzgrößen nur ausgehend von der Größe ihrer Flotten zum Zeitpunkt des Beitritts festgelegt werden. Dann wären die Verpflichtungen aus Artikel 11 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 jedoch überflüssig, da sie sich mit der Zugangs-/Abgangsregelung gemäß Artikel 13 dieser Verordnung überschneiden würden.

    (4)

    Es ist daher nicht angezeigt, für Bulgarien und Rumänien Referenzgrößen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festzulegen oder Artikel 11 Absätze 2 und 4 jener Verordnung auf sie anzuwenden, da dies keinen Einfluss auf die Steuerung der Flottenkapazität durch diese Mitgliedstaaten hätte.

    (5)

    Für Bulgarien und Rumänien sollten daher Ausnahmeregelungen von den relevanten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen einer Ausnahmeregelung gelten Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht für Bulgarien und Rumänien.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. SCHAVAN


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


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