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Document 32007R0666

    Verordnung (EG) Nr. 666/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

    ABl. L 155 vom 15.6.2007, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/666/oj

    15.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 155/37


    VERORDNUNG (EG) Nr. 666/2007 DER KOMMISSION

    vom 14. Juni 2007

    zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Erstattungsbeträge, die ab 25. Mai 2007 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 571/2007 der Kommission (2) festgesetzt.

    (2)

    Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 571/2007 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 571/2007 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Juni 2007

    Für die Kommission

    Heinz ZOUREK

    Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

    (2)  ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 21.


    ANHANG

    Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 15. Juni 2007 geltende Erstattungssätze (1)

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Erstattungssätze in EUR/100 kg

    bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

    in den anderen Fällen

    1701 99 10

    Weißzucker

    33,78

    33,78


    (1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


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