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Document 32007R0260

    Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates vom 9. März 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 72 vom 13.3.2007, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 206–214 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/03/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/260/oj

    13.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 72/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2007 DES RATES

    vom 9. März 2007

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1350/2006 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) wurde von der Kommission ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Wolframelektroden, die derzeit den KN-Codes ex81019910 und ex85159000 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) zugeordnet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), eingeführt.

    (2)

    Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    B.   WEITERES VERFAHREN

    (3)

    Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem mündlich gehört.

    (4)

    Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen, soweit dies als angemessen angesehen wurde, entsprechend geändert. Zu diesem Zweck unternahm die Kommission weitere Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen:

    a)

    Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

    Comptoir Lyonnais de Soudage SA, Lyon, Frankreich;

    b)

    Verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft

    Alexander Binzel Schweißtechnik GmbH & Co., KG, Buseck, Deutschland;

    Binzel France Sarl, Straßburg, Frankreich.

    (5)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

    (6)

    Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, sofern dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

    C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (7)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten. Sie wird derzeit den KN-Codes ex81019910 und ex85159000 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) zugeordnet. Die betroffene Ware wird beim Schweißen und ähnlichen Verfahren verwendet, beispielsweise beim Wolfram-Inertgas-Schweißen, Plasmaschweißen, Plasma-Lichtbogenschneiden und beim thermischen Spritzen.

    (8)

    Ein Einführer wandte sich gegen die Schlussfolgerung unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung, dass alle Wolframelektroden zum Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen werden. Er verwies auf die unterschiedlichen Eigenschaften der einzelnen Typen von Wolframelektroden, insbesondere auf einen vom Einführer selbst entwickelten patentierten Typ.

    (9)

    Der Kommission war seit Beginn des Verfahrens bekannt, dass es mehrere Typen von Wolframelektroden gibt. Wolframelektroden werden in unterschiedlichen Längen und Durchmessern verkauft und können entweder aus reinem Wolfram oder aus Wolframlegierungen bestehen, die einen geringen Anteil an Thorium, Lanthanum, Cerium, Zirkonium oder einer Verbindung dieser Metalle enthalten. Diese Legierungen verändern die Eigenschaften der Elektroden, vor allem im Hinblick auf Zündfähigkeit, Strombelastbarkeit und Standzeit, und ermöglichen eine bessere Abstimmung der Elektroden auf ihre spezifischen Verwendungszwecke. Trotz der unterschiedlichen technischen Eigenschaften der einzelnen Typen von Wolframelektroden geht die Kommission davon aus, dass ihre gemeinsamen grundlegenden materiellen Eigenschaften und der Grad ihrer Austauschbarkeit hinreichen, um sie für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware anzusehen, da sie dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen.

    (10)

    Gleichwohl wurde den einzelnen oben genannten Typen von Wolframelektroden bei der Berechnung der Dumping- und Schadensspannen Rechnung getragen.

    (11)

    Der unter Randnummer 8 genannte Einführer verwies ferner auf die unterschiedlichen Produktionsverfahren europäischer und chinesischer Einführer und behauptete, dass chinesische Wolframelektroden von höherer Qualität seien. Darüber hinaus gab ein ausführender Hersteller vor, dass seine Elektroden besser seien als die seiner Konkurrenten und auf jeden Fall auf das wichtigste von der Gruppe hergestellte Produkt, einen WIG-Schweißbrenner, besser abgestimmt seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach den vorliegenden Fakten die qualitativen Unterschiede nicht so groß sind, dass Elektroden anderer Hersteller für diesen spezifischen Zweck nicht eingesetzt werden könnten, auch wenn sie nicht optimal an die Brenner angepasst sind. Hinsichtlich der vom Einführer geschilderten angeblichen allgemeinen Qualitätsunterschiede zwischen den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Wolframelektroden und den aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Wolframelektroden gab es keine Sachinformationen, die einen derartigen allgemeinen Qualitätsunterschied bestätigt oder quantifiziert hätten. Daher wurden die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Wolframelektroden und die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Wolframelektroden als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen; die Schadensberechnungen wurden diesbezüglich nicht berichtigt.

    (12)

    Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 12 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    D.   DUMPING

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (13)

    Der ausführende Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, da er das zweite MWB-Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte, brachte vor, dass die in seiner Buchführung festgestellten Unstimmigkeiten lediglich einige wenige Fälle beträfen; das System sei inzwischen verbessert worden und genüge jetzt den internationalen Buchführungsgrundsätzen. Das Unternehmen legte jedoch keinerlei Beweise zur Stützung seiner Behauptung vor. Während des Kontrollbesuchs wurde eindeutig festgestellt, dass die Buchführungspraktiken klar gegen die internationalen Buchführungsgrundsätze und gegen die chinesischen Buchführungsgrundsätze verstießen, auch wenn sie nach dem UZ korrigiert worden sein sollten.

    (14)

    Da keine anderen Fakten bezüglich der MWB vorgelegt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 16 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   Individuelle Behandlung (IB)

    (15)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dass dem unter Randnummer 13 genannten ausführenden Hersteller IB gewährt worden sei, obwohl in den Unternehmenskonten auch Diskrepanzen hinsichtlich der Verbuchung von Ausfuhrverkäufen festgestellt worden seien. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Unternehmen alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte und daher kein Grund bestand, seinen IB-Antrag abzulehnen. Ferner konnten die wenigen Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft während des UZ bei der Kontrolle des Antidumpingfragebogens vor Ort ausnahmslos belegt werden; es war lediglich in einem Fall eine Berichtigung der Ausfuhrangaben erforderlich, die direkt vorgenommen werden konnte. Das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde daher zurückgewiesen.

    (16)

    Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wurden die Feststellungen zur IB unter den Randnummern 22 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.   Normalwert

    a)   Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller in der VR China, dem MWB gewährt wurde

    (17)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung ermittelte der ausführende Hersteller einen monatlichen Normalwert, bei dem der überprüfte durchschnittliche Normalwert des UZ ins Verhältnis gesetzt wurde zur Preisentwicklung beim wichtigsten Rohstoff, Ammonium-Parawolframat (APW); damit wollte er zeigen, dass bei einem Vergleich mit den monatlichen Ausfuhrpreisen am Ende des UZ kein Dumping mehr vorlag. Ferner lasse dieser monatliche Normalwert darauf schließen, dass die vorläufige Dumpingfeststellung im Wesentlichen auf den dramatischen Preisanstieg bei APW zurückzuführen war, auf den das Unternehmen nicht unmittelbar, sondern erst am Ende des UZ mit einer Erhöhung der Ausfuhrpreise reagierte. Das Unternehmen ersuchte die Kommission, diese Entwicklung zu berücksichtigen und zur Berechnung der Dumpingspannen lediglich die letzten sechs bzw. drei Monate des UZ heranzuziehen. Dieses Vorbringen musste jedoch zurückgewiesen werden, da eine Abweichung vom UZ alle anderen untersuchten Unternehmen, die in gleicher Weise vom generellen Anstieg der APW-Preise betroffen waren, benachteiligt hätte. Darüber hinaus widerspricht eine solche Forderung dem Konzept eines Untersuchungszeitraums. Es liefe darauf hinaus, Angaben aus einem bestimmten Abschnitt des Untersuchungszeitraums herauszufiltern, womit die Repräsentativität der Feststellungen in Frage gestellt würde.

    (18)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ebenfalls in diesem Zusammenhang geltend, dass die Rohstoffkosten, die für die Berechnung des Normalwerts des Unternehmens, dem MWB-Behandlung gewährt worden war, herangezogen worden waren, berichtigt werden müssten. Nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre eine solche Berichtigung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung gerechtfertigt, da der chinesische Wolframmarkt auf makroökonomischer Ebene staatlichen Einflüssen ausgesetzt sei und daher die Inlandspreise für den wichtigsten Rohstoff, APW, beständig unter den Ausfuhrpreisen für APW lägen.

    (19)

    Dieses Vorbringen wurde geprüft, indem die Folgen der Maßnahmen der chinesischen Regierung auf makroökonomischer Ebene, die zu unterschiedlichen APW-Preisen auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt führen könnten, analysiert wurden. Die Untersuchung ergab, dass die chinesische Politik der Mehrwertsteuerrückerstattung bei der Ausfuhr in gewissem Maße die Ausfuhr von Wolfram und verwandten Produkten, wie APW, bremst, da die Ausführer lediglich einen Teil der Mehrwertsteuer erstattet bekommen, die sie für auf dem Inlandsmarkt erworbene Rohstoffe zahlen. Dies bedeutet u. a., dass Hersteller von Wolframelektroden bei der Ausfuhr zusätzliche Kosten zu tragen haben. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung wurde daher eine Berichtigung des Normalwerts für alle aufgrund der oben beschriebenen Mehrwertsteuerregelung anfallenden Kosten vorgenommen. Nach Auffassung der Kommission sind keine weiteren Berichtigungen erforderlich.

    (20)

    Unter Berücksichtigung der oben genannten Berichtigung des Normalwerts wird die allgemeine unter den Randnummern 26 bis 33 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methodik bestätigt.

    b)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt wurde

    i)   Vergleichsland

    (21)

    Da zur Heranziehung der Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Randnummern 34 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    ii)   Normalwert

    (22)

    Da bezüglich der Festlegung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 39 bis 46 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

    4.   Ausfuhrpreise

    (23)

    Die Ausfuhrpreise eines Unternehmens, dem IB gewährt wurde, sowie des kooperierenden Unternehmens ohne MWB/IB, dessen Dumpingspanne, wie unter den Randnummern 54 bis 56 der vorläufigen Verordnung erläutert, als landesweite Dumpingspanne festgelegt wurde, wurden berichtigt, indem zwei Geschäftsvorgänge, die nicht im UZ lagen, ausgeklammert wurden.

    (24)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der ausführende Hersteller mit MWB, dessen Ausfuhren in die Gemeinschaft über einen verbundenen Einführer erfolgten und danach an verbundene und unabhängige Unternehmen in der Gemeinschaft verkauft wurden, geltend, dass die VVG-Kosten seiner verbundenen Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises dienten, zu hoch angesetzt waren und nicht die beim Verkauf von Wolframelektroden anfallenden Kosten widerspiegelten. Der ausführende Hersteller ersuchte die Kommission, die VVG-Kosten zugrunde zu legen, die die verbundenen Händler in den Fragebogen angegeben hatten und die aufgrund fehlender Nachweise für die Zurechnungsmethode anfänglich nicht akzeptiert werden konnten. Das Unternehmen legte inzwischen Nachweise für die ursprünglich angewendete Zurechnungsmethode vor, die auf einer von den Unternehmen seit jeher verwendeten unternehmensinternen Regelung beruht. Bei der Überprüfung dieser Nachweise vor Ort wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Zurechnungsmethode die mit den Verkäufen von Wolframelektroden verbundenen Kosten ergab. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben, und die VVG-Kosten der verbundenen Händler wurden entsprechend berichtigt.

    (25)

    Ferner wurde festgestellt, dass die Gewinnspannen der beiden unabhängigen Einführer, von denen eine vorläufig zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises des oben genannten ausführenden Herstellers herangezogen wurde, nicht verwendet werden sollten, da die Geschäftstätigkeit dieser Einführer mit derjenigen des betroffenen verbundenen Einführers nicht hinreichend vergleichbar ist. Tatsächlich wird der überwiegende Teil der von diesem verbundenen Einführer importierten Wolframelektroden in das Hauptprodukt der Gruppe, den Schweißbrenner, eingebaut. Außerdem haben die Wolframelektroden im Vergleich zum Endprodukt einen geringeren Wert. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Gewinnspanne des verbundenen Einführers eine genauere Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises bilden würde.

    (26)

    Da bezüglich der Ausfuhrpreise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurde die unter den Randnummern 47 und 48 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methodik bestätigt, mit der Ausnahme, dass, wie oben erläutert, für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises des Herstellers mit MWB die Gewinnspanne des verbundenen Einführers herangezogen wird.

    5.   Vergleich

    (27)

    Die ermittelten Normalwerte (vgl. Randnummern 17 bis 20 und 22) wurden mit den neu festgelegten Ausfuhrpreisen (vgl. Randnummern 23 bis 26) auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Berichtigungen wurden akzeptiert für indirekte Steuern (vgl. Randnummer 19), Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren.

    6.   Dumpingspanne

    a)   Für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt wurde

    (28)

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurde folgende endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

    Unternehmen

    Endgültige Dumpingspanne

    Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

    17 %

    b)   Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen IB gewährt wurde

    (29)

    Nach der Anpassung an den Ausfuhrpreis des anderen Unternehmens mit IB wurden folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

    Unternehmen

    Endgültige Dumpingspanne

    Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

    107,3 %

    Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

    128,4 %

    c)   Für alle übrigen ausführenden Hersteller

    (30)

    Nach der Anpassung an den Ausfuhrpreis des kooperierenden ausführenden Herstellers ohne MWB/IB wurde die endgültige landesweite Dumpingspanne auf 160,2 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

    E.   SCHÄDIGUNG

    1.   Gemeinschaftsproduktion

    (31)

    Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 57 und 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (32)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wurde die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.   Gemeinschaftsverbrauch

    (33)

    Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen unter Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

    (34)

    Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 61 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (35)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 67 bis 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    F.   SCHADENSURSACHE

    (36)

    Da in diesem Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 94 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    (37)

    Drei Ausführer, ein Ausführerverband und ein Einführer wiederholten ihre Bedenken, dass die vorläufigen Zölle die chinesischen Ausführer vom Gemeinschaftsmarkt verdrängen würden. Da es lediglich zwei Gemeinschaftshersteller und praktisch keine Einfuhren aus anderen Ländern gebe, würden die Maßnahmen angeblich den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt zum Nachteil der Verwender beseitigen. Ferner hätten die beiden Gemeinschaftshersteller durch wettbewerbsfeindliche Praktiken angeblich schon immer die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt kontrolliert. Gleichwohl konnten die genannten Parteien ihre Behauptungen weder durch zusätzliche Nachweise belegen, noch gab es im Laufe der Untersuchung Hinweise auf derartige Praktiken.

    (38)

    Wie bereits in der vorläufigen Verordnung festgestellt, besteht der Zweck jedweder Antidumpingmaßnahme nicht darin, Ausführern in Drittländern den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren, sondern dafür zu sorgen, dass nach der Wettbewerbsverzerrung durch unfaire Handelspraktiken wieder gleiche Bedingungen für alle geschaffen werden.

    (39)

    Bei der Untersuchung wurden weder Nachweise für das angebliche wettbewerbsfeindliche Verhalten gefunden, noch hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft außergewöhnlich hohe Gewinne verzeichnet, auch nicht bevor die Chinesen mit ihren Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt Fuß fassen konnten. Sieht man von den beiden Gemeinschaftsherstellern ab, sollte die Höhe der eingeführten Maßnahmen es mindestens einigen ausführenden Herstellern in der VR China erlauben, die betroffene Ware weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen. Der Zweck der Zölle besteht, wenn sie auf der Schädigung basieren, nämlich darin, die Einfuhrpreise so ansteigen zu lassen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen normalen Gewinn erzielen kann.

    (40)

    Ein Einführer machte außerdem geltend, dass die Zölle sein Unternehmen in seiner Existenz bedrohten. Dieser Einführer vertreibt einen speziellen Typ qualitativ hochwertiger Wolframelektroden, und sollte er gezwungen sein, seine Tätigkeit aufzugeben, müssten die Endverwender seiner Aussage nach Nachteile bei Innovation und Dienstleistungsqualität in Kauf nehmen.

    (41)

    Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, sollte ein etwaiger Anstieg der Einfuhrpreise für die betroffene Ware für die Einführer generell den Effekt haben, dass der faire Wettbewerb mit den Gemeinschaftsherstellern wieder hergestellt wird und nicht, dass die Einführer vom Verkauf der betroffenen Ware abgehalten werden. Auch ist es aufgrund der großen Gewinnspannen bei den kooperierenden Einführern unwahrscheinlich, dass sie aus dem Geschäft gedrängt werden, selbst wenn die Ausfuhren mit Einführung der Maßnahmen zurückgehen sollten. Die Händler spielen auf dem Markt für Schweißelektroden eine große Rolle, da sie die Anlaufstelle bilden, bei der die Endnutzer ihren gesamten Schweißbedarf decken können. Es ist daher sehr wohl damit zu rechnen, dass diese Händler auch nach der Einführung von Maßnahmen weiterhin wichtige Marktteilnehmer darstellen.

    (42)

    Eine Partei brachte vor, dass die von ihrer Gruppe eingeführten Wolframelektroden Zubehör zu den von ihnen hergestellten Schweißbrennern seien. Sollten die Verwender aufgrund der Antidumpingmaßnahmen gezwungen sein, preiswertere Elektroden von anderen Herstellern zu beziehen, würden dadurch die Leistung und die Haltbarkeit der von diesem Unternehmen hergestellten Brenner beeinträchtigt, was sich wiederum auf das gesamte Geschäft auswirken würde. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass, selbst wenn die Kunden dieser Verwender die nachteiligen technischen Folgen kennen würden, der für diesen Ausführer vorgeschlagene relativ niedrige Zollsatz diese wahrscheinlich nicht veranlassen dürfte, zu anderen Lieferquellen zu wechseln. Darüber hinaus wurden keine Nachweise vorgelegt, die die angeblichen negativen Folgen bestätigen würden.

    (43)

    Da in diesem besonderen Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 115 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (44)

    Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen beanstandete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dass die unter Randnummer 136 der vorläufigen Verordnung erwähnte Berichtigung für die Funktionen der Einführer aus folgenden Gründen zu hoch sei:

    Nicht alle Einführer würden alle unter dieser Randnummer erwähnten Funktionen ausführen, wie die Verpackung, die Lagerung, die Qualitätskontrolle, das so genannte Branding und in einigen Fällen die physikalische Bearbeitung der Elektroden. In einigen Fällen würden die Elektroden in einem Zustand aus der VR China ausgeführt, der die meisten dieser Operationen überflüssig mache.

    Selbst in den Fällen, in denen der betreffende Einführer diese Funktionen noch ausüben müsste, wären die diesbezüglichen Kosten nach Schätzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wesentlich geringer als der von der Kommission für die Berichtigung vorläufig festgelegte Betrag.

    (45)

    Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und holte u. a. ausführliche Informationen eines weiteren unabhängigen Einführers ein. Die Untersuchung ergab, dass sowohl die in der Gemeinschaft hergestellten als auch die eingeführten Elektroden über eine Vielzahl von Absatzkanälen vertrieben werden und auf ihrem Weg vom Hersteller zum Endnutzer häufig weiterverkauft werden. Die Beteiligten nehmen dabei in unterschiedlichem Maße Funktionen wie Qualitätskontrolle, Lagerung, Logistik, Wiederverpackung, Vermarktung und Kundendienst wahr. Nach Prüfung aller vorliegenden Informationen wählte die Kommission ein systematischeres und einheitlicheres Verfahren, um den Funktionen der Einführer beim Vergleich der Einfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf einer gemeinsamen Handelsstufe Rechnung zu tragen.

    (46)

    Zu diesem Zweck wurden auf der Grundlage der Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt die aus unterschiedlichen Handelsstufen (Händler, Einzelhändler, Endnutzer und Hersteller der Originalausrüstung) resultierenden Preisunterschiede geschätzt. Anstelle der unter Randnummer 136 der vorläufigen Verordnung erwähnten Berichtigung wurde dann diese Berichtigungsmethode für die Handelsstufe angewendet.

    (47)

    Ein Ausführer entdeckte einen Fehler in den Verkaufsdaten, die für die Berechnung seiner Schadensspanne herangezogen worden waren. Die Daten, die zur Berechnung der Schadensspannen dienten, enthielten weitere Schreibfehler. Nach der Korrektur dieser Fehler mussten die Schadensspanne eines Ausführers und die landesweite Schadensspanne gesenkt werden.

    (48)

    Ferner wurde festgestellt, dass aufgrund der Tatsache, dass einige chinesische Ausführer nur selten Ausfuhren tätigten, und aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses USD/EUR im UZ die Verwendung monatlicher Wechselkurse zu erheblich genaueren Ergebnissen führt als die Verwendung eines jährlichen Wechselkurses. Die Berechnungen wurden für alle Ausführer entsprechend berichtigt.

    (49)

    Ein Ausführer und ein Ausführerverband brachten vor, dass die Zeitspanne zwischen dem Ankauf des Rohstoffs und dem Verkauf der fertigen Wolframelektrode an einen Händler für Ausführer in der VR China aufgrund längerer Transportwege und längerer Zollverfahren wesentlich größer sei als für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Daher könnten die Preise der chinesischen Ausführer nicht so schnell auf Preissteigerungen bei den Rohstoffen reagieren wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, was nach Auffassung des Ausführers bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden sollte.

    (50)

    Die Kommission erkennt zwar an, dass der Zeitraum zwischen der Herstellung der Ware und ihrer Auslieferung an den Abnehmer für chinesische Ausführer größer ist, dies ist jedoch kein maßgeblicher Faktor für die Schadensermittlung. Bei der Untersuchung werden die Daten des Rechnungsdatums verwendet, das normalerweise dem Zeitpunkt entspricht, an dem die Ware das Werk verlässt. Ferner gibt es eine zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Preis auf der Grundlage der aktuellen Rohstoffpreise verhandelt wird, und dem Versanddatum; es gibt jedoch keinen Grund zu der Annahme, dass diese Differenz für die chinesischen Hersteller größer sein sollte als für die Hersteller in der Gemeinschaft. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

    (51)

    Mithin werden die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Schadensspannen für Unternehmen, denen IB bzw. MWB gewährt wird, wie folgt festgelegt:

    Unternehmen

    Endgültige Schadensspanne

    Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

    22,7 %

    Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

    41,0 %

    Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

    38,8 %

    Alle übrigen Unternehmen

    63,5 %

    2.   Form und Höhe der Zölle

    (52)

    Gemäß diesen Feststellungen sowie Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte die Höhe des Antidumpingzolls hinreichen, um die durch die Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne dabei die Dumpingspanne zu übersteigen.

    (53)

    Somit werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

    Unternehmen

    Endgültiger Zoll

    Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

    17,0 %

    Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

    41,0 %

    Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

    38,8 %

    Alle übrigen Unternehmen

    63,5 %

    (54)

    Die angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (55)

    Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (3). Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe oder Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (56)

    Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden Ausführer gelten, sondern auch für die Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren getätigt haben. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen.

    3.   Verpflichtungen

    (57)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, boten zwei ausführende Hersteller in der VR China Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

    (58)

    Die betroffene Ware zeichnet sich durch eine große Anzahl von Warentypen aus, die sich preislich erheblich voneinander unterscheiden. Die beiden ausführenden Hersteller boten lediglich einen Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) für alle Warentypen an, der jedoch die Beseitigung des schädlichen Dumpings für alle Waren nicht garantiert hätte. Ferner sei angemerkt, dass die große Zahl an Warentypen eine Festlegung sinnvoller Mindesteinfuhrpreise für jeden Warentyp, die von der Kommission ordnungsgemäß überwacht werden könnten, praktisch unmöglich macht, auch wenn die ausführenden Hersteller für jeden Warentyp einen anderen MEP angeboten hätten.

    (59)

    Darüber hinaus waren die Preise der betroffenen Ware im UZ erheblichen Schwankungen unterworfen, weshalb eine Preisverpflichtung in diesem Fall nicht in Betracht kommt. Zur Lösung dieses Problems boten beide Unternehmen an, den MEP auf der Grundlage der Schwankungen der APW-Preise zu indexieren. Da jedoch bei einem der ausführenden Hersteller keine enge Wechselwirkung zwischen den Schwankungen der APW-Preise und den Preisschwankungen bei Wolframelektroden im UZ festgestellt werden konnte, war eine Indexierung des MEP auf der Grundlage der APW-Preise für diesen ausführenden Hersteller nicht sinnvoll.

    (60)

    Ferner hat einer der ausführenden Hersteller verschiedene verbundene Unternehmen in der EU, die denselben Abnehmern auch anderen Waren verkaufen. Eine solche komplexe Absatzstruktur birgt die Gefahr von Umgehungsgeschäften.

    (61)

    Aus den vorstehenden Gründen mussten diese Verpflichtungsangebote abgelehnt werden.

    4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung

    (62)

    Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. Verordnung (EG) Nr. 1350/2006, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. In den Fällen, in denen die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

    (63)

    Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Diese besonderen Maßnahmen, die lediglich für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz eingeführt wird, beinhalten: Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

    (64)

    Sollten die Ausfuhren der Unternehmen, denen niedrigere individuelle Zollsätze gewährt werden, sich nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen signifikant erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg bekanntlich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. In diesem Fall kann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Darin kann unter anderem geprüft werden, ob die unternehmensspezifischen Zollsätze abgeschafft und ein landesweiter Zollsatz eingeführt werden muss —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die den KN-Codes ex81019910 und ex85159000 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515900010) zugeordnet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis, unverzollt, frei Grenze der Gemeinschaft, für Waren, die von nachstehenden Unternehmen hergestellt wurden, beträgt:

    Unternehmen

    Zollsatz

    TARIC-Zusatzcode

    Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

    17,0 %

    A754

    Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

    41,0 %

    A755

    Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

    38,8 %

    A756

    Alle übrigen Unternehmen

    63,5 %

    A999

    (3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1350/2006 über Einfuhren bestimmter Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die den KN-Codes ex81019910 und ex85159000 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515900010) zugeordnet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 9. März 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F.-W. STEINMEIER


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 250 vom 14.9.2006, S. 10.

    (3)  

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H, Büro J-79 5/16

    B-1049 Brüssel, Belgien


    ANHANG

    Der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form beigefügt werden:

    (1)

    Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

    (2)

    Folgende Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Wolframelektroden von [Name und Anschrift des Unternehmens], [TARIC-Zusatzcode], in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“


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