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Document 32007R0211

    Verordnung (EG) Nr. 211/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Finanzinformationen, die bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen im Prospekt enthalten sein müssen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 61 vom 28.2.2007, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 100–103 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/07/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0980

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/211/oj

    28.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 61/24


    VERORDNUNG (EG) Nr. 211/2007 DER KOMMISSION

    vom 27. Februar 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Finanzinformationen, die bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen im Prospekt enthalten sein müssen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (2) legt im Einzelnen fest, welche Informationen bei bestimmten Wertpapierarten im Prospekt enthalten sein müssen, damit Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie als erfüllt gelten kann. Dazu zählen unter anderem die Finanzinformationen des Emittenten, die in den Prospekt aufgenommen werden müssen, damit sich der Anleger ein Bild von der Finanzlage des Emittenten machen kann.

    (2)

    In bestimmten Fällen ist die Finanzlage des Emittenten jedoch so eng mit der anderer Gesellschaften verbunden, dass ohne Finanzinformationen dieser Gesellschaften keine uneingeschränkte Erfüllung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG, d. h. die Erfüllung der Pflicht, in den Prospekt all die Informationen aufzunehmen, die der Anleger benötigt, um sich ein fundiertes Urteil über die Finanzlage und die Zukunftsaussichten des Emittenten zu bilden, gewährleistet werden kann. Dies kann bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder die bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind der Fall sein.

    (3)

    Damit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG auch in solchen Fällen seine volle Wirkung entfalten kann und in diesem Punkt ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährleistet wird, sollte deshalb klargestellt werden, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 festgelegten Informationspflichten in diesem Zusammenhang auch für Finanzinformationen anderer Gesellschaften als dem Emittenten gelten, wenn deren Auslassung einen Anleger an einer fundierten Beurteilung der Finanzlage des Emittenten hindern könnte.

    (4)

    Da die zuständigen Behörden nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 für den Prospekt nur Informationen verlangen dürfen, die in den Anhängen ausdrücklich genannt sind, müssen die Aufgaben der zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang klargestellt werden.

    (5)

    Bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte ist u. U. nicht die gesamte operative Geschäftstätigkeit durch die historischen Finanzinformationen des Emittenten abgedeckt, da ein Teil in den von einer anderen Gesellschaft erstellten Finanzinformationen enthalten ist. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Emittent einen bedeutenden Erwerb getätigt hat, der noch nicht in seinem Abschluss ausgewiesen ist, wenn es sich bei dem Emittenten um eine neu eingetragene Holdinggesellschaft handelt, wenn sich der Emittent aus Gesellschaften zusammensetzt, die zwar einer gemeinsamen Kontrolle unterstanden oder sich in gemeinsamem Besitz befunden haben, aber juristisch gesehen nie eine Gruppe waren, oder wenn der Emittent nach der Aufspaltung eines Unternehmens als eigenständige juristische Person gegründet wurde. In allen genannten Fällen wird die operative Geschäftstätigkeit des Emittenten in der Zeit, für die er historische Finanzinformationen vorlegen muss, ganz oder teilweise von einer anderen Gesellschaft betrieben.

    (6)

    Eine umfassende Aufstellung aller Fälle, in denen die finanztechnische Vorgeschichte des Emittenten als komplex anzusehen ist, ist zurzeit jedoch nicht möglich. So könnten neue, innovative Transaktionsformen entwickelt werden, die aus einer solchen Aufstellung herausfielen. Aus diesem Grund sollte die Definition der Umstände, unter denen die finanztechnische Vorgeschichte des Emittenten als komplex zu betrachten ist, weit gefasst werden.

    (7)

    Als Emittenten, die bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind sollten Gesellschaften betrachtet werden, die eine verbindliche Vereinbarung über den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Gesellschaft oder eines bedeutenden Geschäftsbereichs eingegangen sind, diese Transaktion bei Genehmigung des Prospekts aber noch nicht abgeschlossen haben. Sofern das vereinbarte Geschäft nach seiner Durchführung beim Emittenten bedeutende Bruttoveränderungen bei Aktiva und Passiva und Erträgen nach sich zieht, sollten für solche Fälle die gleichen Informationspflichten gelten wie für Emittenten, bei denen Erwerb oder Veräußerung bereits abgeschlossen sind.

    (8)

    Da Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder die bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind atypisch sind, ja sogar Einzelfälle sein können, kann nicht für jeden möglichen Fall festgelegt werden, welche Informationen zur Einhaltung des von der Richtlinie 2003/71/EG gesetzten Standards notwendig sind. Aus diesem Grund sollten die vorzuschreibenden zusätzlichen Informationen all das umfassen, was im Einzelfall erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass der Prospekt die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Anforderung erfüllt. Deshalb sollte es die für den Emittenten zuständige Behörde sein, die von Fall zu Fall bestimmt, welche Informationen dieser (gegebenenfalls) liefern muss. Die Tatsache, dass eine zuständige Behörde diese zusätzlichen Informationen anfordern kann, verpflichtet diese nicht dazu, diese Informationen oder den Prospekt allgemein höheren Kontrollstandards zu unterwerfen als denen, die aus Artikel 13 der Richtlinie 2003/71/EG abgeleitet werden können.

    (9)

    Angesichts der Komplexität jedes einzelnen Falls wäre es weder praktikabel noch sinnvoll, umfassende Regeln festzulegen, die von den zuständigen Behörden unterschiedslos auf alle Fälle anzuwenden wären. Vielmehr muss eine flexible Regelung geschaffen werden, die auf der einen Seite wirksame und verhältnismäßige Offenlegungspflichten gewährleistet und auf der anderen Seite durch ausreichende und angemessene Informationen für einen adäquaten Anlegerschutz sorgt.

    (10)

    Keine zusätzlichen Finanzinformationen sollten in Fällen vorgeschrieben werden, in denen die im geprüften konsolidierten Abschluss des Emittenten, in etwaigen Pro- forma-Informationen oder in sonstigen Finanzinformationen, die auf einer Rechnungslegung bei Fusionen basieren (sofern gemäß den derzeit gültigen Rechnungslegungsstandards zulässig) enthaltenen Finanzinformationen für den Anleger ausreichen dürften, um sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu bilden.

    (11)

    Angesichts der Tatsache, dass weitere Informationen sich nur in Fällen als notwendig erweisen können, in denen der Prospekt Aktien oder Wertpapiere, die zu Aktien berechtigen, betrifft, sollten die zuständigen Behörden bei der Entscheidung der Frage, ob diese im Einzelfall notwendig sind, ihre Prüfung auf die unter Punkt 20.1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf den Inhalt der Finanzinformationen und die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze festgelegten Anforderungen stützen. Eine zuständige Behörde sollte keine Anforderungen vorschreiben, die über die in Punkt 20.1 in Anhang I genannten hinausgehen bzw. diese Anforderungen verstärken. Je nach Charakteristika des Einzelfalls, d. h. der genauen Wesensart der Wertpapiere, der wirtschaftlichen Substanz der Transaktionen, mit denen der Emittent sein Unternehmen erworben hat, der speziellen Art des Unternehmens und den bereits im Prospekt enthaltenen Informationen sollten sie bei der Anwendung dieser Anforderungen jedoch Anpassungen vornehmen können.

    (12)

    Dabei sollten die zuständigen Behörden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. In Fällen, in denen es für die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Pflichten Alternativen gibt, wie die Veröffentlichung verschiedener Arten zusätzlicher Finanzinformationen oder die Präsentation dieser Informationen in verschiedenen Formaten, sollte die zuständige Behörde nicht vom Emittenten verlangen, dieser Pflicht auf eine Art und Weise nachzukommen, die kostspieliger oder aufwändiger ist als eine adäquate Alternative.

    (13)

    Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden der Frage Rechnung tragen, ob ein Emittent Zugang zu Finanzinformationen über eine andere Gesellschaft hat: so wäre es nicht verhältnismäßig, die Vorlage dieser Informationen vorzuschreiben, wenn der Emittent sie mit zumutbarem Aufwand nicht beschaffen kann. Eine solche Erwägung dürfte insbesondere im Zusammenhang mit einer feindlichen Übernahme von Bedeutung sein. Ebenso wenig verhältnismäßig könnte es sein, Finanzinformationen zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht vorliegen, oder die Prüfung oder Neuformulierung zusätzlicher Finanzinformationen vorzuschreiben, wenn die damit für den Emittenten verbunden Kosten einen potenziellen Nutzen übersteigen.

    (14)

    Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (15)

    In fachlichen Fragen wurde der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) konsultiert —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

    „Vorbehaltlich des Artikels 4a Absatz 1 verlangen die zuständigen Behörden für den Prospekt nur die in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteile.“.

    2.

    Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

    „Artikel 4a

    Schema für Aktienregistrierungsformulare bei komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen

    (1)   Hat der Emittent eines unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Wertpapiers eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder ist er bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen, so dass bestimmte Teile der Finanzinformationen einer anderen Gesellschaft als dem Emittenten in das Registrierungsformular aufgenommen werden müssen, um die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht zu erfüllen, werden diese Teile für Finanzinformationen des Emittenten erachtet. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verlangt von dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person in einem solchen Fall, diese Informationsbestandteile in das Registrierungsformular aufzunehmen.

    Diese Bestandteile der Finanzinformationen können gemäß Anhang II erstellte Pro-forma-Informationen umfassen. Ist der Emittent bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen, werden die Auswirkungen der Transaktion, zu der der Emittent sich verpflichtet hat, in diesen Pro-forma-Informationen antizipiert und ist der Begriff ‚die Transaktion‘ in Anhang II entsprechend auszulegen.

    (2)   Die zuständige Behörde stützt jedes Verlangen gemäß Nummer 1 auf die Anforderungen, die unter Punkt 20.1 des Anhangs I in Bezug auf den Inhalt der Finanzinformationen und die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze festgelegt sind, wobei Änderungen zulässig sind, wenn sie durch einen der folgenden Faktoren gerechtfertigt sind:

    a)

    Wesensart der Wertpapiere,

    b)

    Art und Umfang der bereits im Prospekt enthaltenen Informationen sowie das Vorhandensein von Finanzinformationen einer anderen Gesellschaft als dem Emittenten, die unverändert in den Prospekt übernommen werden könnten;

    c)

    die Umstände des Einzelfalls, einschließlich der wirtschaftlichen Substanz der Transaktionen, mit denen der Emittent sein Unternehmen oder einen Teil desselben erworben oder veräußert hat, sowie der speziellen Art des Unternehmens;

    d)

    die Fähigkeit des Emittenten, sich unter zumutbarem Aufwand Finanzinformationen über eine andere Gesellschaft zu beschaffen.

    Kann die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht im Einzelfall auf verschiedenen Wegen erfüllt werden, so ist der kostengünstigsten oder der mit dem geringsten Aufwand verbundenen Variante der Vorzug zu geben.

    (3)   Von Nummer 1 unberührt bleibt die durch nationale Rechtsvorschriften gegebenenfalls festgelegte Verantwortung anderer Personen für die im Prospekt enthaltenen Informationen, wozu auch die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Personen zählen. Diese Personen sind vor allem dafür verantwortlich, dass sämtliche von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 1 geforderten Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden.

    (4)   Für die Zwecke der Nummer 1 wird ein Emittent als Emittent mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte behandelt, wenn alle der nachfolgend genannten Bedingungen zutreffen:

    a)

    Seine operative Geschäftstätigkeit ist zu dem Zeitpunkt, an dem der Prospekt erstellt wird, nicht vollständig in den historischen Finanzinformationen dargestellt, die gemäß Punkt 20.1 des Anhangs I vorzulegen sind;

    b)

    diese Ungenauigkeit beeinträchtigt die Fähigkeit des Anlegers, sich ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu bilden; und

    c)

    Informationen über seine operative Geschäftstätigkeit, die ein Anleger für die Bildung eines solchen Urteils benötigt, sind Gegenstand von Finanzinformationen über ein anderes Unternehmen.

    (5)   Für die Zwecke der Nummer 1 werden als Emittenten, die bedeutende finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind, Gesellschaften behandelt, die eine verbindliche Vereinbarung über eine Transaktion eingegangen sind, die nach ihrem Abschluss voraussichtlich eine bedeutende Bruttoveränderung bewirkt.

    Selbst wenn der Abschluss der Transaktion in einer solchen Vereinbarung an Bedingungen, einschließlich der Zustimmung durch die Regulierungsbehörde, geknüpft wird, ist die Vereinbarung in diesem Zusammenhang als bindend zu betrachten, sofern diese Bedingungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

    Eine Vereinbarung wird insbesondere dann als verbindlich betrachtet, wenn sie den Abschluss der Transaktion vom Ergebnis des Angebots der Wertpapiere, die Gegenstand des Prospekts sind, abhängig macht, oder wenn bei einer geplanten Übernahme das Angebot der Wertpapiere, die Gegenstand des Prospekts sind, der Finanzierung dieser Übernahme dienen soll.

    (6)   Für die Zwecke der Nummer 5 dieses Artikels und des Punkts 20.2 des Anhangs I ist eine bedeutende Bruttoveränderung eine mehr als 25 %ige Veränderung der Situation eines Emittenten, und zwar gemessen im Verhältnis zu einem oder mehreren Größenindikatoren für seine Geschäftstätigkeit.“.

    3.

    In Anhang I Punkt 20.1 erster Absatz und in Anhang X Punkt 20.1 und Punkt 20.1 a wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 36 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 36 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.“.

    4.

    In Anhang IV erster Absatz von Punkt 13.1, in Anhang VII Punkt 8.2 und Punkt 8.2 a, in Anhang IX Punkt 11.1 und in Anhang XI Punkt 11.1 wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.“.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Februar 2007

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

    (2)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt im ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 17).


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