Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R1915

    Verordnung (EG) Nr. 1915/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 über die Aufrechterhaltung der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern

    ABl. L 365 vom 21.12.2006, p. 76–77 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 621–622 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1915/oj

    21.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 365/76


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2006 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2006

    über die Aufrechterhaltung der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1), insbesondere auf Artikel 11,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (2), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung der Beratenden Ausschüsse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 76/2002 (3) führte die Kommission eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern ein. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1337/2002 der Kommission (4) mit der der Geltungsbereich der Überwachung ausgedehnt wurde, und durch die Verordnungen (EG) Nr. 2385/2002 (5) und (EG) Nr. 469/2005 der Kommission (6) geändert.

    (2)

    Die Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft sind nicht innerhalb der Fristen verfügbar, die in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (7) festgelegt wurden.

    (3)

    Auch wenn sich die Lage seit Einführung der Überwachung im Jahr 2002 geändert hat, ist aufgrund der Entwicklungen auf dem Weltstahlmarkt nach wie vor ein zuverlässiges und schnelles Informationssystem notwendig, das über die künftigen Einfuhren in die Gemeinschaft Aufschluss gibt.

    (4)

    Seit 2003 ist der chinesische Markt die Haupttriebkraft für die massive Nachfragesteigerung bei Stahlerzeugnissen. Allerdings hat China seine Produktionskapazität extrem rasch gesteigert. Seine Rohstahlproduktion ist von 129 Mio. Tonnen im Jahr 2000 auf 349 Mio. Tonnen im Jahr 2005 gestiegen, wodurch sich sein Anteil am Weltmarkt im selben Zeitraum von 15,4 % auf 36 % erhöhte; angesichts eines weiteren Ausbaus seiner Produktionskapazitäten könnte Chinas Produktion auch im Jahr 2006 steigen. Die Einfuhren der EU aus China betrugen im Jahr 2004 ungefähr 0,9 Mio. Tonnen und im Jahr 2005 1,6 Mio. Tonnen. Im Jahr 2004 war China Nettoimporteur von 15 Mio. Tonnen. Im Jahr 2006 wird das Land jedoch zu einem Nettoexporteur. Es ist abzusehen, dass sich in China der Trend sinkender Einfuhren und zunehmender Ausfuhren fortsetzen und damit eine große Menge von Stahlerzeugnissen auf den Weltmarkt gelangen wird, für die es neue Absatzmärkte zu finden gilt.

    (5)

    Die letzten Einfuhrstatistiken für die vier wichtigsten Produkttypen, nämlich Flacherzeugnisse, Profilerzeugnisse, Stahlrohre und Halbzeuge, zeigen für die erste Hälfte des Jahres 2006 einen Anstieg von durchschnittlich 11 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2005, bei Flach- und Profilerzeugnissen sogar 18 % bzw. 13 %. Die Gesamteinfuhren betrugen im Jahr 2005 26,2 Mio. Tonnen gegenüber 20 Mio. Tonnen im Jahr 2002, was einem Gesamtanstieg der Einfuhren von 31 % über einen Dreijahreszeitraum entspricht.

    (6)

    Die Analyse der ersten beiden Quartale des Jahres 2006 ergibt ein anhaltend hohes Einfuhrniveau für diesen Zeitraum mit einem Anstieg von insgesamt 29 %. Die Zahlen für das dritte Quartal des Jahres deuten auf einen weiteren Aufwärtstrend hin.

    (7)

    Ferner verbleiben die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt wie auch auf dem US-Markt auf einem hohen Niveau und liegen im Allgemeinen 20 % bis 30 % über den Preisen auf den asiatischen Märkten. Diese Preisdifferenzierung dürfte das Interesse von Ausführern aus Drittstaaten wecken. Im Jahr 2006 konnten erste Anzeichen für eine Abschwächung der Preise auf dem amerikanischen und auf einigen europäischen Märkten beobachtet werden.

    (8)

    Zudem zeigen die einschlägigen Statistiken der EU-Hersteller, dass die Beschäftigung von 414 500 Stellen im Jahr 2000 auf 404 700 im Jahr 2001, 390 200 im Jahr 2002, 383 800 im Jahr 2003, 375 900 im Jahr 2004 und 347 000 im Jahr 2005 gesunken ist, was einem Rückgang von ungefähr 16 % in fünf Jahren entspricht.

    (9)

    Angesichts der neuesten Einfuhrtrends bei Stahlerzeugnissen, der jüngsten Entwicklungen auf dem chinesischen Markt, des zunehmenden Tempos, in dem die Einfuhren steigen, der großen Preisunterschiede für Stahlerzeugnisse auf dem EU-Markt und auf Drittmärkten sowie der schon in den letzten Jahren massiv zurückgegangenen Beschäftigung kann davon ausgegangen werden, dass dies die Gemeinschaftsherstellung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 zu schädigen droht.

    (10)

    Im Interesse der Gemeinschaft müssen daher die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse der vorherigen Überwachung unterworfen bleiben, wenn vorab statistische Angaben für eine rasche Analyse der Einfuhrtrends verfügbar sein sollen. In Anbetracht der oben erläuterten voraussichtlichen Entwicklungen und unter Berücksichtigung der Einführung ähnlicher Überwachungssysteme bzw. deren Verlängerung bis 2009 durch andere große Stahlerzeugerländer sollte die Überwachung ausnahmsweise bis 31. Dezember 2009 aufrechterhalten werden.

    (11)

    Um unnötige Beschränkungen so weit wie möglich zu vermeiden und die Unternehmenstätigkeit in Grenzregionen nicht über die Maßen zu stören, ist es wünschenswert, den Umfang kleiner Mengen, die nicht unter die vorhergehende Überwachung fielen, zu vergrößern. Daher sollte die Nettogewichtsgrenze für Einfuhren, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten, auf 2 500 kg angehoben werden.

    (12)

    Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die einschlägigen Daten so bald wie möglich erhoben werden können —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 76/2002, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1337/2002, (EG) Nr. 2385/2002 und (EG) Nr. 469/2005, wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 wird Absatz 3 durch folgenden Text ersetzt:

    „(3)   Einfuhren, deren Nettogewicht 2 500 Kilogramm nicht überschreitet, sind von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen.“;

    2.

    In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch „31. Dezember 2009“ ersetzt.

    Artikel 2

    Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist kein Überwachungspapier erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind. Als Nachweis für das Versanddatum muss das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Versandpapier vorgelegt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Abweichend davon tritt Artikel 2 vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 469/2005 (ABl. L 78 vom 24.3.2005, S. 12).

    (4)  ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 25.

    (5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 125.

    (6)  ABl. L 78 vom 24.3.2005, S. 12.

    (7)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 10).


    Top