21.12.2006
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DE
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Amtsblatt der Europäischen Union
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L 365/1
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1909/2006 DES RATES
vom 18. Dezember 2006
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
(1)
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Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen („FKS“) mit Ursprung in Japan eingeführt.
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(2)
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Im September 2000 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (3) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (in ihrer geänderten Fassung) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
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(3)
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Mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 befreite der Rat ausdrücklich bestimmte, in deren Anhang aufgeführte Kamerasysteme vom Antidumpingzoll, da es sich bei diesen um professionelle Kamerasysteme der oberen Preisklasse handelt, die in technischer Hinsicht zwar unter die Warendefinition in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung fallen, jedoch nicht als FKS angesehen werden können.
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(4)
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Die Kommission leitete gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung am 29. September 2005 mit einer Bekanntmachung (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 ein, mit der die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan eingeführt worden waren.
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(5)
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Am 18. Mai 2006 leitete die Kommission mit einer Bekanntmachung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan ein. Da die Warendefinition dieses Verfahrens die von den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 betroffenen Waren einschließt, leitete die Kommission mit der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 gleichzeitig eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
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B. UNTERSUCHUNG BETREFFEND EIN NEUES PROFESSIONELLES KAMERASYSTEMMODELL
1. Verfahren
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Ein japanischer ausführender Hersteller, Hitachi Denshi (Europa) GmbH (nachstehend „Hitachi“ genannt), teilte der Kommission seine Absicht mit, ein neues Modell eines professionellen Kamerasystems auf den Gemeinschaftsmarkt zu bringen, und beantragte die Aufnahme dieses Modells in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 und damit seine Befreiung vom Antidumpingzoll.
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(7)
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Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft davon und leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen festgestellt werden sollte, ob der Antidumpingzoll auf die fragliche Ware erhoben und der verfügende Teil der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 entsprechend geändert werden sollte.
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2. Gegenstand der Untersuchung
(8)
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Gegenstand des Antrags auf Befreiung vom geltenden Antidumpingzoll war das folgende Kamerasystemmodell, für das die relevanten technischen Angaben vorgelegt wurden:
Hitachi:
Dieses Modell wurde als Nachfolgemodell zu dem bereits vom Zoll befreiten Kamerakopf V-35 vorgestellt.
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3. Feststellungen
(9)
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Der Kamerakopf V-35W fällt unter die Warendefinition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000. Wie sein Vorgängermodell wird er hauptsächlich für professionelle Zwecke verwendet und nicht mit dem entsprechenden Triaxsystem oder Triaxadapter auf dem Gemeinschaftsmarkt vertrieben.
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(10)
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Daher wurde festgestellt, dass er als professionelles Kamerasystem im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 einzustufen ist. Er sollte folglich von der Anwendung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 aufgenommen werden.
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(11)
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Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen sollte das neue Modell ab dem Tag, an dem der betreffende Befreiungsantrag bei den Dienststellen der Kommission einging, vom Antidumpingzoll befreit werden. Alle Einfuhren des folgenden Kameramodells sollten daher ab 11. April 2006 vom Antidumpingzoll befreit werden:
Hitachi:
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4. Information der interessierten Parteien und Schlussfolgerungen
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Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den betroffenen ausführenden FKS-Hersteller über ihre Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Keine der Parteien erhob Einwände gegen die Feststellungen der Kommission.
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(13)
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Aufgrund des Vorstehenden wird vorgeschlagen, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates entsprechend zu ändern —
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für Einfuhren des nachstehend genannten Modells, das ebenfalls vom nachstehend genannten ausführenden Hersteller hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt wird:
Hitachi (ab 11. April 2006):
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-E. ENESTAM
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2004 (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 1).
(3) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 913/2006 (ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 1).
(4) ABl. C 239 vom 29.9.2005, S. 9.
ANHANG
„ANHANG
Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht als Fernsehkamerasysteme (für Sendezwecke verwendbare Kamerasysteme) angesehen werden und von den Maßnahmen ausgenommen sind
Name des Unternehmens
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Kameraköpfe
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Sucher
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Kamerakontrolleinheit
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Betriebskontrolleinheit
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Endkontrolleinheit
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Kameraadapter
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Sony
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Ikegami
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Hitachi
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Matsushita
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JVC
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Olympus
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Kamera OTV-SX
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(1) Auch Endeinstellungsanzeige (MSU) oder Endkontrollpunkt (MCP) genannt.
(2) Diese Modelle sind unter der Bedingung vom Zoll befreit, dass das dazugehörige Triaxsystem oder der dazugehörige Triaxadapter nicht auf dem EG-Markt verkauft werden.“.