Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R0683

Verordnung (EG) Nr. 683/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 120 vom 5.5.2006, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 1–2 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/683/oj

5.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 683/2006 DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit seinem Beschluss 2006/324/EG vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2) genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird Anhang I Teil III Abschnitt III Anhang 7 mit dem Titel „WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“, geändert und wie folgt ergänzt:

1.

Die in Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten KN-Codes 1006 10, 1006 20, 1006 40, 1604 20 50 und 1604 20 70 werden in den genannten Anhang 7 eingefügt.

2.

Der KN-Code 1006 30 wird um die in Buchstabe b des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten Mengen ergänzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).

(2)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

a)

KN-Code

Warenbezeichnung

Andere Bedingungen

Zolltarifposition 1006 10

Rohreis (Paddy-Reis)

Ein neues jährliches Zollkontingent (erga omnes) von 7 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 15 %

Zolltarifposition 1006 20

Geschälten Reis

Ein neues jährliches Zollkontingent (erga omnes) von 1 634 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 15 %

Zolltarifposition 1006 40

Bruchreis

Ein neues jährliches Zollkontingent (erga omnes) von 31 788 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 0 %

Zolltarifposition 1604 20 50

Kontingent für zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken):

Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

Ein neues jährliches Zollkontingent in Höhe von 2 275 Tonnen, wobei 1 410 Tonnen Thailand zugewiesen werden; für den Rest gilt erga omnes ein Kontingentzollsatz von 0 % und für darüber hinausgehende Mengen ein Zollsatz von 25 %

Zolltarifposition 1604 20 70

Kontingent für zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken):

Tunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

Ein neues jährliches Zollkontingent in Höhe von 2 558 Tonnen, wobei 1 816 Tonnen Thailand zugewiesen werden; für den Rest gilt erga omnes ein Kontingentzollsatz von 0 % und für darüber hinausgehende Mengen ein Zollsatz von 24 %

b)

KN-Code

Warenbezeichnung

Andere Bedingungen

Zolltarifposition 1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

Aufstockung des jährlichen Zollkontingents um 25 516 Tonnen (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 % auf der Grundlage des derzeitigen EG-15-Kontingents

Im derzeitigen EG-15-Kontingent für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis werden für Thailand 1 200 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 0 % vorgesehen


Top