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Document 32006R0563
Council Regulation (EC) No 563/2006 of 13 March 2006 concerning the conclusion of the Partnership Agreement between the European Community and Solomon Islands on fishing off Solomon Islands
Verordnung (EG) Nr. 563/2006 des Rates vom 13. März 2006 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen
Verordnung (EG) Nr. 563/2006 des Rates vom 13. März 2006 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen
ABl. L 105 vom 13.4.2006, p. 33–33
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/563/oj
13.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 563/2006 DES RATES
vom 13. März 2006
über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft und die Salomonen haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Gemeinschaftsfischern in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Das Abkommen sieht die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen sowie die Errichtung von Partnerschaften zwischen Betrieben vor, deren Ziel es ist, die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche im beiderseitigen Interesse zu fördern. |
(3) |
Dieses Abkommen sollte genehmigt werden. |
(4) |
Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, müssen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mitteilen, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone der Salomonen gefangen wurden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
|
Spanien: |
75 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten |
||
Frankreich: |
25 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten |
|||
|
Spanien: |
6 Schiffe |
||
Portugal: |
4 Schiffe |
Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. März 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARTENSTEIN
(1) Stellungnahme vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.
PARTNERSCHAFTSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und
DIE REGIERUNG DER SALOMONEN, nachstehend „Salomonen“ genannt,
beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,
IM GEISTE der engen Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Salomonen, insbesondere im Rahmen der Abkommen von Lomé und Cotonou, und eingedenk des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln,
IN ANBETRACHT des Strebens der Salomonen, die rationelle Bewirtschaftung ihrer Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,
EINGEDENK der Tatsache, dass die Salomonen vor allem in der Seefischerei ihre Hoheitsgewalt bzw. Gerichtsbarkeit in einem Streifen von 200 Seemeilen von den Basislinien ihrer Küsten ausüben,
GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des VN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze die Grundsätze und Gepflogenheiten des Völkerrechts einhalten und die auf regionaler Ebene entwickelten Praktiken respektieren müssen,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit in Form von Initiativen und Maßnahmen stattfinden muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, fischereipolitische Maßnahmen für die Salomonen festzulegen und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone der Salomonen und für die Verbesserung der verantwortungsvollen Fischerei in jener Fischereizone festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Parteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für
— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die salomonische Fischwirtschaft zu fördern; |
— |
die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur salomonischen Fischereizone haben; |
— |
die Maßnahmen zur Fischereiüberwachung in der Fischereizone der Salomonen, mit deren Hilfe die Einhaltung der genannten Regeln und Bedingungen gewährleistet werden soll; |
— |
die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände; |
— |
die Verhinderung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei; |
— |
die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
a) |
„salomonische Behörden“: das Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen) oder der Permanent Secretary of Fisheries of the Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (Staatssekretär für Fischerei im Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen); |
b) |
„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; |
c) |
„Fischereizone der Salomonen“: die Gewässer, die der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen unterstehen, in den salomonischen Rechtsvorschriften „Fischereigrenzen der Salomonen“ genannt; |
d) |
„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
e) |
„gemischte Gesellschaft“: ein auf den Salomonen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen; |
f) |
„Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Salomonen zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind; |
g) |
„Fischerei“:
|
h) |
„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für Fischereizwecke eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffen, Transportschiffen und allen anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffen; |
i) |
„Betreiber“: eine Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb verantwortlich ist, es führt oder leitet, einschließlich des Eigners, Charterers oder Kapitäns; |
j) |
„Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, in der Fischereizone der Salomonen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um fischereipolitische Maßnahmen für die Fischereizone der Salomonen festzulegen und durchzuführen. Zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich hiermit, keine Maßnahmen in diesem Gebiet zu beschließen, ohne einander zuvor zu konsultieren.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
(5) Die Beschäftigung salomonischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Gemeinschaft und die Salomonen beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone der Salomonen; zu diesem Zweck werden nach Bedarf wissenschaftliche Sitzungen abgehalten, die abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Salomonen stattfinden.
(2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jeweiligen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von betreffenden internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im westlichen und mittleren Pazifik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu Fanggebieten in der Fischereizone der Salomonen
(1) Die Salomonen verpflichten sich, Gemeinschaftsschiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen der Salomonen. Die Salomonen teilen der Kommission jede Änderung der genannten Gesetze und Verordnungen innerhalb von sechs Monaten bzw. einem Monat vor deren Inkrafttreten mit.
(3) Die Salomonen übernehmen die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen salomonischen Behörden zusammen. Die von den Salomonen zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung von Gemeinschaftsschiffen, salomonischen Schiffen und Schiffen von Drittländern.
(4) Die Gemeinschaft trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Lizenzen
Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft gewährt den Salomonen eine einmalige finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die Berechnung der einmaligen Gegenleistung erfolgt anhand von zwei Faktoren, die miteinander verbunden sind:
a) |
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zur Fischereizone der Salomonen und |
b) |
Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Salomonen. |
Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Parteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der salomonischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
(2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Protokolls über mögliche Anpassungen dieser Gegenleistung aus folgenden Gründen:
a) |
Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen (Artikel 14 des Abkommens). |
b) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird (Artikel 4 des Protokolls). |
c) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt (Artikel 1 und 4 des Protokolls). |
d) |
Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Salomonen werden (gemäß Artikel 5 des Protokolls) neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. |
e) |
Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. |
f) |
Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmens-, entwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes unterstützen.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Errichtung gemischter Gesellschaften auf den Salomonen und die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf solche Gesellschaften erfolgen unter strikter Einhaltung der salomonischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die Anwendung dieses Abkommens wacht. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls einschließlich Bewertung der Durchführung der Programmplanung; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; |
c) |
gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; |
d) |
gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und in deren Folge der finanziellen Gegenleistung. Die Konsultationen werden nach den in den Artikeln 1, 2 und 3 des Protokolls festgelegten Grundsätzen durchgeführt; |
e) |
sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen. |
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Salomonen zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Parteien tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Salomonen.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.
Artikel 12
Kündigung
(1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Dreijahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Benachrichtigung gemäß dem vorstehenden Absatz führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(5) Bevor ein jeweils gültiges Protokoll zu diesem Abkommen abläuft, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um einvernehmlich die künftigen Änderungen oder Zusätze zum Anhang oder Protokoll festzulegen.
Artikel 13
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
(1) Die Durchführung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Umsetzung von Bestimmungen des Abkommens, des Protokolls oder des Anhangs auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Parteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Aussetzung wegen höherer Gewalt
(1) Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.
(2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Die Wiederaufnahme muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestätigung durch beide Parteien erfolgen.
(3) Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens und Artikel 1 des Protokolls gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.
Artikel 15
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteile des Abkommens.
Artikel 16
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
PROTOKOLL
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Gemäß Artikel 6 des Abkommens erteilen die Salomonen den Thunfischfängern der Gemeinschaft im Einklang mit dem nationalen Thunfisch-Bewirtschaftungsplan der Salomonen und innerhalb der Grenzen nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik, nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt, jährliche Fanglizenzen.
(2) Für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt festgesetzt:
— |
Jahreslizenzen für den gleichzeitigen Fischfang in der Fischereizone der Salomonen werden für 4 Ringwadenfänger und 10 Langleiner erteilt. |
(3) Ab dem zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens und Artikel 4 dieses Protokolls kann die Zahl der den Ringwadenfängern gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erteilten Fanglizenzen auf Antrag der Gemeinschaft angehoben werden, wenn die Bestandslage, die nach dem Palau-Abkommen festgesetzten jährlichen Grenzen sowie eine entsprechende Einschätzung der Thunfischbestände anhand objektiver und wissenschaftlicher Kriterien, einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten „Erhebung des Thunfischfangs und Lage der Bestände im westlichen und mittleren Pazifik“, dies erlauben.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 dieses Protokolls.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die einmalige finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 400 000 EUR festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls und der Artikel 13 und 14 des Abkommens.
(3) Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den salomonischen Gewässern getätigten Fänge 6 000 Tonnen Thunfisch jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne Thunfisch erhöht. Allerdings darf der von der Gemeinschaft zu zahlende Jahresgesamtbetrag den dreifachen Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung nicht übersteigen.
(4) Für jede von den Salomonen gemäß Artikel 1 Absatz 3 zusätzlich erteilte Ringwadenlizenz erhöht die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls um 65 000 EUR jährlich.
(5) Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 1. Mai und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls.
(6) Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 der ausschließlichen Zuständigkeit der Salomonen.
(7) Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto der salomonischen Regierung bei einem von den Salomonen benannten Finanzinstitut überwiesen. Es handelt sich um folgendes Konto: Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara. Die finanzielle Gegenleistung, die die Gemeinschaft jährlich für die zusätzlich erteilten Jahreslizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 4 zahlt, wird auf dasselbe Konto überwiesen.
Artikel 3
Zusammenarbeit zur Förderung der verantwortungsvollen Fischerei
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Die Gemeinschaft und die Salomonen überwachen während der Laufzeit des Protokolls den Zustand und die nachhaltige Entwicklung der Bestände in der Fischereizone der Salomonen.
(3) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten Erhebung der Bestandslage konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
Artikel 4
Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze der Salomonen durch diese Erweiterung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(3) Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.
Artikel 5
Unterstützung der verantwortungsvollen Fischerei in den salomonischen Gewässern
(1) Es obliegt den Salomonen, fischereipolitische Maßnahmen zur Stärkung einer verantwortungsvollen Fischerei in ihren Gewässern festzulegen und durchzuführen. Ein Anteil von 30 % der einmaligen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls wird für diesen Zweck verwendet. Für die Verwaltung dieser Mittel legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Programmplanung fest.
(2) Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und die Salomonen in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit ausführlichen Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Salomonen auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; |
c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. |
(3) Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(4) Die Salomonen beschließen jedes Jahr über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Mittel für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Salomonen der Gemeinschaft diese Verwendung spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls mit.
(5) Der Anteil von 30 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird vom Department of Fisheries and Marine Resources und vom Department of Finance and Treasury gemeinsam verwaltet.
(6) Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Reduzierung des in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.
Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.
(3) Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 7
Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:
a) |
Die zuständigen Behörden der Salomonen teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 45 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung. |
b) |
Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die Salomonen berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. |
c) |
Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet wurde. |
Artikel 8
Nationale Gesetze und sonstige Vorschriften
Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seiner Anhänge, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Salomonen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll mit Anhang tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Es gilt nicht vor dem 1. Januar 2005.
ANHANG
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone der Salomonen
KAPITEL I
BEANTRAGUNG UND AUSSTELLUNG DER LIZENZEN
ABSCHNITT 1
Lizenzerteilung
1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone der Salomonen können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.
2. Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Salomonen verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der salomonischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in den Salomonen aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommens nachgekommen sein.
3. Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Salomonen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.
4. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission für die Salomonen (nachstehend „Delegation der Kommission“ genannt) mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim Permanent Secretary of the Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (nachstehend „Staatssekretär“ genannt) einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte.
5. Für die beim Staatssekretär eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.
6. Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:
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ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; |
— |
eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist; |
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ein neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; |
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alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. |
7. Die Zahlung der Lizenzgebühr erfolgt auf das vom Staatssekretär angegebene Konto (Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara).
8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren, der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen und der Umladegebühren.
9. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission durch den Staatssekretär binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.
10. Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Schiffsagenten zugestellt und die Delegation erhält eine Kopie.
11. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.
12. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die entsprechende Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der Gemeinschaftsschiffe zum Zwecke der Feststellung, ob die Gemeinschaft Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt.
13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an den Staatssekretär zurück.
14. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Staatssekretär die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission auf den Salomonen wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.
15. Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII Nummer 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen.
ABSCHNITT 2
Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen
1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls.
2. Die Gebühr beträgt 35 EUR je in der Fischereizone der Salomonen gefangene Tonne.
3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge auf das Konto der salomonischen Behörden (Government Revenue Account No 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara) gezahlt worden sind:
— |
13 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 371 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr; |
— |
3 000 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 80 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. |
4. Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten sollten von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Gemeinschaft, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches ozeanografisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigação Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) sowie vom SPC (Secretariat of the Pacific Community — Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft) bestätigt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der bestätigten Fangmeldungen und ausgehend von einer Gebühr von 35 EUR je Tonne gefangenen Fisch die Abrechnung für die jeweilige Lizenzgeltungsdauer.
5. Die von der Kommission erstellte Abrechnung wird dem Staatssekretär zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt.
Die salomonischen Behörden können die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Unstimmigkeiten die Einberufung des Gemischten Ausschusses beantragen.
Wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von den Salomonen angenommen.
6. Die endgültige Abrechnung wird unverzüglich und gleichzeitig dem Staatssekretär, der Delegation der Europäischen Kommission, dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) sowie den Reedern — über ihre nationalen Behörden — zugestellt.
7. Die Reeder überweisen den zuständigen salomonischen Behörden etwaige offen stehende Beträge innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Notifizierung der bestätigten Endabrechnung auf folgendes Konto: Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.
8. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.
KAPITEL II
FISCHEREIZONEN
1. Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der Fischereizone der Salomonen mit Ausnahme einer Zone von dreißig (30) Seemeilen um den Hauptarchipel (Main Group Archipelago, MGA) sowie der Insel- und Territorialgewässer der übrigen Archipele Fischfang zu betreiben. Die Koordinaten der Gewässer A des MGA sowie der übrigen Archipele (also der Gewässer B, Gewässer C, Gewässer D und Gewässer E) werden vom Staatssekretär vor dem Inkrafttreten des Abkommens übermittelt. Der Staatssekretär teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Fanggebiete mit.
2. Die Fischerei innerhalb von 3 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird, ist auf jeden Fall untersagt.
KAPITEL III
FANGMELDUNGEN
1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert:
— |
entweder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone der Salomonen |
— |
oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Salomonen und einer Umladung |
— |
oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Salomonen und einer Anlandung auf den Salomonen. |
Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den salomonischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem Staatssekretär wie folgt melden:
2.1. Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie werden dem Staatssekretär — mit Kopie an die Europäische Kommission — am Ende der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der salomonischen Gewässer elektronisch übermittelt. Beide Empfänger senden dem Fischereifahrzeug — mit Kopie an den jeweils anderen Empfänger — unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung.
2.2. Die Originale der Meldungen, die während des Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Nummer 2.1 elektronisch übermittelt wurden, werden dem Staatssekretär auf materiellem Träger binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in besagtem Gültigkeitsjahr übermittelt. Der Europäischen Kommission werden hiervon zur selben Zeit Fassungen auf materiellem Träger übermittelt.
2.3. Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den salomonischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ der Salomonen“ einzutragen.
2.4. Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs unterzeichnet.
3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behalten sich die Salomonen vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften der Salomonen vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.
KAPITEL IV
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1. Jedes Gemeinschaftsschiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, verpflichtet sich, wenigstens einen (1) Staatsangehörigen der Salomonen als Besatzungsmitglied anzuheuern. Für die Beschäftigung von salomonischen Staatsangehörigen gelten die auf den Salomonen üblichen Bedingungen.
2. Sieht sich ein Gemeinschaftsschiff außer Stande, einen (1) salomonischen Staatsangehörigen als Besatzungsmitglied anzuheuern, so muss der Reeder eine Pauschalsumme in Höhe der Heuer von zwei Besatzungsmitgliedern für die Dauer der Fangsaison in der Fischereizone der Salomonen zahlen.
3. Der Betrag ist auf folgendes Konto zu zahlen: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.
4. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer vom Staatssekretär übermittelten Liste frei auswählen.
5. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Staatssekretär die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten salomonischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.
6. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
7. Die Heuerverträge der salomonischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Vertretern der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).
8. Die Heuer der salomonischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Staatssekretär einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der salomonischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die salomonischer Schiffsbesatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.
9. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.
10. Werden aus anderen Gründen als dem unter der vorstehenden Nummer genannten Grund keine salomonischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder baldmöglichst einen Pauschalbetrag (für das Fischwirtschaftsjahr) zu entrichten, der der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute entspricht.
11. Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern auf den Salomonen verwendet. Er ist auf folgendes Konto zu zahlen: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.
KAPITEL V
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
Die Fischereifahrzeuge müssen in Bezug auf Fanggeräte, deren technische Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Vorschriften die Maßnahmen und Empfehlungen des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft und der Vertragsparteien des Palau-Abkommens einhalten.
KAPITEL VI
BEOBACHTER
1. Zum Zeitpunkt der Lizenzbeantragung zahlt jedes Gemeinschaftsschiff einen Betrag in Höhe von 400 EUR speziell für das Beobachterprogramm auf folgendes Konto: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.
Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den salomonischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von den Salomonen benannte Beobachter an Bord:
2.1. Der Staatssekretär legt jedes Jahr anhand der Anzahl der in den salomonischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und des Zustands der Zielbestände dieser Schiffe die Reichweite des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend die Anzahl oder den Prozentsatz der Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien, die verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen.
2.2. Der Staatssekretär erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.
2.3. Der Staatssekretär teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern bei der Lizenzerteilung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin seine Absicht mit, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken, sowie baldmöglichst den Namen dieses Beobachters.
3. Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom Staatssekretär festgesetzt, sollte in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit übersteigen. Der Staatssekretär informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn er ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt.
4. Die Bedingungen für die Übernahme von Beobachtern an Bord werden von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Staatssekretär einvernehmlich festgelegt.
5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen, mindestens aber zehn Tage im Voraus mit, wann und in welchen salomonischen Häfen die Beobachter an Bord genommen werden können.
6. Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder ihre Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem Beobachter der Salomonen an Bord die Fischereizone der Salomonen, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich auf die Salomonen zurückkehren kann; die Kosten hierfür gehen zulasten des Reeders.
7. Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.
Beobachter werden wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben:
8.1. Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe;
8.2. sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang;
8.3. sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben;
8.4. sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;
8.5. sie überprüfen die Fangangaben zur Fischereizone der Salomonen im Logbuch;
8.6. sie überprüfen den Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Flossenfischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor;
8.7. sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.
9. Die Kapitäne treffen alle ihnen möglichen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.
10. Außerdem ist den Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.
Während ihres Aufenthalts an Bord
11.1. treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Übernahme sowie ihre Anwesenheit an Bord des Schiffes die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;
11.2. gehen sie mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente.
12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der dem Staatssekretär mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird. Sie unterzeichnen den Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.
13. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen, wie sie den Schiffsoffizieren zuteil werden.
14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der salomonischen Regierung.
KAPITEL VII
SCHIFFSKENNZEICHEN UND KONTROLLVORSCHRIFTEN
1. Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein.
2. Der Name des Schiffes ist auf dem Bug und am Heck deutlich lesbar in lateinischen Druckbuchstaben anzugeben.
3. Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, kann zwecks weiterer Untersuchungen in einen salomonischen Hafen begleitet werden.
4. Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz 2 182 kHz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz 156,8 MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden der Salomonen.
5. Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist.
KAPITEL VIII
KOMMUNIKATION MIT PATROUILLENSCHIFFEN DER SALOMONEN
Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den salomonischen Patrouillenschiffen erfolgt nach dem internationalen Signalbuch:
Internationales Signalbuch — |
Bedeutung: |
L … |
Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen |
SQ3 … |
Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen |
QN … |
Kommen Sie an Steuerbord längsseits |
QN1 … |
Kommen Sie an Backbord längsseits |
TD2 … |
Sind Sie ein Fischereifahrzeug? |
C … |
Ja |
N … |
Nein |
QR … |
Ich kann nicht längsseits kommen |
QP … |
Ich will längsseits kommen. |
KAPITEL IX
ÜBERWACHUNG
1. Die Europäische Gemeinschaft führt eine aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen nach den Bestimmungen dieses Protokolls eine Lizenz erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen salomonischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt.
2. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können auf die unter Nummer 1 genannte Liste gesetzt werden, sobald der Eingang der Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs bestätigt wurde. Der Reeder kann dann eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Aushändigung der Fanglizenz anstelle der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.
3. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
3.1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen dem Staatssekretär mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone der Salomonen einzufahren oder sie zu verlassen. Sobald das Fischereifahrzeug in die Fischereizone der Salomonen einfährt, benachrichtigt es den Staatssekretär per Fax, per E-Mail oder über Funk.
3.2. Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax, bei Schiffen ohne Faxgerät hingegen per E-Mail oder über Funk.
3.3. Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne den Staatssekretär entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.
3.4. Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.
4. Kontrollverfahren
4.1. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in der Fischereizone der Salomonen Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Salomonen, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
4.2. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
4.3. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.
5. Aufbringung von Fischereifahrzeugen
5.1. Der Staatssekretär informiert die Delegation der Europäischen Kommission innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone der Salomonen und die gegen diese Fischereifahrzeuge verhängten Strafen.
5.2. Gleichzeitig ist der Delegation der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.
6. Aufbringungsprotokoll
6.1. Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das vom zuständigen Inspektor erstellt wird, muss dieses vom Kapitän des Schiffes unterzeichnet werden.
6.2. Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.
6.3. Der Kapitän muss sein Schiff in einen vom Inspektor bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann der Staatssekretär dem aufgebrachten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.
7. Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung
7.1. Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen eines Arbeitstages nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation der Europäischen Kommission und dem Staatssekretär eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.
7.2. Bei dieser Sitzung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.
8. Abschluss des Aufbringungsverfahrens
8.1. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.
8.2. Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den salomonischen Rechtsvorschriften festgesetzt.
8.3. Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei der Zentralbank der Salomonen (Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara) eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.
8.4. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Staatssekretär (Finanzministerium) freigegeben.
8.5. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald:
— |
den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder |
— |
bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Bankkaution gemäß Nummer 8.3 hinterlegt und vom Staatssekretär angenommen worden ist. |
9. Umladungen
9.1. Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den salomonischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den dafür bezeichneten salomonischen Häfen durch.
9.2. Die Reeder dieser Schiffe teilen dem Staatssekretär mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:
— |
den Namen des Fischereifahrzeugs, von dem umgeladen wird, |
— |
den Namen des Frachtschiffes, |
— |
die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art, |
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das Datum der Umladung. |
9.3. Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone der Salomonen. Die Schiffe müssen dem Staatssekretär folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone der Salomonen zu verlassen.
9.4. Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der Fischereizone der Salomonen verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden salomonischen Rechtsvorschriften geahndet.
Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem salomonischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die salomonischen Inspektoren und unterstützen Letztere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.
Anlagen
1. |
Lizenzantragsformular. |
2. |
Logbuchformulare. |
Anlage 1
Anlage 2a
Anlage 2b