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Document 32006R0103

Verordnung (EG) Nr. 103/2006 der Kommission vom 20. Januar 2006 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

ABl. L 17 vom 21.1.2006, p. 6–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 22–24 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32088R1249

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/103/oj

21.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2006

über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission vom 12. Oktober 1981 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Zur Sicherstellung der einheitlichen Einstufung der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in der Gemeinschaft müssen die Fleischigkeitsklassen und die Fettgewebeklassen genau definiert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ergänzenden Bestimmungen über die Einstufung nach Fleischigkeit und Fettgewebe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 sind im Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2006

Für die Kommission

José Manuel BARROSO

Der Präsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2).

(3)  ABl. L 293 vom 13.10.1981, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 (ABl. L 204 vom 27.7.1991, S. 11).

(4)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

1.   FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken, Schulter)

Fleischigkeitsklasse

Ergänzende Bestimmungen

S

Extra

Keule

:

sehr stark ausgeprägt, doppelte Bemuskelung, deutlich voneinander getrennte Muskeln

Oberschale tritt sehr stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken

:

sehr breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte sehr stark ausgeprägt

Schulter

:

sehr stark ausgeprägt

 

E

vorzüglich

Keule

:

stark ausgeprägt

Oberschale tritt stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken

:

breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte stark ausgeprägt

Schulter

:

stark ausgeprägt

 

U

sehr gut

Keule

:

ausgeprägt

Oberschale tritt über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken

:

breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte ausgeprägt

Schulter

:

ausgeprägt

 

R

gut

Keule

:

gut entwickelt

Oberschale und Hüfte sind leicht ausgeprägt

Rücken

:

noch gewölbt, aber weniger breit in Schulterhöhe

 

Schulter

:

ziemlich gut entwickelt

 

O

mittel

Keule

:

mittelmäßig entwickelt

 

Rücken

:

mittelmäßig entwickelt

Hüfte geradlinig

Schulter

:

mittelmäßig entwickelt bis fast flach

 

P

gering

Keule

:

schwach entwickelt

 

Rücken

:

schmal mit hervortretenden Knochen

 

Schulter

:

flach mit hervortretenden Knochen

 

2.   FETTGEWEBE

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle

Fettgewebeklasse

Ergänzende Bestimmungen

1

sehr gering

Kein Fettansatz in der Brusthöhle

2

gering

In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen deutlich sichtbar

3

mittel

In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen noch sichtbar

4

stark

Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brusthöhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen sein

5

sehr stark

Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fettschicht überzogen, so dass die Fettstränge nicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission

(ABl. L 293, 13.10.1981, S. 6)

Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 der Kommission

(ABl. L 204, 27.7.1991, S. 11)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2930/81

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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