EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D1000

Beschluss 2006/1000/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik

ABl. L 367 vom 22.12.2006, p. 77–79 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 529–531 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/1000/oj

22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/77


BESCHLUSS 2006/1000/GASP DES RATES

vom 11. Dezember 2006

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP (1) vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, insbesondere auf die Artikel 6 und 7, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2001/200/GASP des Rates (2) und der Beschluss 2003/543/GASP des Rates (3) haben zur Bekämpfung der unkontrollierten Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, die eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellen und, unter anderem in Lateinamerika und in der Karibik, die Aussichten auf eine dauerhafte Entwicklung verringern, durch das der Abteilung der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (DDA) unterstehende Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UN-LiREC) mit Sitz in Lima beigetragen.

(2)

Seit 2001 wurden mithilfe des Finanzbeitrags der Europäischen Union Schulungen für Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden sowie für Abgeordnete in der Region und deren Berater über die Schusswaffengesetzgebung durchgeführt, Datenbanken entwickelt und Maßnahmen zur Waffenvernichtung und zur Verwaltung der Lagerbestände vorgenommen. Damit diese Maßnahmen zu Ende geführt werden können, haben das UN-LiREC und die DDA um einen weiteren, abschließenden Beitrag der Europäischen Union gebeten.

(3)

Die Europäische Union beabsichtigt daher, für die Maßnahmen des UN-LiREC weitere finanzielle Unterstützung bereitzustellen. Dabei soll es sich um den letzten Beitrag der Europäischen Union zu diesen Maßnahmen handeln —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union ergänzt ihren Beitrag an das UN-LiREC zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 unterstützt die Europäische Union das UN-LiREC bei

a)

der Förderung der nationalen Eigenverantwortung für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten,

b)

der Verknüpfung dieser Maßnahmen mit ähnlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und

c)

der Entwicklung von auf bewährten Praktiken beruhendem Schulungsmaterial für andere Regionen der Welt, etwa Afrika oder Südosteuropa.

Eine detaillierte Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

(3)   Gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Modalitäten wird — auch durch geeignete Maßnahmen des UN-LiREC — sichergestellt, dass der im Anhang dargestellte Beitrag der Europäischen Union zu diesen Maßnahmen hinreichend erkennbar ist.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 genannten Zwecke beträgt 700 000 EUR.

(2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses schließt die Kommission mit der DDA, in deren Auftrag das UN-LiREC handelt, ein Finanzierungsabkommen über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form eines Zuschusses erfolgt. In dem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass das UN-LiREC/die DDA angemessen Bericht erstatten und sicherstellen, dass der Finanzbeitrag der Europäischen Union zu diesem Projekt seinem Umfang entsprechend erkennbar ist.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Ausführung des Beitrags der Europäischen Union. Hierzu wird sie damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses zu kontrollieren und zu bewerten.

(4)   Die in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ausgaben werden nach den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft für Haushaltsangelegenheiten verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Die Verwaltung erfolgt gemäß den Bestimmungen des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen geschlossenen Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommens vom 29. April 2003.

Artikel 3

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission wird in vollem Umfang in diese Aufgaben einbezogen; sie übermittelt insbesondere Informationen über die finanzielle Abwicklung.

(2)   Die Kommission übermittelt den zuständigen Gremien des Rates regelmäßige Berichte gemäß Artikel 2 Absatz 2. Diesen Informationen liegen insbesondere die regelmäßigen Berichte zugrunde, die das UN-LiREC/die DDA im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 unterbreiten.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er tritt 12 Monate nach Abschluss des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Finanzierungsabkommens außer Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 59.


ANHANG

Schulung von Ausbildern und Datenbankprojekt, dritte Phase

Die dritte und letzte Phase des UN-LiREC-Projekts umfasst zwei große Maßnahmenbereiche. Der erste beinhaltet die Fortsetzung der bereits eingeleiteten Maßnahmen, der zweite die Anwendung der vom UN-LiREC entwickelten Tätigkeit auf entsprechende Maßnahmen in Europa, um die Politik der EU in Südosteuropa und in anderen Regionen der Welt wie etwa Afrika zu unterstützen.

Erster Maßnahmenbereich

1.   Schulung von Ausbildern

1.1.

Unterstützung nationaler Schulungsmaßnahmen über Ermittlungstechniken durch bereits durch das UN-LiREC geschulte Beamte der Strafverfolgungsbehörden;

1.2.

Unterstützung der Entwicklung des von Brasilien gegründeten regionalen Schulungszentrums für öffentliche Sicherheit, das die künftigen Schulungsmaßnahmen in der Region koordinieren soll;

1.3.

Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen über Erkenntnisgewinnung und internationale Zusammenarbeit.

2.   Datenbanken zu Schusswaffen

2.1.

Weiterentwicklung der Small Arms and Light Weapons Administration System (SALSA)-Datenbanken;

2.2.

Einbeziehung von SALSA in andere Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden in der Region.

3.   Initiative parlamentarischer Austausch

3.1.

Fortsetzung der Schulungsmaßnahmen für Abgeordnete in der Region;

3.2.

Fachliche Unterstützung für die Reform der Schusswaffengesetzgebung.

4.   Waffenvernichtung und Verwaltung der Lagerbestände

4.1.

Fortsetzung der Arbeiten zur Unterstützung der Waffenvernichtung und der Verwaltung der Lagerbestände;

4.2.

Unterstützung der nationalen Vernichtungsprogramme.

Zweiter Maßnahmenbereich

Vernetzung der Maßnahmen für Lateinamerika und die Karibik mit europabezogenen Maßnahmen und Wissens- und Erfahrungstransfer zur Nutzung von Synergien zwischen Lateinamerika und der Karibik und anderen Regionen der Welt:

1.

Bewertung der europäischen Rechtsvorschriften für Schusswaffen und Förderung des EU-Verhaltenskodexes für Waffenausfuhren, um daraus Lehren für die Verbesserung der Gesetzgebung in Lateinamerika und der Karibik zu ziehen: vorgeschlagene Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament.

2.

Ausbau und Anpassung des SALSA-Datenbanksystems mit dem Ziel, den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten einzubeziehen und dadurch die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen zu erleichtern: vorgeschlagene Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die mit dem illegalen Waffenhandel befasst sind, etwa mit nationalen Strafverfolgungsbehörden und EUROPOL.

3.

Anpassung des vom UN-LiREC entwickelten Schulungsmaterials an die Erfordernisse und Möglichkeiten von Ländern in anderen Weltregionen, um gewonnene Erfahrungen zu nutzen.

4.

Bewertung des Durchführungsstands und der Identifizierung von Möglichkeiten zur Nutzung von Synergien in den Empfehlungen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und Europas zum Thema Schusswaffen auf den Gipfeltreffen in Rio de Janeiro, Madrid und Mexiko, insbesondere durch Gipfelerklärungen zu den oben genannten Maßnahmen.

Als letzter Schritt erfolgt die Einrichtung einer Gemeinsamen Steuerungsstelle (CCP) — eines die gesamte Region umfassenden Einsatzzentrums des in Brasilia (Brasilien) angesiedelten regionalen Schulungszentrums für öffentliche Sicherheit —, die Schulungs- und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Schusswaffen unter Beteiligung von etwa 3 000 Beamten aus 33 Ländern koordinieren soll. Bis Ende 2007 wird das gesamte Schulungskonzept vom UN-LiREC auf die CCP sowie auf einzelne Länder übertragen werden, um die nationale Eigenverantwortung zu stärken. Die CCP wird außerdem als Verbindungsglied zwischen diesem Netz von Strafverfolgungsbehörden in anderen Regionen dienen.


Top