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Document 32006D0325

    2006/325/EG: Beschluss des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    ABl. L 120 vom 5.5.2006, p. 22–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 8–8 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/11/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/325/oj

    5.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 120/22


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. April 2006

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    (2006/325/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

    (2)

    Die Kommission hat ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf Dänemark ausgehandelt.

    (3)

    Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2005/790/EG des Rates (3) am 19. Oktober 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

    (4)

    Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

    (5)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

    (6)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    L. PROKOP


    (1)  Stellungnahme vom 23. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).

    (3)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 61.


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