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Document 32005R2028
Commission Regulation (EC) No 2028/2005 of 13 December 2005 opening the tariff quota for the year 2006 for the importation into the European Community of certain goods originating in Norway resulting from the processing of agricultural products covered by Council Regulation (EC) No 3448/93
Verordnung (EG) Nr. 2028/2005 der Kommission vom 13. Dezember 2005 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2006 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 2028/2005 der Kommission vom 13. Dezember 2005 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2006 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft
ABl. L 327 vom 14.12.2005, p. 7–10
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, p. 337–340
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
14.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2028/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2005
über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2006 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. |
(2) |
Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 (5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex22029010 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor. |
(3) |
Durch das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6), im Folgenden „das Abkommen“ genannt, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex22029010 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird. |
(4) |
Das Zollkontingent für das Jahr 2006 für die betreffenden Erfrischungsgetränke ist zu eröffnen. Nach den der Kommission vorliegenden statistischen Daten war das durch die Verordnung (EG) Nr. 2185/2004 der Kommission (7) eröffnete Kontingent für das Jahr 2005 für die betreffenden Erzeugnisse zum 31. Oktober 2005 ausgeschöpft. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens sollte das Zollkontingent für 2006 daher um 10 % angehoben werden. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden. |
(6) |
Um die angemessene Verwaltung des Kontingents im Interesse der Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des Kontingents vorübergehend an die Vorlage einer von den norwegischen Behörden ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden sein. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 wird das in Anhang I aufgeführte Zollkontingent der Gemeinschaft für die in diesem Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.
(3) Die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des in Anhang I aufgeführten Zollkontingents ist an die Vorlage der in Anhang II aufgeführten, den Exporteuren von den norwegischen Behörden in einer der Gemeinschaftssprachen ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden.
(4) Außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen sowie Mengen, für die die in Absatz 3 genannte Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist, unterliegen einem Zollsatz von 0,047 EUR/Liter.
Artikel 2
Das Gemeinschaftszollkontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
(3) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1.
(4) ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37.
(5) ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.
(6) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
(7) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 10.
(8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG I
Zollkontingent für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge für das Jahr 2006 |
Im Rahmen des Kontingents geltender Zollsatz |
Außerhalb des Kontingents geltender Zollsatz |
09.0709 |
2202 10 00 |
— Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
15,73 Mio. Liter |
frei |
0,047 EUR/Liter |
ex22029010 |
Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |
ANHANG II
Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von unter die KN-Codes 2202 10 00 und ex22029010 fallendem Wasser in die Gemeinschaft