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Document 32005R1322

Verordnung (EG) Nr. 1322/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2005/06 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

ABl. L 210 vom 12.8.2005, p. 22–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1322/oj

12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2005/06 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kriterien für die Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises sind in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (2) wurden die Bedingungen für Ankauf und Verwaltung der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen festgelegt.

(2)

Im Wirtschaftsjahr 2005/06 sollen die Preise daher für den Ankauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben auf der Grundlage der Entwicklung der Weltmarktpreise und für getrocknete Feigen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1583/2004 der Kommission vom 9. September 2004 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3) festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis

a)

für unverarbeitete getrocknete Trauben auf 399,16 EUR/Tonne netto festgesetzt;

b)

für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 542,70 EUR/Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 (ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 58.


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