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Document 32005R0558

Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission vom 12. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 94 vom 13.4.2005, p. 22–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 214–217 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/558/oj

13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 558/2005 DER KOMMISSION

vom 12. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (2) wurde die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt.

(2)

Gemäß der Erstattungsnomenklatur kommen Käse für eine Ausfuhrerstattung in Betracht, wenn sie Mindestanforderungen betreffend Milchtrockenmasse und Milchfett erfüllen. Eine in bestimmten neuen Mitgliedstaaten erzeugte Käsesorte könnte diese Anforderungen erfüllen, aber nicht in den Genuss einer Erstattung kommen, weil sie nicht unter das derzeitige Klassifizierungssystem der Ausfuhrerstattungsnomenklatur fällt. Aufgrund der Bedeutung dieses Käses für die Milchwirtschaft, den Handel und die jeweiligen Milcherzeuger ist es angebracht, unter der Position „andere Käse“ einen Produktcode hinzuzufügen, so dass der Käse in die Ausfuhrerstattungsnomenklatur eingereiht werden kann.

(3)

Die Mengen, für die in der Erzeugniskategorie „Käse“ Ausfuhrlizenzen beantragt werden, überschreiten ständig das Profil der Ausfuhrbeschränkungen, die gemäß dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft für die Gemeinschaft gelten. Die zusätzlichen Ausfuhrlizenzen, die im Rahmen der neu geschaffenen Position beantragt werden, werden den Druck auf diese Kategorie noch verstärken.

(4)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (3) wird keine Erstattung bei der Ausfuhr von Käse gewährt, dessen Preis frei Grenze vor der Anwendung der Erstattung im Ausfuhrmitgliedstaat niedriger ist als 230 EUR je 100 kg. Für Käse des Codes 0406 90 33 9919 der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen gilt diese Bestimmung jedoch nicht. Unter diesen Umständen ist es in Anbetracht der zahlreichen Anträge auf die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Käse angebracht, diese Bestimmung ausnahmslos auf alle Käsearten anzuwenden.

(5)

Gemäß der für geriebenen Käse, Käse in Pulverform und Schmelzkäse geltenden Fußnote 10 in Anhang I Sektor 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 bleiben milchfremde Bestandteile bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt. Diese Bestimmung ist auf alle Käsearten auszudehnen und die betreffenden milchfremden Bestandteile sind genauer zu beschreiben. Für den Ausführer und noch in größerem Maße für die zuständige Behörde kann es sehr schwierig oder sogar unmöglich sein, das Gewicht dieser Bestandteile zu bestimmen. Daher empfiehlt es sich, die Erstattung um einen Standardbetrag zu kürzen.

(6)

Die Erstattung wird für das Nettogewicht des Käses gewährt. In den Fällen, in denen der Käse mit Paraffin, Asche oder Wachs umhüllt oder in Plastikfolie eingeschlagen ist, kann es zu Unklarheiten kommen. Es ist vorzusehen, dass eine solche Umschließung nicht Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Berechnung der Erstattung ist. Bei Plastikfolie, Paraffin und Asche kann es für den Ausführer und die zuständige Behörde unmöglich sein, das Gewicht dieser Materialien zu bestimmen. Daher empfiehlt es sich, die Erstattung um einen Standardbetrag zu kürzen.

(7)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3846/87 und (EG) Nr. 174/1999 sind entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Ausfuhrlizenzen, die ab dem 27. Mai 2005 beantragt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/2004 (ABl. L 380 vom 24.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

Anhang I Sektor 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

1.

Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406“ erhält folgende Fassung: „Käse und Quark/Topfen (7)(10):“.

2.

Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406 20“ erhält folgende Fassung: „— Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform“.

3.

Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406 30“ erhält folgende Fassung: „— Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform“.

4.

Die Angaben zum KN-Code „ex 0406 90 88“ erhalten folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes

Produktcode

Höchstgehalt an Wasser in

GHT

Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse in

GHT

„ex 0406 90 88

– – – – – – – – mehr als 62 bis höchstens 72 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 88 9100

– – – – – – – – – anderer:

 

 

 

– – – – – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – – 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

10

0406 90 88 9300

– – – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – – – Akawi

55

40

0406 90 88 9500“

5.

Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

a)

Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

b)

Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.

c)

Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst.

d)

Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)

Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben.“

6.

Fußnote 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

a)

Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestandteile zugesetzt sind.

b)

Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)

Enthält das Erzeugnis Kasein und/oder Kaseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Kasein und/oder Kaseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50) und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Kasein und/oder Kaseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Kasein und/oder Kaseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.“


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