This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005R0558
Commission Regulation (EC) No 558/2005 of 12 April 2005 amending Regulations (EEC) No 3846/87 establishing an agricultural product nomenclature for export refunds and (EC) No 174/1999 laying down special detailed rules for the application of Council Regulation (EEC) No 804/68 as regards export licences and export refunds in the case of milk and milk products
Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission vom 12. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission vom 12. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 94 vom 13.4.2005, p. 22–25
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 214–217
(MT)
No longer in force
13.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 558/2005 DER KOMMISSION
vom 12. April 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (2) wurde die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt. |
(2) |
Gemäß der Erstattungsnomenklatur kommen Käse für eine Ausfuhrerstattung in Betracht, wenn sie Mindestanforderungen betreffend Milchtrockenmasse und Milchfett erfüllen. Eine in bestimmten neuen Mitgliedstaaten erzeugte Käsesorte könnte diese Anforderungen erfüllen, aber nicht in den Genuss einer Erstattung kommen, weil sie nicht unter das derzeitige Klassifizierungssystem der Ausfuhrerstattungsnomenklatur fällt. Aufgrund der Bedeutung dieses Käses für die Milchwirtschaft, den Handel und die jeweiligen Milcherzeuger ist es angebracht, unter der Position „andere Käse“ einen Produktcode hinzuzufügen, so dass der Käse in die Ausfuhrerstattungsnomenklatur eingereiht werden kann. |
(3) |
Die Mengen, für die in der Erzeugniskategorie „Käse“ Ausfuhrlizenzen beantragt werden, überschreiten ständig das Profil der Ausfuhrbeschränkungen, die gemäß dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft für die Gemeinschaft gelten. Die zusätzlichen Ausfuhrlizenzen, die im Rahmen der neu geschaffenen Position beantragt werden, werden den Druck auf diese Kategorie noch verstärken. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (3) wird keine Erstattung bei der Ausfuhr von Käse gewährt, dessen Preis frei Grenze vor der Anwendung der Erstattung im Ausfuhrmitgliedstaat niedriger ist als 230 EUR je 100 kg. Für Käse des Codes 0406 90 33 9919 der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen gilt diese Bestimmung jedoch nicht. Unter diesen Umständen ist es in Anbetracht der zahlreichen Anträge auf die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Käse angebracht, diese Bestimmung ausnahmslos auf alle Käsearten anzuwenden. |
(5) |
Gemäß der für geriebenen Käse, Käse in Pulverform und Schmelzkäse geltenden Fußnote 10 in Anhang I Sektor 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 bleiben milchfremde Bestandteile bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt. Diese Bestimmung ist auf alle Käsearten auszudehnen und die betreffenden milchfremden Bestandteile sind genauer zu beschreiben. Für den Ausführer und noch in größerem Maße für die zuständige Behörde kann es sehr schwierig oder sogar unmöglich sein, das Gewicht dieser Bestandteile zu bestimmen. Daher empfiehlt es sich, die Erstattung um einen Standardbetrag zu kürzen. |
(6) |
Die Erstattung wird für das Nettogewicht des Käses gewährt. In den Fällen, in denen der Käse mit Paraffin, Asche oder Wachs umhüllt oder in Plastikfolie eingeschlagen ist, kann es zu Unklarheiten kommen. Es ist vorzusehen, dass eine solche Umschließung nicht Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Berechnung der Erstattung ist. Bei Plastikfolie, Paraffin und Asche kann es für den Ausführer und die zuständige Behörde unmöglich sein, das Gewicht dieser Materialien zu bestimmen. Daher empfiehlt es sich, die Erstattung um einen Standardbetrag zu kürzen. |
(7) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3846/87 und (EG) Nr. 174/1999 sind entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Ausfuhrlizenzen, die ab dem 27. Mai 2005 beantragt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/2004 (ABl. L 380 vom 24.12.2004, S. 1).
(3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
Anhang I Sektor 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406“ erhält folgende Fassung: „Käse und Quark/Topfen (7)(10):“. |
2. |
Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406 20“ erhält folgende Fassung: „— Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform“. |
3. |
Die Warenbezeichnung des KN-Codes „ex 0406 30“ erhält folgende Fassung: „— Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform“. |
4. |
Die Angaben zum KN-Code „ex 0406 90 88“ erhalten folgende Fassung:
|
5. |
Fußnote 7 erhält folgende Fassung:
|
6. |
Fußnote 10 erhält folgende Fassung:
|