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Document 32005R0503
Commission Regulation (EC) No 503/2005 of 31 March 2005 amending Council Regulation (EC) No 747/2001 as regards Community tariff quotas and a reference quantity for certain products originating in Morocco
Verordnung (EG) Nr. 503/2005 der Kommission vom 31. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko
Verordnung (EG) Nr. 503/2005 der Kommission vom 31. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko
ABl. L 83 vom 1.4.2005, p. 13–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 176–179
(MT)
In force
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 503/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung vom 16. März 2005 (2) hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll über das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zu unterzeichnen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden. |
(2) |
In diesem Protokoll sind für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko neue Zollkontingente und eine neue Referenzmenge sowie Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente vorgesehen. |
(3) |
Zur Umsetzung dieser neuen Zollkontingente und der Referenzmenge sowie der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden. |
(4) |
Für das Jahr 2004 sind die Menge der neuen Zollkontingente und die Referenzmenge sowie die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der in dem Protokoll genannten Ausgangsmengen zu berechnen. |
(5) |
Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen auf die entsprechenden Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden. |
(6) |
Da das Protokoll ab dem 1. Mai 2004 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodexausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird, wie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt, geändert.
Artikel 2
Die Mengen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1104, 09.1112, 09.1122, 09.1130 und 09.1137 in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, werden auf die entsprechenden gemäß Anhang II der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffneten Zollkontingente angerechnet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/2005 der Kommission (ABl. L 42 vom 12.2.2005, S. 11).
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel der Tabelle wird durch „TEIL A: Zollkontingente“ ersetzt. |
2. |
Die Tabelle in Teil A wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der folgende Teil B wird hinzugefügt. „TEIL B: Referenzmenge
|
(1) Diese Kontingentsmenge wird auf 8 000 Tonnen Nettogewicht gesenkt, wenn die Gesamtmenge der Tomaten mit Ursprung in Marokko, die vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2004 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wird, 191 900 Tonnen Nettogewicht übersteigt.
(2) Diese Kontingentsmenge wird auf 18 000 Tonnen Nettogewicht gesenkt, wenn die Gesamtmenge der Tomaten mit Ursprung in Marokko, die vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wird, die Summe der Kontingentsmengen der monatlichen Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.1104, anwendbar vom 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005, und der Kontingentsmenge des zusätzlichen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112, anwendbar vom 1. November 2004 bis 31. Mai 2005, übersteigt. Bei der Bestimmung der Gesamteinfuhrmenge ist eine maximale Abweichung von 1 % zulässig.
(3) Diese Kontingentsmenge wird auf 28 000 Tonnen Nettogewicht gesenkt, wenn die Gesamtmenge der Tomaten mit Ursprung in Marokko, die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden, die Summe der Kontingentsmengen der monatlichen Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.1104, anwendbar vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006, und der Kontingentsmenge des zusätzlichen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112, anwendbar vom 1. November 2005 bis 31. Mai 2006, übersteigt. Bei der Bestimmung der Gesamteinfuhrmenge ist eine maximale Abweichung von 1 % zulässig. Diese Vorschriften gelten für die Mengen aller danach eröffneten zusätzlichen Zollkontingente, die vom 1.11. bis 31.5. anwendbar sind.
(4) Ab dem 1. Januar 2005 werden die KN-Codes 0805 10 10, 0805 10 30 und 0805 10 50 durch den KN-Code 0805 10 20 ersetzt.