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Document 32005R0306

    Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der GemeinschaftText von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 52 vom 25.2.2005, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 156–157 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/306/oj

    25.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 52/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 306/2005 DER KOMMISSION

    vom 24. Februar 2005

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Methodik für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (nachfolgend „LGR-Methodik“ genannt) festgelegt. Unter den Ziffern 3.056 und 3.064 dieses Anhangs sind Beispiele für Gütersubventionen bzw. sonstige Subventionen mit Angabe der entsprechenden Haushaltsposten aufgeführt. Einige dieser Angaben sind nicht mehr zutreffend, daher müssen die entsprechenden Absätze auf den neuesten Stand gebracht werden.

    (2)

    Es ist Aufgabe der Kommission, die LGR-Methodik zu aktualisieren.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG (2) des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Februar 2005

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Ziffer 3.056 erhält folgenden Wortlaut:

    „3.056

    Die Bewertung der Produktion zu Herstellungspreisen zwingt zu einer grundlegenden Unterscheidung zwischen den Gütersubventionen und den sonstigen Subventionen. Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) können entweder an landwirtschaftliche Erzeuger oder an andere Marktteilnehmer gezahlt werden. Lediglich die an landwirtschaftliche Erzeuger gezahlten Gütersubventionen werden zu dem von den Erzeugern empfangenen Marktpreis hinzugerechnet, um den Herstellungspreis zu erhalten. Die an andere Marktteilnehmer als landwirtschaftliche Erzeuger gezahlten Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in der LGR nicht verbucht.“

    (1)  An landwirtschaftliche Erzeuger gezahlte Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse umfassen alle Subventionen, die in Form von „deficiency payments“ an die Landwirte gezahlt werden (d. h. in Fällen, in denen der Staat den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte die Differenz zwischen dem mittleren Marktpreis und dem Garantiepreis für landwirtschaftliche Erzeugnisse zahlt)."

    (2)

    Ziffer 3.064 erhält folgenden Wortlaut:

    „3.064

    Für die Landwirtschaft umfassen die sonstigen Subventionen insbesondere:

    Subventionen auf Lohnsummen oder für die Beschäftigten;

    Zinszuschüsse (vgl. ESVG 95, 4.37c)) an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern (2) Diese Subventionen sind laufende Transfers, die die Betriebskosten der Produzenten verringern sollen. Sie werden als Subventionen gebucht, die an die begünstigten Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Zinsüberschuss tatsächlich von der staatlichen Stelle an das Kreditinstitut gezahlt wird, das den Kredit gewährt (in Abweichung vom Zahlungsempfängerkriterium);

    die Mehrwertsteuer-Überkompensation infolge des Pauschalierungssystems (vgl. Ziffern 3.041 und 3.042);

    die Übernahme von Sozialbeiträgen und Grundsteuern;

    die Übernahme anderer Kosten wie Beihilfen für die private Lagerung von Wein und Traubenmost und die Umlagerung von Tafelwein (sofern der Eigentümer des Vorrats eine landwirtschaftliche Einheit ist);

    verschiedene sonstige Subventionen:

    Beihilfen für Flächenstilllegungen (obligatorische Flächenstilllegung im Zusammenhang mit den Hektarbeihilfen und freiwillige Flächenstilllegung);

    Finanzausgleich für die Rücknahme von Frischobst und -gemüse vom Markt. Diese Zahlungen werden häufig zugunsten von Gruppen von Marktproduzenten geleistet und sind wie Subventionen für die Landwirtschaft zu buchen, da sie direkt einen Produktionsverlust ausgleichen;

    Rinderprämien in Form der Saisonentzerrungsprämien und der Extensivierungsprämien;

    landwirtschaftliche Produktionsbeihilfen für benachteiligte Gebiete bzw. Berggebiete;

    sonstige Beihilfen mit dem Ziel der Beeinflussung der Produktionsverfahren (Extensivierung, Verfahren zu Schadstoffverringerung usw.);

    an Landwirte gezahlte Beträge zum Ausgleich von laufenden Verlusten an Vorratsgütern wie pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen, die als unfertige Erzeugnisse anzusehen sind, oder an Anpflanzungen in der Wachstumsphase (vgl. Ziffern 2.040 bis 2.045). Im Gegensatz dazu werden Transfers, die Verluste an Vorratsgütern und/oder Anpflanzungen ausgleichen, die als Produktionsfaktoren eingesetzt werden, als sonstige Vermögenstransfers im Vermögensbildungskonto gebucht.“

    (2)  Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen."



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