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Document 32005R0284
Commission Regulation (EC) No 284/2005 of 18 February 2005 laying down derogations from Regulation (EC) No 800/1999 as regards products in the form of goods not covered by Annex I to the Treaty exported to third countries other than Switzerland and Liechtenstein
Verordnung (EG) Nr. 284/2005 der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden
Verordnung (EG) Nr. 284/2005 der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden
ABl. L 48 vom 19.2.2005, p. 10–11
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 152–153
(MT)
In force
19.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 284/2005 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2005
zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), ist festgelegt, dass die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) für Erzeugnisse gilt, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegen sind. |
(3) |
Im Fall einer differenzierten Erstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. |
(4) |
Das im Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (4) gilt vorläufig ab 1. Februar 2005 gemäß Beschluss des Rates (2005/45/EG) vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (5). |
(5) |
Gemäß Beschluss 2005/45/EG wird für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Schweiz oder nach Liechtenstein ab 1. Februar 2005 keine Ausfuhrerstattung mehr gewährt, es sei denn, die Gemeinschaft beschließt, solche Erstattungen einzuführen, wenn der Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft liegt. |
(6) |
Mit dem Beschluss 2005/45/EG werden besondere Bedingungen für die Verwaltungszusammenarbeit eingeführt, mit deren Hilfe Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Einfuhrerstattungen bekämpft werden sollen. |
(7) |
In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt, von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 insofern abzuweichen, als sie im Fall von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis erfordert. Sind für die betreffenden Bestimmungsländer keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen. |
(8) |
Da die in dem Beschluss 2005/45/EG festgelegten Maßnahmen ab 1. Februar 2005 gelten, sollte diese Verordnung ab dem gleichen Zeitpunkt gelten und unmittelbar in Kraft treten. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Schweiz oder Liechtenstein, so muss für die Zahlung der Erstattung für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 fallenden Waren, die in den Tabellen I und II zu Protokoll 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (6) aufgeführt sind, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.
Artikel 2
Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 fallenden Waren, die in den Tabellen I und II zu Protokoll 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 genannt sind, in die Schweiz und nach Liechtenstein wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Februar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).
(4) ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.
(5) ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17.
(6) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.