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Document 32005D0673
2005/673/EC: Council Decision of 20 September 2005 amending Annex II of Directive 2000/53/EC of the European Parliament and of the Council on end-of-life vehicles (Text with EEA relevance)
2005/673/EG: Entscheidung des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
2005/673/EG: Entscheidung des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 254 vom 30.9.2005, p. 69–72
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 168M vom 21.6.2006, p. 365–368
(MT)
In force
30.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/69 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 20. September 2005
zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/673/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission ist der Richtlinie 2000/53/EG zufolge dazu verpflichtet, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie verbotene Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom zu bewerten. |
(2) |
Die Kommission hat auf der Grundlage der erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Bewertungen mehrere Schlussfolgerungen gezogen. |
(3) |
Bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Verwendung sollten nicht verlängert werden, weil die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom bei den betreffenden Anwendungen vermeidbar geworden ist. |
(4) |
Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten vom Verbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen werden bzw. ausgenommen bleiben, da die Verwendung dieser Stoffe in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen derzeit noch unvermeidbar ist. In bestimmten Fällen sollte die Geltungsdauer der Ausnahmen überprüft werden, um zu bewerten, ob die Verwendung der verbotenen Stoffe auch in Zukunft unvermeidbar ist. |
(5) |
Im Hinblick auf das unter Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs aufgeführte Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme je nach Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Blei anzupassen ist. |
(6) |
Im Hinblick auf die unter Nummer 4 des Anhangs aufgeführten Blei-/Bronze-Lagerschalen und -Buchsen wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um sicherzustellen, dass bleifreie Technologien in allen Motor- und Übertragungssystemen angewandt werden können, ohne deren Funktion zu beeinträchtigen. |
(7) |
Im Hinblick auf die Verwendung von sechswertigem Chrom in den unter Nummer 13 Buchstabe b des Anhangs aufgeführten Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern befestigte Teile des Fahrzeuggestells wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um eine ungewollte Trennung wichtiger mechanischer Teile während der Lebensdauer der Fahrzeuge auszuschließen. |
(8) |
Im Hinblick auf die unter Nummer 17 des Anhangs aufgeführte Verwendung von Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge wird die Kommission bis Ende 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um die Verfügbarkeit von alternativen Batterietechnologien und elektrischen Fahrzeugen zu gewährleisten. |
(9) |
Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG wird unbeschadet der Entscheidung 2005/438/EG der Kommission (2) durch den Wortlaut des Anhangs dieser Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt mit Wirkungvom 1. Juli 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.
Für den Rat
Die Präsidentin
M. BECKETT
(1) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 19).
(2) ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 19.
ANHANG
„ANHANG II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile |
Anwendungsbereich und Fälligkeitsdatum der Ausnahme |
Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv |
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Blei als Bestandteil einer Legierung |
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1. Juli 2008 |
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1. Juli 2008 |
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Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen |
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X |
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X |
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1. Juli 2006 |
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X (1) |
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1. Juli 2007 |
X |
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Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden: 1. Juli 2007 |
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X (2) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) |
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Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge |
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Sechswertiges Chrom |
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1. Juli 2007 |
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1. Juli 2008 |
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X |
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Quecksilber |
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X |
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Kadmium |
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1. Juli 2006 |
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Nach dem 31. Dezember 2008 dürfen NiCd-Batterien nur noch als Ersatzteile für Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden |
X |
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1. Juli 2007 |
X |
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Anmerkungen:
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(1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
(2) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
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Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Kadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert. |
— |
Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.“ |