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Document 32005D0359

    2005/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1298)

    ABl. L 114 vom 4.5.2005, p. 14–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 289–294 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 27/11/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/359/oj

    4.5.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 114/14


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. April 2005

    zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1298)

    (2005/359/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen der Gefahr der Einschleppung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt, dem Verursacher der Eichenwelke, grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

    (2)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika die Gefahr einer Ausbreitung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt durch bestimmte Maßnahmen ausgeräumt werden kann.

    (3)

    Zu diesen Maßnahmen gehört die Begasung. Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, dass die Einfuhr von begasten Eichenstämmen nur über bestimmte Häfen erfolgen soll, die über geeignete Anlagen für die Abfertigung und Kontrolle verfügen.

    (4)

    Auch kann unter bestimmten technischen Voraussetzungen bei Eichenholz aus der Gruppe der Weißeichen auf die Begasung verzichtet werden. Einige Mitgliedstaaten haben eine weitere Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Einfuhr von Weißeichen in bestimmten Monaten des Jahres beantragt. Diese zweite Ausnahme sollte auf die Teile der Gemeinschaft beschränkt sein, in denen die potenziellen Überträger von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt während des Winters keine oder nur eine geringe Aktivität aufweisen, d. h. die Gebiete nördlich des 45. Grades nördlicher Breite.

    (5)

    Die Kommission wird dafür sorgen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika alle technischen Informationen zur Verfügung stellen, die nötig sind, um die Wirksamkeit der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu überwachen.

    (6)

    Den Mitgliedstaaten sollte daher für einen befristeten Zeitraum eine Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeräumt werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ermächtigt, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 der genannten Richtlinie zu genehmigen, dass Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „die Stämme“) in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, sofern die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 erfüllt sind.

    Artikel 2

    (1)   Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, müssen die Stämme gemäß Anhang I begast und gekennzeichnet worden sein.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können begaste Stämme von den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 hinsichtlich der Nasslagerung sowie von den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 ausnehmen.

    Artikel 3

    (1)   Die Stämme werden nur in den in Anhang II aufgeführten Häfen entladen.

    (2)   Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission nach Konsultation der anderen Mitgliedstaaten die Liste der Ankunftshäfen in Anhang II abändern.

    Artikel 4

    (1)   Die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Untersuchungen werden von für die Zwecke dieser Entscheidung besonders angewiesenen oder ausgebildeten Beamten mit Unterstützung durch die in Artikel 21 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Sachverständigen nach dem darin festgelegten Verfahren entweder in den in Anhang II genannten Häfen oder am ersten Lagerplatz gemäß Artikel 5 vorgenommen.

    Befinden sich der Ankunftshafen und der erste Lagerplatz in verschiedenen Mitgliedstaaten, so einigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten über den Ort, an dem die Untersuchungen vorzunehmen sind, und über die Einzelheiten des Informationsaustausches über die Ankunft und Lagerung der Sendungen.

    (2)   Die Untersuchungen umfassen

    a)

    eine Prüfung jedes einzelnen Pflanzengesundheitszeugnisses;

    b)

    eine Nämlichkeitsprüfung durch einen Vergleich der Kennzeichnung der einzelnen Stämme und der Anzahl der Stämme mit den Angaben auf dem entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnis;

    c)

    einen Farbreaktionstest zum Nachweis der Begasung nach Anhang III an einer geeigneten Anzahl stichprobenmäßig ausgewählter Stämme aus jeder Sendung.

    (3)   Lässt sich durch die Untersuchungen nicht nachweisen, dass die Sendung die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vollständig erfüllt, so wird die gesamte Sendung zurückgewiesen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft entfernt.

    Die Kommission und die zuständigen amtlichen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten werden unverzüglich über die Einzelheiten der betreffenden Sendung unterrichtet.

    Artikel 5

    (1)   Die Stämme werden nur an Lagerplätzen gelagert, die bei den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats angemeldet und von diesen zugelassen worden sind und die mit geeigneten, für den Zeitraum gemäß Absatz 2 zur Verfügung stehenden Nasslagereinrichtungen ausgestattet sind.

    (2)   Die Stämme werden fortdauernd in Nasslagerung aufbewahrt, die spätestens mit dem Knospenschieben in den nächstgelegenen Eichenbeständen beginnt.

    (3)   Die nächstgelegenen Eichenbestände werden von den zuständigen amtlichen Stellen in geeigneten regelmäßigen Zeitabständen auf Anzeichen von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt untersucht.

    Werden dabei Anzeichen festgestellt, die auf Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt hindeuten, so werden zur Bestätigung eines etwaigen Befalls mit diesem Pilz weitere amtliche Tests nach geeigneten Methoden durchgeführt.

    Bei Bestätigung des Befalls mit Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt wird die Kommission darüber unverzüglich unterrichtet.

    Artikel 6

    (1)   Die Stämme dürfen nur in Werken be- oder verarbeitet werden, die bei den genannten zuständigen amtlichen Stellen angemeldet und von diesen zugelassen worden sind.

    (2)   Die Rinde und sonstige bei der Be- oder Verarbeitung entstehenden Abfälle sind unverzüglich an Ort und Stelle zu vernichten.

    Artikel 7

    (1)   Vor der Einfuhr meldet der Einführer jede Sendung rechtzeitig bei der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats des vorgesehenen ersten Lagerplatzes mit folgenden Angaben an:

    a)

    Menge der Stämme,

    b)

    Ursprungsland,

    c)

    Versandhafen,

    d)

    Ankunftshafen oder Ankunftshäfen,

    e)

    Lagerplatz oder Lagerplätze,

    f)

    Ort oder Orte, an dem/denen die Be- oder Verarbeitung erfolgen wird.

    (2)   Meldet ein Einführer die geplante Einfuhr einer Sendung gemäß Absatz 1 an, so wird er vor der Einfuhr von der zuständigen amtlichen Stelle über die Bestimmungen dieser Entscheidung unterrichtet.

    (3)   Die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Stelle des Ankunftshafens Kopien der Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2.

    Artikel 8

    (1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Stämme von „Quercus L.“-Arten, die zur Gruppe der Weißeichen gehören, von der in Artikel 2 Absatz 1 vorgeschriebenen Begasung ausnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die Stämme befinden sich in Sendungen, die ausschließlich aus Stämmen von Arten aus der Gruppe der Weißeichen bestehen.

    b)

    Die Stämme sind gemäß den Bestimmungen von Anhang IV gekennzeichnet.

    c)

    Die Stämme haben den Versandhafen frühestens am 15. Oktober verlassen und erreichen den Lagerplatz spätestens am 30. April des folgenden Jahres.

    d)

    Die Stämme werden nass gelagert.

    e)

    Die Stämme dürfen nicht in oder durch Gebiete südlich des 45. Grades nördlicher Breite verbracht werden. Doch darf Marseille als Ankunftshafen benutzt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Sendung unverzüglich in Gebiete nördlich des 45. Grades nördlicher Breite verbracht wird.

    f)

    Die in Artikel 4 genannten Untersuchungen umfassen anstelle des Farbreaktionstests zum Nachweis der Begasung einen Farbtest zur Identifizierung von Weißeichenholz gemäß Anhang IV, der an mindestens 10 % der Stämme einer jeden Sendung stichprobenweise durchgeführt wird.

    Abweichend von Buchstabe c kann der Pflanzenschutzdienst des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfindet, genehmigen, dass die Sendungen im Falle unvorhersehbarer Verzögerungen bei ihrem Eintreffen im Ankunftshafen nach dem 30. April des folgenden Jahres entladen und in Nasslagerung verbracht werden.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht für Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Malta und Portugal.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die von ihnen im Rahmen der Ermächtigung gemäß Artikel 1 erlassenen Bestimmungen mit.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß dieser Entscheidung in Anspruch nehmen, erstatten der Kommission bis zum 30. Juni 2007 Bericht über deren Anwendung. Der Bericht enthält Einzelheiten über die eingeführten Mengen.

    Gegebenenfalls ist ein entsprechender Bericht bis zum 30. Juni 2009 vorzulegen.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. April 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).


    ANHANG I

    BEDINGUNGEN FÜR DIE BEGASUNG UND DIE ENTSPRECHENDE KENNZEICHNUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

    1.

    Die Stämme werden auf einer undurchlässigen Oberfläche unter einer gasdichten Persenning so und bis zu einer solchen Höhe gestapelt, dass eine wirksame Verbreitung des Gases zwischen den einzelnen Stämmen gewährleistet ist.

    2.

    Unbeschadet aller etwaigen weiteren vom amtlichen Pflanzenschutzdienst der Vereinigten Staaten von Amerika („Animal and Plant Health Inspection Service“ — APHIS) gestellten Ausfuhranforderungen, wird der Stapel mit reinem Methylbromid mit einer Konzentration von mindestens 240 g/m3 Stapelvolumen 72 Stunden lang bei einer Temperatur der Stämme von mindestens +5 °C begast. Nach 24-stündiger Behandlung wird neues Gas zugesetzt, um den vorerwähnten Konzentrationsgrad wieder zu erreichen. Die Temperatur der Stämme wird während des gesamten Verfahrens auf mindestens +5 °C gehalten. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG kann auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse entschieden werden, dass andere Verfahren angewandt werden müssen oder dürfen.

    3.

    Die Begasungen nach den Punkten 1 und 2 werden von amtlich zugelassenen Begasungsbetrieben durchgeführt, die über geeignete Begasungsanlagen und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen.

    Die Betriebe werden über die Einzelheiten der für die Begasung von Stämmen vorgeschriebenen Verfahren unterrichtet.

    Die Liste der zugelassenen Begasungsbetriebe und ihre Änderungen werden der Kommission übermittelt. Die Kommission kann erklären, dass einzelne zugelassene Begasungsbetriebe für die Zwecke dieser Entscheidung nicht mehr anerkannt werden können. Die Begasung durch die zugelassenen Betriebe soll vorzugsweise in den Versandhäfen für die Gemeinschaft vorgenommen werden; jedoch können ausgewählte, im Landesinnern gelegene Standorte vom zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst zugelassen werden.

    4.

    Am unteren Ende jedes Stamms des einer Begasung unterliegenden Stapels wird ein unverwischbares Kennzeichen für die Begasungseinheit (Ziffern und/oder Buchstaben) angebracht. Das Kennzeichen für die Begasungseinheit ist dem Versender vorbehalten. Es ist nicht für Stämme anderer Begasungseinheiten verwendet worden. Von dem zugelassenen Begasungsbetrieb werden Aufzeichnungen über die verwendeten Kennzeichen geführt.

    5.

    Der jeweilige Begasungsvorgang, einschließlich der Kennzeichnung nach Punkt 4, wird an den Begasungsorten von Beamten des zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder mit ihm zusammenarbeitenden Beamten des jeweiligen Staates (state) bzw. der jeweiligen Provinz (province) systematisch so überwacht, dass die Einhaltung der in den Punkten 1, 2, 3 und 4 genannten Anforderungen gewährleistet ist.

    6.

    Das nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebene amtliche Pflanzengesundheitszeugnis wird vom zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Beendigung des Begasungsvorgangs auf der Grundlage der in Punkt 5 genannten Maßnahmen und der Untersuchung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen ausgestellt.

    7.

    Dieses Zeugnis gibt, unbeschadet der für den Abschnitt betreffend chemische Behandlung und/oder Entseuchung vorgeschriebenen Angaben, die botanische Bezeichnung der Gattung oder der Art, die Zahl der Stämme der Sendung und die Kennzeichnung für die Begasungseinheit nach Punkt 4 an.

    In jedem Fall enthält das Gesundheitszeugnis die folgende „Zusätzliche Erklärung“:

    „Hierdurch wird bescheinigt, dass die mit diesem Zeugnis versandten Stämme von ……………… (zugelassener Begasungsbetrieb) ……………… am ……………… (Ort der Begasung) nach den Bestimmungen des Anhangs I der Entscheidung 2005/359/EG der Kommission begast worden sind.“

    8.

    Bei Stämmen, die über kanadische Häfen verschifft werden sollen, können die Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 7, die vom zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst vorzunehmen sind, ganz oder teilweise von der „Canadian Food Inspection Agency (CFIA)“ durchgeführt werden.


    ANHANG II

    ANKUNFTSHÄFEN

    1.

    Amsterdam

    2.

    Antwerpen

    3.

    Århus

    4.

    Bilbao

    5.

    Bremen

    6.

    Bremerhaven

    7.

    Kopenhagen

    8.

    Hamburg

    9.

    Klaipeda

    10.

    Larnaca

    11.

    Lauterburg

    12.

    Livorno

    13.

    Le Havre

    14.

    Lemesos

    15.

    Lissabon

    16.

    Marseille

    17.

    Marsaxlokk

    18.

    Muuga

    19.

    Neapel

    20.

    Nordenham

    21.

    Porto

    22.

    Piräus

    23.

    Ravenna

    24.

    Rostock

    25.

    Rotterdam

    26.

    Salerno

    27.

    Sines

    28.

    Stralsund

    29.

    Valencia

    30.

    Valletta

    31.

    Venedig

    32.

    Vigo

    33.

    Wismar

    34.

    Zeebrugge


    ANHANG III

    FARBREAKTIONSTEST ZUM NACHWEIS DER BEGASUNG

    Der Farbreaktionstest zum Nachweis der Begasung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt durchgeführt:

     

    Bohrkerne werden aus der vollen Splintholzbreite mindestens 1 m von den Stammenden entfernt aus Bereichen mit fest ansitzender Rinde mit einem Zuwachsbohrer entnommen und in eine frisch zubereitete (noch nicht einen Tag alte) 1%ige Lösung von 2,3,5-Triphenyl-2H-Tetrazoliumchlorid (TTC) mit destilliertem Wasser eingelegt. Proben, die nach dreitägigem Einlegen keine Rotfärbung aufweisen, werden als hinreichend begast angesehen.


    ANHANG IV

    IDENTIFIZIERUNG VON WEISSEICHENSTÄMMEN

    1.

    Beamte des zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes identifizieren jeden Stamm als Gruppe der Weißeichen gehörig. Diese Identifizierung erfolgt soweit möglich visuell oder durch Farbtests gemäß Punkt 2. Der Farbtest wird an mindestens 10 % der Stämme einer jeden Sendung durchgeführt.

    2.

    Für den Farbtest zur Identifizierung von Weißeichenstämmen wird sauberes, außen trockenes Kernholz auf einer Fläche von mindestens 5 cm Durchmesser mit einer 10%igen Natriumnitritlösung besprüht oder bestrichen. Die Auswertung des Tests erfolgt 20 bis 60 Minuten nach diesem Vorgang. Bei Temperaturen unter 2,5 °C kann der Lösung 20%iger Ethylenglykol als Frostschutzmittel zugesetzt werden. Stichproben von Stämmen, deren ursprüngliche Farbe sich zunächst rötlich und später schwarz bis graublau verfärbt, werden als zur Gruppe der Weißeichen gehörig betrachtet.

    3.

    Jeder Stamm wird unter Aufsicht des zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter Aufsicht von mit diesem zusammenarbeitenden Beamten des jeweiligen Staates (state) bzw. der jeweiligen Provinz (province) mit dem Zeichen „WO“ versehen.

    4.

    Das nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebene Pflanzengesundheitszeugnis wird vom zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst auf der Grundlage der in den Punkten 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen ausgestellt. In diesem Zeugnis ist die botanische Bezeichnung der Gattung oder Art und die Zahl der Stämme der Sendung angegeben. Es enthält die folgende „Zusätzliche Erklärung“:

    „Hiermit wird bescheinigt, dass die mit diesem Zeugnis versandten Stämme ausschließlich Arten aus der Gruppe der Weißeichen angehören.“


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