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Document 32005D0066

    2005/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/363/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 144)Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 27 vom 29.1.2005, p. 54–54 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 317–317 (MT)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/66(1)/oj

    29.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/54


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. Januar 2005

    zur Aufhebung der Entscheidung 2003/363/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 144)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/66/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im November 2002 ist in der Schwarzwildpopulation Belgiens die klassische Schweinepest aufgetreten.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2003/363/EG (2) hat die Kommission den von Belgien vorgelegten Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens genehmigt.

    (3)

    Belgien hat Informationen übermittelt, die zeigen, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation Belgiens erfolgreich getilgt worden ist und der genehmigte Tilgungsplan nicht länger angewandt werden muss.

    (4)

    Die Entscheidung 2003/363/EG sollte daher aufgehoben werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2003/363/EG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 28. Januar 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003

    (2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 43.


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