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Document 32004R2143

Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

ABl. L 370 vom 17.12.2004, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 65–67 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 18/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2143/oj

17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2143/2004 DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1),

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (2),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302210081, 6302210089), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302229019), ex 6302 31 10 (TARIC-Code 6302311090), ex 6302 31 90 (TARIC-Code 6302319090) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302329019) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde unter den indischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze zwischen 4,4 % und 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für diejenigen Unternehmen, die sich entweder nicht selbst gemeldet oder nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, wurde ein Zollsatz von 10,4 % eingeführt.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 kann, wenn ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte (nachstehend „erstes Kriterium“ genannt) und dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist (nachstehend „zweites Kriterium“ genannt) und dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (nachstehend „drittes Kriterium“ genannt), Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung geändert und dem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden.

B.   ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRER/HERSTELLER

(3)

24 indische Unternehmen beantragten, ebenso behandelt zu werden wie die in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (Status eines neuen Ausführers).

(4)

Zwei indische Unternehmen, die die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers beantragten, übermittelten keine Antwort auf den Fragebogen. Daher konnte nicht geprüft werden, ob diese Unternehmen die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 festgelegten Kriterien erfüllten, so dass ihre Anträge abgelehnt werden mussten.

(5)

Zwei Anträge auf Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers gingen nicht fristgerecht ein, und aus diesem Grund konnte ihre Bearbeitung bis zum Erlass dieser Verordnung nicht abgeschlossen werden.

(6)

Die übrigen zwanzigen Unternehmen beantworteten den Fragebogen, auf dessen Grundlage geprüft werden sollte, ob die Unternehmen die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 erfüllten.

(7)

Die von 13 der vorgenannten indischen Ausführer/Hersteller vorgelegten Beweise werden als hinreichend angesehen, um diesen neuen Unternehmen den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz (7,6 %) zuzuerkennen und diese 13 indischen Unternehmen daher in die Liste im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 (nachstehend „Anhang“ genannt) aufzunehmen.

(8)

Von den übrigen sieben indischen Ausführern/Herstellern waren zwei mit Unternehmen verbunden, die den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, führten drei die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) in die Gemeinschaft aus, und einer konnte keine Rechnung oder andere Belege dafür übermitteln, dass er die betroffene Ware nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hatte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen war.

(9)

Ein Antrag konnte in diesem Kontext nicht behandelt werden, weil die von dem antragstellenden Unternehmen übermittelten Beweise noch einer weiteren Prüfung bedürfen.

(10)

Unter diesen Umständen wurde davon ausgegangen, dass sechs der unter Randnummer 8 genannten Unternehmen zumindest eines der Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 nicht erfüllten. Deshalb mussten die Anträge dieser Unternehmen zurückgewiesen werden.

(11)

Die Unternehmen, denen der Status eines neuen Ausführers nicht zuerkannt wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen.

(12)

Eines der beiden Unternehmen, die mit unter die geltenden Ausgleichsmaßnahmen fallenden Unternehmen verbunden sind, machte geltend, dass das mit ihm verbundene Unternehmen nicht länger existiere, und das zweite, dass es ausdrücklich erwartete, demselben Zollsatz zu unterliegen wie das mit ihm verbundene Unternehmen.

(13)

Im ersten Fall wurde die Tatsache, dass das verbundene Unternehmen nicht länger existiert, für dieses Verfahren als erheblich angesehen, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dieser neue Ausführer das zweite Kriterium nicht erfüllte. Daher wurde beschlossen, diesem Unternehmen ebenfalls den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz (7,6 %) zuzuerkennen und es in die Liste im Anhang aufzunehmen.

(14)

Im zweiten Fall, in dem das antragstellende Unternehmen mit einem unter die Maßnahmen fallenden Unternehmen verbunden ist, wurde festgestellt, dass dies nicht automatisch dazu führen sollte, dass diesem Unternehmen der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende gewogene durchschnittliche Zollsatz nicht zugestanden würde. In diesem Zusammenhang wurde untersucht, ob die beiden verbundenen Unternehmen zusammengenommen nach den unter Randnummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 festgelegten Kriterien für die Stichprobe unter den ausführenden Herstellern ausgewählt worden wären. Da dies nicht der Fall gewesen wäre, ändert die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen nichts an den Feststellungen in der vorgenannten Verordnung. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission üblicherweise alle verbundenen Unternehmen als Einheit betrachtet, die demselben Zoll unterliegen, wurde beschlossen, diesem Unternehmen ebenfalls den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz (7,6 %) zuzugestehen und es in die Liste im Anhang aufzunehmen.

(15)

Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der Ausführer/Hersteller in Indien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen:

„Alps Industries Ltd

Ghaziabad

Ambaji Marketing Pvt. Ltd

Ahmedabad

At Home India Pvt. Ltd

Neu-Delhi

Balloons

Neu-Delhi

Bhairav India International

Ahmedabad

G-2 International export Ltd

Ahmedabad

Harimann International

Mumbai

Kabra Brothers

Mumbai

Mohan Overseas (P) Ltd

Neu-Delhi

Pradip Overseas Pvt. Ltd.

Ahmedabad

Sarah Exports

Mumbai

S.P.Impex

Indore

Synergy

Mumbai

Texmart Import export

Ahmedabad

Valiant Glass Works Private Ltd

Mumbai“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1.


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