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Document 32004R1795
Commission Regulation (EC) No 1795/2004 of 15 October 2004 initiating a ‘new exporter’ review of Council Regulation (EC) No 1995/2000 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of solutions of urea and ammonium nitrate originating, inter alia, in Algeria, repealing the duty with regard to imports from one exporter in this country and making these imports subject to registration
Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Algerien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Algerien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
ABl. L 317 vom 16.10.2004, p. 20–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 23/09/2005
16.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1795/2004 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2004
zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Algerien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG
B. WARE
C. GELTENDE MASSNAHMEN
D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
E. VERFAHREN
a) Fragebogen
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
G. FRISTEN
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer
— |
sich die interessierten Parteien bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den unter Abschnitt E Buchstabe a) genannten Fragebogen beantworten und die Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; |
— |
die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können. |
H. NICHTMITARBEIT
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Algerien, die von Fertial SPA hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode: A573), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.
Artikel 2
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den in Abschnitt E Buchstabe a) genannten Fragebogen sowie andere Informationen zu übermitteln, wenn diese Angaben während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(2) Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen (einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen), die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „ZUR EINGESCHRÄNKTEN VERWENDUNG“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.
Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion B |
J -79 5/16 |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 295 65 05 |
Telex COMEU B 21877. |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).
(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.