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Document 32004R0780
Commission Regulation (EC) No 780/2004 of 26 April 2004 on transitional measures pursuant to Regulation (EC) No 1774/2002 of the European Parliament and of the Council as regards the import and transit of certain products from certain third countries (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 123 vom 27.4.2004, pp. 64–84
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005
Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 123 vom 27/04/2004 S. 0064 - 0084
Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine umfassende Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie die Aufnahme einer Reihe strenger Anforderungen vor. Zusätzlich ist der Erlass entsprechender Übergangsmaßnahmen vorgesehen. (2) Angesichts der Strenge dieser Anforderungen war es erforderlich, Übergangsmaßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hatte, sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Diese Übergangsmaßnahmen sind in einer Reihe von Beschlüssen und Verordnungen der Kommission festgelegt. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/2003(4) sieht allgemeine Übergangsregelungen für Drittländer bis zum 30. April 2004 vor. Die Verordnung legt fest, dass die Kommission detaillierte Übergangsregelungen für Produkte vorschlägt, für die eine ausreichende Begründung vorgelegt wurde. (4) Bestimmte Drittländer haben mit einer ausreichenden Begründung versehene Anträge auf spezifische Übergangsmaßnahmen gestellt. Dementsprechend sollten derartige Übergangsregelungen getroffen werden, um diejenigen Betreiber in Drittländern, die in die Gemeinschaft exportieren, in die Lage zu versetzen, auch weiterhin die derzeit geltenden Normen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 anzuwenden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ausnahmeregelung hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern Abweichend von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 akzeptieren die Mitgliedstaaten bis zu den in Artikel 2 genannten Daten aus den in Anhang I genannten Ländern Sendungen von Produkten gemäß der Anhänge VII und VIII der genannten Verordnung, die aus Betrieben kommen, die die Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 nicht erfuellen, vorausgesetzt, die Produkte erfuellen die Mindestbedingungen in Anhang II und werden von einer Bescheinigung gemäß Anhang III begleitet. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Sie gilt ab dem 1. Mai 2004 bis zum 31. Oktober 2005. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. (2) ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1. (3) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 19. (4) ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 24. ANHANG I LISTE DER DRITTLÄNDER, FÜR DIE DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTE AUSNAHMEREGELUNG GILT 1. Australien 2. Kanada 3. China 4. USA ANHANG II MINDESTBEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER TRENNUNG VON VERARBEITUNGSANLAGEN FÜR MATERIALIEN DER KATEGORIEN 1, 2 UND 3 Produkte aus Verarbeitungsbetrieben, die die Anforderung hinsichtlich der vollständigen Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang VII Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfuellen, müssen mindestens: a) so hergestellt worden sein, dass eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird, und b) sie die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfuellen. ANHANG III MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND DARAUS HERGESTELLTER ERZEUGNISSE AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN Erläuterungen a) Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang III für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien. b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden. c) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt. d) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein. e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe d), mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung - (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) - am Seitenende sowie am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen. f) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufuellen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28) gleichwertig sind. g) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt. h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten. (A) >PIC FILE= "L_2004123DE.006701.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.006801.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.006901.TIF"> (B) >PIC FILE= "L_2004123DE.007001.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.007101.TIF"> (C) >PIC FILE= "L_2004123DE.007201.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.007301.TIF"> (D) >PIC FILE= "L_2004123DE.007401.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.007501.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.007601.TIF"> (E) >PIC FILE= "L_2004123DE.007701.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.007801.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.007901.TIF"> (F) >PIC FILE= "L_2004123DE.008001.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.008101.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.008201.TIF"> (G) >PIC FILE= "L_2004123DE.008301.TIF"> >PIC FILE= "L_2004123DE.008401.TIF">