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Document 32004R0263

Verordnung (EG) Nr. 263/2004 der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 zum Schutz von Tiefseekorallenriffen vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland um sechs Monate

ABl. L 46 vom 17.2.2004, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/08/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/263/oj

32004R0263

Verordnung (EG) Nr. 263/2004 der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 zum Schutz von Tiefseekorallenriffen vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland um sechs Monate

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0011 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 263/2004 der Kommission

vom 16. Februar 2004

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 zum Schutz von Tiefseekorallenriffen vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland um sechs Monate

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 der Kommission vom 20. August 2003 zum Schutz von Tiefseekorallenriffen vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland(2) wurde als Sofortmaßnahme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen, da die Erhaltung der als "Darwin Mounds" bekannten Tiefseekorallenansammlungen unmittelbar gefährdet war.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dürfen die Sofortmaßnahmen eine Laufzeit von höchstens sechs Monaten haben. Die Kommission kann sie mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.

(3) Um diesen Lebensraum dauerhaft zu schützen, hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98(3) und zum Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland(4) vorgelegt.

(4) Die genannte Verordnung wird möglicherweise nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 angenommen. In der Zwischenzeit besteht die Gefährdung der Darwin Mounds weiter.

(5) Daher sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 vorgesehenen Sofortmaßnahmen um sechs Monate zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/2003 wird bis 22. August 2004 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 14.

(3) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

(4) KOM(2003) 519.

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