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Document 32004R0185

Verordnung (EG) Nr. 185/2004 der Kommission vom 2. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

ABl. L 29 vom 3.2.2004, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/185/oj

32004R0185

Verordnung (EG) Nr. 185/2004 der Kommission vom 2. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/2004 S. 0004 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 185/2004 der Kommission

vom 2. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission(2) ist das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse zu erstellen, für die Informations- und/oder Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(3) sieht u. a. ab 1. Januar 2004 die obligatorische Kennzeichnung von Konsumeiern durch einen Code vor, anhand dessen der Erzeuger identifiziert und die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann.

(3) Es ist zweckmäßig, die Verbraucher über diese neuen Kennzeichnungsvorschriften für Eier zu informieren.

(4) Der Sektor Konsumeier muss daher in das Verzeichnis der Erzeugnisse aufgenommen werden, für die Informations- und/oder Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können, und es müssen Leitlinien für die allgemeine Ausrichtung der in diesem Sektor durchzuführenden Kampagnen festgelegt werden.

(5) Aufgrund des Zeitpunkts der Festlegung dieser Leitlinien können die vorgesehenen Fristen für die Übermittlung und Genehmigung der ersten Reihe von im Jahr 2004 im Sektor Konsumeier vorzulegenden Programmen nicht eingehalten werden. Da die Verbraucher schnellstmöglich informiert werden müssen, sollte eine besondere Frist für die Übermittlung und Genehmigung dieser ersten Reihe vorgesehen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 ist daher entsprechen zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der auf der gemeinsamen Sitzung der Verwaltungsausschüsse "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" abgegebenen Stellungnahme -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:"Für die 2004 vorzulegenden Programme für Konsumeier erhält der betreffende Mitgliedstaat die erste Reihe dieser Programme bis spätestens 29. Februar 2004."

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:"Für die erste Reihe der 2004 vorgelegten Programme für Konsumeier erfolgt die Übermittlung an die Kommission bis spätestens 31. März 2004."

b) In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:"Für die erste Reihe der 2004 vorgelegten Programme für Konsumeier erfolgt die Entscheidung der Kommission bis spätestens 31. Mai 2004."

3. In Anhang I Buchstabe b) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- Konsumeier".

4. In Anhang III wird der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(2) ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 497/2003 (ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 4).

(3) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).

ANHANG

"SEKTOR KONSUMEIER

1. GESAMTANALYSE DER LAGE

Ab 1. Januar 2004 tragen Konsumeier einen auf der Schale aufgedruckten Code, anhand dessen der Erzeuger identifiziert und die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann. Der Code setzt sich zusammen aus einer Nummer, die die Haltungsform bezeichnet (0 = ökologische Erzeugung, 1 = Freilandhaltung, 2 = Bodenhaltung, 3 = Käfighaltung), dem ISO-Code des Mitgliedstaats, in dem die Produktionsstätte angesiedelt ist, sowie einer Nummer, die der Produktionsstätte von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde.

2. ZIELVORGABEN

- Unterrichtung der Verbraucher über die neuen Kennzeichnungsvorschriften für Eier und erschöpfende Erläuterung der Bedeutung des auf dem Ei aufgedruckten Codes.

- Unterrichtung über die Haltungsformen, die sich hinter dem auf dem Ei aufgedruckten Code verbergen.

- Unterrichtung über die bestehenden Systeme der Herkunftssicherung.

3. HAUPTZIELGRUPPEN

- Verbraucher und Vertrieb.

- Meinungsführer.

4. HAUPTAUSSAGEN

- Bekanntmachung und Erläuterung des gemäß der Richtlinie 2002/4/EG auf den Eiern aufgedruckten neuen Codes sowie der Merkmale der verschiedenen Eierkategorien, für die dieser Code verwendet wird.

5. WICHTIGSTE INSTRUMENTE

- e-Tools (Website usw.).

- Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.).

- Information am Verkaufsort.

- Werbung in Presse und Fachpresse (Gastronomie, Frauenzeitschriften usw.).

- Medienkontakte.

6. LAUFZEIT DES PROGRAMMS

12 bis 24 Monate.

7. VORLÄUFIGE MITTELAUSSTATTUNG

4 Mio. EUR."

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