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Document 32004D0907
2004/907/EC: Commission Decision of 27 December 2004 concerning the financial contribution by the Community towards the organisation of an international seminar on animal welfare in the context of the EC-Chile Agreement on Sanitary and Phytosanitary measures applicable to trade in animals and animal products, plants, plant products and other goods and animal welfare
2004/907/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Organisation eines internationalen Tierschutzseminars im Rahmen des Abkommens zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz
2004/907/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Organisation eines internationalen Tierschutzseminars im Rahmen des Abkommens zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz
ABl. L 381 vom 28.12.2004, p. 80–81
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 141–142
(MT)
In force
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/80 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. Dezember 2004
über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Organisation eines internationalen Tierschutzseminars im Rahmen des Abkommens zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz
(2004/907/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz (nachstehend „das Abkommen“ genannt) enthält angesichts der Bedeutung des Tierschutzes und des Zusammenhangs zwischen Tierschutz und Tiergesundheit das Ziel, Tierschutznormen aufzustellen und diese unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den zuständigen internationalen Normenorganisationen zu prüfen. Gemäß Anlage 1c des Abkommens geht es dabei insbesondere um die Ausarbeitung von Normen für die Betäubung und Schlachtung von Tieren. |
(2) |
Die vom Gemischten Verwaltungsausschuss speziell zum Thema Tierschutz eingesetzte Arbeitsgruppe ist zu dem Schluss gelangt, dass es für das Erreichen ihrer Ziele zweckmäßig wäre, Informationen über wissenschaftliche Kenntnisse auszutauschen und aktive Kontakte zwischen den Wissenschaftlern der beiden Vertragsparteien herzustellen. |
(3) |
Das chilenische Landwirtschaftsministerium und die Delegation der Europäischen Kommission in Chile veranstalten im November 2004 in Santiago de Chile ein internationales Tierschutzseminar. Damit soll entsprechend einem Ziel des Abkommens das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Tierschutznormen gefördert werden. |
(4) |
Nach der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung notwendig sind. |
(5) |
Da die Gemeinschaft verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen, und da eines der Ziele des Abkommens ein gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Tierschutznormen ist, empfiehlt es sich, dass die Gemeinschaft die Organisation dieses Seminars unterstützt. Die Ergebnisse sollen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie zur Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung beitragen. |
(6) |
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung auf dem Gebiet des Tierschutzes empfiehlt es sich, dass die Gemeinschaft die Verbreitung der Ergebnisse des Seminars fördert und insbesondere die Kosten der Veröffentlichung und Verbreitung der wissenschaftlichen Unterlagen des Seminars übernimmt. Hierzu wird eine offene Ausschreibung durchgeführt. |
(7) |
Die Auszahlung der Finanzhilfe sollte von der Delegation der Europäischen Kommission in Chile, die das Seminar mit organisiert, koordiniert werden. |
(8) |
Die erforderlichen Finanzmittel für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Organisation dieses Seminars sollten daher bereitgestellt und, vorbehaltlich der effizienten Durchführung des geplanten Seminars, gewährt werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die Maßnahme zur Unterstützung der Organisation eines internationalen Tierschutzseminars nach dem Abkommen zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz, die mit einem Höchstbetrag von 35 000 EUR aus der Haushaltslinie 17.4.02 des Haushalts der Europäischen Union 2004 finanziert werden soll, wird genehmigt. Dabei darf die Gemeinschaftsfinanzierung für die Veröffentlichung und Verbreitung der wissenschaftlichen Unterlagen des Seminars insgesamt 35 000 EUR nicht übersteigen.
Brüssel, den 27. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).