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Document 32004D0696

2004/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011)

ABl. L 316 vom 15.10.2004, p. 91–95 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 203–207 (MT)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/696/oj

15.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/91


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011)

(2004/696/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) übermittelt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) legt Regeln für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen fest.

(4)

Bei der Festlegung der Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2005 für die Gemeinschaft von Interesse ist.

(6)

Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. Der Beitrag für die Überwachung von TSE bezieht sich auf die Durchführung von Schnelltests, für die Tilgung von TSE auf die Beseitigung von Tieren mit positivem Befund sowie auf die Genotypisierung von Tieren.

(7)

Angesichts der Bedeutung dieser Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass diese Überwachungsprogramme erst vor relativ kurzer Zeit an die Stelle der herkömmlichen Seuchentilgungsprogramme getreten sind, und dass diese Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte eine hohe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährleistet sein.

(8)

Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2005 in Frage kommen, zu verabschieden und den Anteil sowie Höchstbetrag dieser Beiträge festzulegen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die in Anhang I aufgeführten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.   Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

1.   Die in Anhang II aufgeführten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.   Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

1.   Die in Anhang III aufgeführten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.   Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).


ANHANG I

Liste der Programme zur Überwachung von TSE

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(in Euro)

Seuche

Mitgliedstaat

Durchgeführte Schnelltests

Höchstbetrag

TSE

Österreich

100 %

1 920 000

Belgien

100 %

3 550 000

Zypern

100 %

85 000

Tschechische Republik

100 %

1 700 000

Dänemark

100 %

2 375 000

Estland

100 %

290 000

Finnland

100 %

1 160 000

Frankreich

100 %

24 045 000

Deutschland

100 %

15 020 000

Griechenland

100 %

585 000

Ungarn

100 %

1 085 000

Irland

100 %

6 170 000

Italien

100 %

6 660 000

Litauen

100 %

835 000

Luxemburg

100 %

145 000

Malta

100 %

35 000

Niederlande

100 %

4 270 000

Portugal

100 %

1 135 000

Slowenien

100 %

435 000

Spanien

100 %

4 780 000

Schweden

100 %

305 000

Vereinigtes Königreich

100 %

5 570 000

Total

82 155 000


ANHANG II

Liste der Programme zur Überwachung von BSE

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(in Euro)

Seuche

Mitgliedstaat

Satz

Höchstbetrag

BSE

Österreich

50 % Keulen

10 000

Belgien

50 % Keulen

250 000

Zypern

50 % Keulen

25 000

Tschechische Republik

50 % Keulen

2 500 000

Dänemark

50 % Keulen

200 000

Estland

50 % Keulen

25 000

Finnland

50 % Keulen

25 000

Frankreich

50 % Keulen

500 000

Deutschland

50 % Keulen

875 000

Griechenland

50 % Keulen

150 000

Irland

50 % Keulen

4 000 000

Italien

50 % Keulen

205 000

Luxemburg

50 % Keulen

150 000

Niederlande

50 % Keulen

450 000

Portugal

50 % Keulen

975 000

Slowakische Republik

50 % Keulen

25 000

Slowenien

50 % Keulen

25 000

Spanien

50 % Keulen

1 320 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulen

4 235 000

Insgesamt

15 945 000


ANHANG III

Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Satz

Höchstbetrag

Scrapie (Traberkrankheit)

Österreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

10 000

Belgien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

105 000

Zypern

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 565 000

Tschechische Republik

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

20 000

Dänemark

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Estland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

10 000

Finnland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Frankreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

1 300 000

Deutschland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

2 275 000

Griechenland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

1 555 000

Ungarn

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Irland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

800 000

Italien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

2 485 000

Lettland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Litauen

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Luxemburg

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

35 000

Niederlande

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

575 000

Portugal

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

695 000

Slowakische Republik

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

340 000

Slowenien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

65 000

Spanien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

9 525 000

Schweden

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

10 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

7 380 000

Insgesamt

32 775 000


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