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Document 32004D0695

2004/695/EG:Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4010)

ABl. L 316 vom 15.10.2004, p. 87–90 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 199–202 (MT)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/695/oj

15.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4010)

(2004/695/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen übermittelt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(3)

Bei der Festlegung der Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, sowie des geplanten Prozentsatzes und Betrags der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(4)

Bei der Festlegung der Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, sowie des geplanten Prozentsatzes und Betrags der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Anforderungen der einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(5)

Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die in Anhang I aufgelisteten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.   Der geplante Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

1.   Die in Anhang II aufgelisteten Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.   Der geplante Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1)

— Geplanter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft —

(in EUR)

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Geplanter Betrag

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50 %

300 000

Spanien

50 %

250 000

Ungarn

50 %

50 000

Irland

50 %

50 000

Portugal

50 %

25 000

Slowakische Republik

50 %

25 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50 %

25 000

Frankreich

50 %

50 000

Italien

50 %

400 000

Rinderbrucellose

Zypern

50 %

100 000

Griechenland

50 %

100 000

Spanien

50 %

5 000 000

Irland

50 %

5 000 000

Italien

50 %

3 000 000

Polen

50 %

800 000

Portugal

50 %

1 800 000

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

50 %

5 000 000

Rindertuberkulose

Zypern

50 %

5 000

Griechenland

50 %

100 000

Spanien

50 %

4 000 000

Irland

50 %

3 000 000

Italien

50 %

2 500 000

Polen

50 %

700 000

Portugal

50 %

250 000

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

50 %

2 000 000

Klassische Schweinepest

Belgien

50 %

15 000

Tschechische Republik

50 %

100 000

Deutschland

50 %

800 000

Frankreich

50 %

150 000

Luxemburg

50 %

100 000

Slowenien

50 %

10 000

Slowakische Republik

50 %

200 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50 %

25 000

Italien

50 %

250 000

Litauen

50 %

200 000

Lettland

50 %

100 000

Portugal

50 %

200 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Zypern

50 %

175 000

Griechenland

50 %

800 000

Spanien

50 %

6 500 000

Frankreich

50 %

300 000

Italien

50 %

4 500 000

Portugal

50 %

1 700 000

Poseidom (1)

Frankreich

50 %

150 000

Tollwut

Österreich

50 %

180 000

Tschechische Republik

50 %

400 000

Deutschland

50 %

400 000

Finnland

50 %

100 000

Litauen

50 %

900 000

Polen

50 %

1 500 000

Slowenien

50 %

200 000

Slowakische Republik

50 %

400 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Italien

50 %

200 000

Insgesamt

55 085 000


(1)  Cowdriose, Babesiose und Anaplasmose, von Wirtsinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departments.


ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1)

— Geplanter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft —

(in EUR)

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Geplanter Betrag

Salmonellose

Österreich

50 %

70 000

Belgien

50 %

400 000

Dänemark

50 %

110 000

Frankreich

50 %

600 000

Irland

50 %

50 000

Italien

50 %

600 000

Niederlande

50 %

350 000

Slowakische Republik

50 %

100 000

Insgesamt

2 280 000


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