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Document 32004D0517

2004/517/EG:Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2185)

ABl. L 221 vom 22.6.2004, p. 18–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 15–17 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0821

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/517/oj

22.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2004

zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2185)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/517/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (3) sollte aktualisiert werden, um insbesondere Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten und den Ergebnissen von Gemeinschaftskontrollen Rechnung zu tragen.

(2)

Auf Ersuchen der slowenischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollte eine zusätzliche Grenzkontrollstelle im Hafen Koper in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(3)

Auf Ersuchen der lettischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollte eine zusätzliche Grenzkontrollstelle in Grebneva in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/469/EG zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wurde versehentlich die Grenzkontrollstelle München aus dem Verzeichnis für Deutschland gestrichen, und bei dieser Gelegenheit sollte der Fehler korrigiert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Slowenien angefügt:

1

2

3

4

5

6

„Koper

2600399

P

 

HC, NHC-T(CH), NHC-NT“

 

Artikel 2

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Lettland angefügt:

1

2

3

4

5

6

„Grebneva

2972199

R

 

HC-T, NHC-T(CH), NHC-NT“

 

Artikel 3

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag wieder in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für Deutschland eingefügt:

1

2

3

4

5

6

„München

0149699

A

 

HC(2), NHC(2)

O“

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(3)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/469/EG (ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 7).


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