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Document 32004D0011

    2004/11/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2004 und 2005 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4836)

    ABl. L 3 vom 7.1.2004, p. 38–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/11(1)/oj

    32004D0011

    2004/11/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2004 und 2005 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4836)

    Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/2004 S. 0038 - 0042


    Entscheidung der Kommission

    vom 18. Dezember 2003

    mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2004 und 2005

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4836)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/11/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5,

    gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 4. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben(3), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5,

    gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(4), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(5), insbesondere auf Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(6), insbesondere auf Artikel 43 Absätze 3, 4 und 5,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(7), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(8), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial durch die Kommission vorgesehen.

    (2) Ein Aufruf zur Einreichung von Projekten (2003/C 159/08)(9) für die Durchführung der genannten Prüfungen und Tests wurde veröffentlicht.

    (3) Die Vorschläge wurden gemäß den Auswahl- und Vergabekriterien des oben genannten Aufrufs zur Einreichung von Projekten bewertet. Es gilt daher, die Projekte, die für die Durchführung der Prüfungen und Tests verantwortlichen Stellen und die zuschussfähigen Kosten sowie den Hoechstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung festzulegen, der 80 % der zuschussfähigen Gesamtkosten entspricht.

    (4) Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests in den Jahren 2004 und 2005 mit Saatgut und Vermehrungsmaterial durchzuführen, das im Jahre 2003 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests, die zuschussfähigen Kosten sowie der Hoechstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung jährlich in einem Abkommen festzulegen, das von einem zugelassenen Vertreter der Kommission und der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Stelle unterzeichnet wird.

    (5) Für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests, die länger als ein Jahr in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die nach dem ersten Jahr durchzuführenden Teile der Prüfungen und -tests ohne erneute Hinzuziehung des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen genehmigt, sofern die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

    (6) Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind.

    (7) Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Saatgut der betreffenden Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In den Jahren 2004 und 2005 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen durchgeführt.

    Die zuschussfähigen Kosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2004 sowie die maximale Gemeinschaftsbeteiligung sind im Anhang festgesetzt.

    Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 2

    Soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, nehmen die Mitgliedstaaten Proben dieses Materials und stellen dies der Kommission zur Verfügung.

    Artikel 3

    Sofern die erforderlichen Mittel verfügbar sind, kann die Kommission beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests im Jahr 2005 fortzuführen.

    Die maximale Gemeinschaftsbeteiligung, die 80 % der zuschussfähigen Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests entspricht, darf die im Anhang festgesetzten Hoechstbeträge nicht überschreiten.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Dezember 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

    (2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

    (3) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

    (4) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

    (5) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

    (6) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

    (7) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

    (8) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

    (9) ABl. C 159 vom 8.7.2003, S. 19.

    ANHANG

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