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Document 32003R1984

    Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft

    ABl. L 295 vom 13.11.2003, p. 1–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/12/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1984/oj

    32003R1984

    Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 295 vom 13/11/2003 S. 0001 - 0042


    Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates

    vom 8. April 2003

    über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft ist seit 14. November 1997 infolge des Beschlusses 86/238/EWG des Rates(3) Vertragspartei der am 14. Mai 1966 in Rio de Janeiro unterzeichneten internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (nachstehend "ICCAT-Konvention" genannt).

    (2) Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren durch die Schaffung einer internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT" genannt, und die Verabschiedung von Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Übereinkommensbereich, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

    (3) Im Rahmen der Regulierungsmaßnahmen für die Großaugenthun- und Schwertfischbestände hat die ICCAT zur Verbesserung der Qualität und der Zuverlässigkeit der statistischen Daten und im Kampf gegen die Zunahme des illegalen Fischfangs zum einen eine Empfehlung zur Einführung eines statistischen Dokuments für Großaugenthun und zum anderen eine Empfehlung zur Einführung eines statistischen Dokuments für atlantischen Schwertfisch angenommen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft inzwischen verbindlich geworden und müssen daher umgesetzt werden.

    (4) Mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates(4) wurde der Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in dem Bestreben, die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen; zu diesem Zweck wurde die Thunfischkommission für den Indischen Ozean eingesetzt, nachstehend "IOTC" genannt, die für alle Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC abgibt.

    (5) Die IOTC hat eine Resolution zur Einführung eines statistischen Dokuments für Großaugenthun verabschiedet. Diese Resolution ist inzwischen für die Gemeinschaft verbindlich geworden und muss daher umgesetzt werden.

    (6) Die Empfehlungen und die Resolution der ICCAT über die Einführung eines statistischen Dokuments für Roten Thun wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 858/94 des Rates vom 12. April 1994 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun (Thunnus thynnus) in der Gemeinschaft(5) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit und einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die statistischen Dokumente empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 858/94 aufzuheben und alle Bestimmungen dieser Verordnung in die vorliegende Verordnung zu übernehmen.

    (7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Anwendung durch die Gemeinschaft:

    a) der Programme für statistische Dokumente für Roten Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius) und Großaugenthun (Thunnus obesus), die von der ICCAT beschlossen wurden;

    b) des Programms für ein statistisches Dokument für Großaugenthun (Thunnus obesus), das von der IOTC beschlossen wurde.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für in Artikel 1 genannten Roten Thun, Schwertfisch und Großaugenthun, der

    a) von einem Gemeinschaftsschiff oder einem Gemeinschaftserzeuger gefangen wird oder

    b) in die Gemeinschaft eingeführt wird oder

    c) aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt oder wieder ausgeführt wird.

    Diese Verordnung gilt nicht für Großaugenthun, der von Wadenfischern oder Angelfischern (mit Köder) gefangen und hauptsächlich an die Konservenfabriken in den Geltungsbereichen des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend "IOTC-Übereinkommen" genannt) und der ICCAT-Konvention geliefert wird.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gilt Folgendes:

    a) "Roter Thun" sind Fische der Art Thunnus thynnus der in Anhang I genannten TARIC-Codes;

    b) "Schwertfisch" sind Fische der Art Xiphias gladius der in Anhang II genannten TARIC-Codes;

    c) "Großaugenthun" sind Fische der Art Thunnus obesus der in Anhang III genannten TARIC-Codes;

    d) "Fischfang" ist der Fang von Fischen einer der in Artikel 1 genannten Arten entweder durch ein Schiff zum Zweck der Anlandung, der Umladung oder der Hälterung oder durch einen Erzeuger mithilfe einer Tonnare;

    e) "Gemeinschaftserzeuger" sind natürliche oder juristische Personen, die die notwendigen Produktionsmittel einsetzen, um Fischereierzeugnisse zur Erstvermarktung zu gewinnen;

    f) "Einfuhr" ist die Abwicklung der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(7).

    KAPITEL 2 STATISTISCHE ERFASSUNG

    Abschnitt 1 Pflichten des Mitgliedstaats im Fall der Einfuhr

    Artikel 4

    Statistisches Dokument für die Einfuhr

    (1) Jeder Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, die aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist ein statistisches Dokument beigefügt, das folgendem Muster entspricht:

    - für Roten Thun dem Muster in Anhang IVa,

    - für Schwertfisch dem Muster in Anhang V,

    - für Großaugenthun dem Muster in Anhang VI oder Anhang VII.

    (2) Das statistische Dokument für die Einfuhr erfuellt folgende Bedingungen:

    a) Es enthält alle in den einschlägigen Anhängen gemäß Absatz 1 geforderten Angaben und alle geforderten Unterschriften der betreffenden Marktteilnehmer, die für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen verantwortlich sind.

    b) Die Richtigkeit seiner Angaben wird bestätigt:

    i) bei Fischfang mit einem Schiff: von einem vom Flaggenstaat des betreffenden Fangschiffs bevollmächtigten Beamten oder jeder anderen von diesem Staat hierzu bevollmächtigten Person oder Stelle. Für die in Anhang IVb aufgeführten Drittländer kann eine zu diesem Zweck von diesen Ländern anerkannte Stelle die Bestätigung vornehmen;

    ii) bei Fischfang mit Hilfe einer Tonnare: von einem bevollmächtigten Beamten des Staates, in dessen Hoheitsgewässern der Fang erfolgte;

    iii) beim Fang von Schwertfisch, Rotem Thun und Großaugenthun mit einem Schiff im Rahmen eines Chartervertrags: von einem vom Ausfuhrstaat hierzu bevollmächtigten Beamten oder jeder anderen vom Ausfuhrstaat bevollmächtigten Person oder Stelle;

    iv) für Großaugenthun, der von den in den Anhängen VIIIa und VIIIb aufgeführten Schiffen gefangen wird: von einem Beamten der Regierung Japans oder Taiwans oder jeder anderen von diesen Regierungen hierzu bevollmächtigten Person.

    (3) Das statistische Dokument wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgehändigt, in den das Erzeugnis eingeführt wird.

    (4) Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Dienststellen sämtliche Dokumente für die Einfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten einschließlich des statistischen Dokuments verlangen und prüfen.

    Diese Behörden können außerdem den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Richtigkeit der Angaben in den genannten Dokumenten zu überprüfen.

    (5) Die Einfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten ist untersagt, wenn der betreffenden Ladung nicht das entsprechende gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgefuellte und bestätigte statistische Dokument für die Einfuhr beiliegt.

    Abschnitt 2 Pflichten des Mitgliedstaats im Fall der Ausfuhr

    Artikel 5

    Statistisches Dokument für die Ausfuhr

    (1) Jeder Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, die von einem Schiff oder einem Erzeuger der Gemeinschaft gefangen wurde und in ein Drittland ausgeführt wird, ist ein statistisches Dokument beigefügt, das folgendem Muster entspricht:

    - für Roten Thun dem Muster in Anhang IVa,

    - für Schwertfisch dem Muster in Anhang V,

    - für Großaugenthun dem Muster in Anhang VI oder Anhang VII.

    (2) Das statistische Dokument für die Ausfuhr erfuellt folgende Bedingungen:

    a) Es enthält alle in den einschlägigen Anhängen gemäß Absatz 1 geforderten Angaben und alle geforderten Unterschriften der betreffenden Marktteilnehmer, die für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen verantwortlich sind.

    b) Die Richtigkeit seiner Angaben wird bestätigt:

    i) entweder von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats

    ii) oder von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse angelandet werden, sofern die betreffenden Mengen vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus der Gemeinschaft ausgeführt werden. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat binnen zwei Monaten eine Kopie des bestätigten statistischen Dokuments.

    (3) Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Dienststellen sämtliche Dokumente einschließlich des statistischen Dokuments für die Ausfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten verlangen und prüfen.

    Diese Behörden können außerdem den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Richtigkeit der Angaben in den genannten Dokumenten zu überprüfen.

    (4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Angaben zu seinen zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 Buchstabe b). Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

    (5) Die Ausfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten ist untersagt, wenn der betreffenden Ladung nicht das entsprechende gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgefuellte und bestätigte statistische Dokument für die Ausfuhr beigefügt ist.

    Abschnitt 3 Pflichten des Mitgliedstaats im Fall der Wiederausfuhr

    Artikel 6

    Wiederausfuhrbescheinigung

    (1) Eine Wiederausfuhrbescheinigung liegt jeder Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten bei, die

    a) nach ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft wieder aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt wird oder

    b) von einem Drittland wieder ausgeführt und aus diesem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt wird.

    Die Wiederausfuhrbescheinigung wird nach folgendem Muster erstellt:

    a) für Roten Thun nach dem Muster in Anhang IX;

    b) für Schwertfisch nach dem Muster in Anhang X;

    c) für Großaugenthun nach dem Muster in Anhang XI oder Anhang XII.

    (2) Die Wiederausfuhrbescheinigung erfuellt folgende Bedingungen:

    a) Sie enthält alle in den einschlägigen Anhängen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Angaben und alle von den betreffenden Marktteilnehmern geforderten Unterschriften, die für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen verantwortlich sind.

    b) Die Angaben wurden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestätigt, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, oder von den zuständigen Behörden des Drittlandes, aus dem die Wiederausfuhr erfolgt ist.

    c) Es ist eine beglaubigte Kopie des statistischen Dokuments für die Einfuhr gemäß Artikel 4 beigefügt.

    (3) Die Mitgliedstaaten, die die Angaben in den Wiederausfuhrbescheinigungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) bestätigen, verlangen von den Wiederausführern die notwendigen Belege, dass die wiederausgeführten Fischladungen den ursprünglich eingeführten Ladungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Flaggenstaat oder dem Ausfuhrstaat auf Anfrage eine Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung.

    (4) Die Wiederausfuhrbescheinigung wird den zuständigen Behörden des Einfuhr- oder Wiederausfuhrmitgliedstaats ausgehändigt.

    (5) Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Dienststellen sämtliche Dokumente für die Wiederausfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten einschließlich der Wiederausfuhrbescheinigung verlangen und prüfen.

    Diese Behörden können außerdem den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Richtigkeit der Angaben in den genannten Dokumenten zu überprüfen.

    (6) Die Wiederausfuhr und Einfuhr nach einer Wiederausfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten ist untersagt, wenn der betreffenden Ladung nicht die entsprechende gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgefuellte und bestätigte Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt.

    Artikel 7

    Mehrfache Wiederausfuhr

    (1) Jeder wiederausgeführten Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, die zuvor bereits wiederausgeführt wurde, wird eine neue nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 ausgefuellte und bestätigte Wiederausfuhrbescheinigung beigefügt.

    Artikel 6 Absätze 3 bis 6 finden Anwendung.

    (2) Der neuen Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Absatz 1 wird eine beglaubigte Kopie der ordnungsgemäß bestätigten vorherigen Wiederausfuhrbescheinigungen beigefügt, die der Ladung beilagen.

    KAPITEL 3 DATENÜBERMITTLUNG

    Artikel 8

    Angaben über die Bestätigung

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Muster seiner statistischen Dokumente und Wiederausfuhrbescheinigungen. Er übermittelt der Kommission alle Angaben über die Bestätigung und rechtzeitig alle etwaigen Änderungen hierzu nach folgendem Muster:

    a) für Roten Thun, Schwertfisch und Großaugenthun dem Muster der ICCAT in Anhang XIII;

    b) für Großaugenthun dem Muster der IOTC nach Anhang XIV.

    Artikel 9

    Datenübermittlung

    (1) Die Mitgliedstaaten, die Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten einführen, ausführen oder wiederausführen, übermitteln der Kommission vor dem 15. März für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres und vor dem 15. September für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni des laufenden Jahres elektronisch einen Bericht über

    a) die in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Mengen jeder Handelsaufmachung von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern, Fangorten und eingesetzten Fanggeräten,

    b) die nach einer Wiederausfuhr durch ein Drittland in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Mengen jeder Handelsaufmachung von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern, Fangorten und eingesetzten Fanggeräten.

    (2) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

    a) für Roten Thun die Angaben in Anhang XV;

    b) für Schwertfisch die Angaben in Anhang XVI;

    c) für Großaugenthun die Angaben in Anhang XVII oder Anhang XVIII.

    Artikel 10

    Nationaler Bericht

    Die Mitgliedstaaten, die Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten ausführen, vergewissern sich, dass die von der Kommission übermittelten Einfuhrdaten mit ihren eigenen Daten übereinstimmen. Sie teilen der Kommission das Ergebnis ihrer Prüfung im nationalen Bericht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten(8) mit.

    KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Änderung der Anhänge

    Die Anhänge können zur Umsetzung der für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT oder IOTC nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden.

    Artikel 12

    Ausschussverfahren

    (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(9) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 13

    Aufhebung

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 858/94 wird aufgehoben.

    (2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIX zu lesen.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 128.

    (2) Stellungnahme vom 12. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

    (4) ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

    (5) ABl. L 99 vom 19.4.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/1999 (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 1).

    (6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (7) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

    (8) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1.

    (9) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    ANHANG I

    ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE a)

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die kombinierte Nomenklatur ist die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis zu verstehen. Im Rahmen dieses Anhangs gelten die bei Annahme der Verordnung gültigen TARIC-Codes.

    TARIC-Code

    0301 99 90 60

    0302 35 10 00

    0302 35 90 00

    0303 45 11 00

    0303 45 13 00

    0303 45 19 00

    0303 45 90 00

    0304 10 38 60

    0304 10 98 50

    0304 20 45 10

    0304 90 97 70

    0305 20 00 18

    0305 20 00 74

    0305 20 00 75

    0305 30 90 30

    0305 49 80 10

    0305 59 90 40

    0305 69 90 30

    1604 14 11 20

    1604 14 11 25

    1604 14 16 20

    1604 14 16 25

    1604 14 18 20

    1604 14 18 25

    1604 20 70 30

    1604 20 70 35

    ANHANG II

    ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE b)

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die kombinierte Nomenklatur ist die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis zu verstehen. Im Rahmen dieses Anhangs gelten die bei Annahme der Verordnung gültigen TARIC-Codes.

    TARIC-Code

    0301 99 90 70

    0302 69 87 00

    0303 79 87 00

    0304 10 38 70

    0304 10 98 55

    0304 20 87 00

    0304 90 65 00

    0305 20 00 19

    0305 20 00 76

    0305 20 00 77

    0305 30 90 40

    0305 49 80 20

    0305 59 90 50

    0305 69 90 50

    1604 19 91 30

    1604 19 98 20

    1604 20 90 60

    ANHANG III

    ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE c)

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die kombinierte Nomenklatur ist die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis zu verstehen. Im Rahmen dieses Anhangs gelten die bei Annahme der Verordnung gültigen TARIC-Codes.

    TARIC-Code

    0301 99 90 75

    0302 34 10 00

    0302 34 90 00

    0303 44 11 00

    0303 44 13 00

    0303 44 19 00

    0303 44 90 00

    0304 10 38 75

    0304 10 98 65

    0304 20 45 20

    0304 90 97 75

    0305 20 00 21

    0305 20 00 78

    0305 20 00 79

    0305 30 90 75

    0305 49 80 60

    0305 59 90 45

    0305 69 90 40

    1604 14 11 30

    1604 14 11 35

    1604 14 16 30

    1604 14 16 35

    1604 14 18 30

    1604 14 18 35

    1604 20 70 40

    1604 20 70 45

    ANHANG IV a

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    ANHANG IV b

    Von der ICCAT anerkannte Drittländer, in denen das statistische Dokument von einer hierzu ermächtigten Stelle, etwa einer Handelskammer, bestätigt werden kann: Angola, Äquatorialguinea, Brasilien, China, Côte-d'Ivoire, Gabun, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Japan, Korea, Kroatien, Kanada, Kap Verde, Libyen, Marokko, Russland, São Tomé e Príncipe, Südafrika, Tunesien, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika.

    ANHANG V

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    ANHANG VI

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    ANHANG VII

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    ANHANG VIII a

    Liste der Schiffe, die am japanischen Verschrottungsprogramm teilnehmen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VIII b

    Liste der Schiffe, die unter taiwanesischer Flagge fahren und am Programm der Neu-Registrierung teilnehmen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IX

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    ANHANG X

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    ANHANG XI

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    ANHANG XII

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    ANHANG XIII

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    ANHANG XIV

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    ANHANG XV

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    ANHANG XVI

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    ANHANG XVII

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    ANHANG XVIII

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    ANHANG XIX

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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