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Document 32003R0677

Verordnung (EG) Nr. 677/2003 der Kommission vom 14. April 2003 zum Erlass von Sofortmaßnahmen zum Wiederaufbau des Dorschbestands in der Ostsee

ABl. L 97 vom 15.4.2003, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/677/oj

32003R0677

Verordnung (EG) Nr. 677/2003 der Kommission vom 14. April 2003 zum Erlass von Sofortmaßnahmen zum Wiederaufbau des Dorschbestands in der Ostsee

Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0031 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 677/2003 der Kommission

vom 14. April 2003

zum Erlass von Sofortmaßnahmen zum Wiederaufbau des Dorschbestands in der Ostsee

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC) hat auf ihrer Jahrestagung im September 2002 eine Reihe technischer Maßnahmen zur Beschränkung des Fangs von untermaßigem Dorsch empfohlen mit dem allgemeinen Ziel, den Dorschbestand in der Ostsee wieder aufzubauen. Diese Maßnahmen wurden umgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(2).

(2) Während der Dauer der Anwendung dieser Maßnahmen wurden weitere wissenschaftliche Arbeiten abgeschlossen und praktische Erfahrungen gesammelt, die zeigen, dass die für die Schleppnetzfischerei auf Dorsch und Plattfisch getroffenen Maßnahmen nicht die vorhergesehene Wirkung haben und untermaßiger Dorsch in einem Ausmaß gefangen und zurückgeworfen wird, dass der Dorschbestand reduziert wird.

(3) Die gegenwärtige Fischereipraxis stellt eine ernsthafte Gefährdung für die Erhaltung und den Wiederaufbau des Dorschbestands in der Ostsee dar und erfordert sofortiges Handeln. Es ist daher angezeigt, dass die Kommission von sich aus Sofortmaßnahmen erlässt, um die in die Fischerei hineinwachsenden Dorschjahrgänge in der Ostsee zu schützen. Diese Maßnahmen sollten anwendbar sein vom 15. April 2003 bis 31. Mai 2003 zusätzlich zu dem in der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 festgelegten Fangverbot für Dorsch zwischen 1. Juni und 31. August -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Fang von Dorsch mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen ist untersagt vom 15. April bis 31. Mai 2003 für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den ICES-Gebieten III b, c und d und für Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Estland, Lettland und Litauen in den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete III b, c und d.

Der Fang von Plattfisch mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen ist untersagt vom 15. April bis 31. Mai 2003 für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den ICES-Gebieten III b, c und d.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. April 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.

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