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Document 32003R0384

    Verordnung (EG) Nr. 384/2003 der Kommission vom 26. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 55 vom 1.3.2003, p. 15–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/384/oj

    32003R0384

    Verordnung (EG) Nr. 384/2003 der Kommission vom 26. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 01/03/2003 S. 0015 - 0035


    Verordnung (EG) Nr. 384/2003 der Kommission

    vom 26. Februar 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3) wurde für Rum und Taffia (KN-Codes 2208 40 31 und 2208 40 91) ab dem 1. Januar 2003 Zollfreiheit eingeführt. Die für diese im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 aufgeführten Waren eröffneten Zollkontingente sind demzufolge überfluessig geworden und müssen zum 31. Dezember 2002 abgeschafft werden. Daher ist der genannte Anhang anzupassen.

    (2) Der Klarheit halber sind die Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 zu ersetzen.

    (3) Die vorliegende Verordnung ist ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 anzuwenden.

    (4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Standpunkt des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Februar 2003

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 13.

    (3) ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

    ANHANG I

    LISTE DER IM GATT GEBUNDENEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen Codes der Kombinierten Nomenklatur bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR BESTIMMTE VEREDELUNGSARBEITEN AN BESTIMMTEN SPINNSTOFFEN IM PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR DER GEMEINSCHAFT((Zur Verwaltung dieses Zollkontingents gelten als

    a) "Veredelungsarbeiten"

    - im Sinne der Buchstaben a) und c) von Spalte 3: das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Apprettieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern;

    - im Sinne des Buchstabens b) von Spalte 3: das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern;

    b) "Wertzuwachs":

    der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr ermittelt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären.))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR JUTE- UND KOKOSERZEUGNISSE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR BESTIMMTE HANDGEARBEITETE WAREN ((Als "handgearbeitete Waren" gelten:

    a) in Handwerksbetrieben vollständig von Hand gearbeitete Waren;

    b) in Handwerksbetrieben gefertigte Waren, die die Merkmale von Hand gearbeiteter Waren aufweisen;

    c) Bekleidung oder andere handgearbeitete Textilwaren, die auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Webstühlen hergestellt werden und im Wesentlichen von Hand genäht oder auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Nähmaschinen genäht sind.))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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